Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 16. Januar 2024
Die Richtlinie 2011/95 legt die Voraussetzungen für die Zuerkennung zum einen der Flüchtlingseigenschaft und zum anderen des subsidiären Schutzes für Drittstaatsangehörige fest. Die Flüchtlingseigenschaft ist in Fällen der Verfolgung von Drittstaatsangehörigen wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgesehen. Der subsidiäre Schutz wiederum gilt für jeden Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, was insbesondere die Hinrichtung und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einschließt.