Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung für junge Menschen, die nur geduldet in Deutschland leben. Das seit 2023 neu eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht, die Bleiberechtsregelungen, die Ausbildungsduldung, Härtefallkommissionen und Petitionen bieten Perspektiven. Auf dieser Seite finden sich mehrsprachige Informationen für Jugendliche und Fachkräfte zu diesen rechtlichen Möglichkeiten. Trotz zuletzt positiver Änderungen sind die Regelungen nicht ausreichend: Zusammen mit der Initiative Jugendliche ohne Grenzen, den Landesflüchtlingsräten und weiteren Organisationen setzt sich der BumF daher für eine Verbesserung der Gesetzeslage ein, damit junge Menschen ohne Angst in Deutschland leben können.
Nach Chancen-Aufenthalt folgt jetzt die Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung

Nachdem am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht und Änderungen in den Bleiberechtsreglungen in Kraft getreten sind, wurde mit dem Bundestagsbeschluss vom 23. Juni 2023 über das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ auch die langerwartet und überfällige Weiterentwicklung der sogenannten Ausbildungsduldung nach §60c AufenthG weiterentwickelt zu einer Aufenthaltserlaubnis. Rechtsgrundlage für diese „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ wird der §16g AufenthG sein.

Die Regelung tritt im siebten Monat nach Verkündung, d. h. nach jetzigem Stand frühestens zum  1. Januar 2024 in Kraft. Mit der Einführung der neu eingeführten Aufenthaltserlaubnis wird die Ausbildungsduldung gestrichen. Inhaber*innen der Ausbildungsduldung erhalten automatisch eine Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG. Nach aktuellem Stand beinhaltet die Regelung, die als Verbesserung angekündigt und erwartet wurde allerdings, einige Konstruktionsfehler, die massive Verschlechterungen für Betroffene bedeuten würden, sollte hier mehr nachgebessert werden:

Nach aktuellem Stand beinhaltet die Regelung, die als Verbesserung angekündigt und erwartet wurde, allerdings einige Konstruktionsfehler, die massive Verschlechterungen für Betroffene bedeuten würden, sollte hier nicht mehr nachgebessert werden:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes: Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufentG  muss – anders als für die Ausbildungsduldung – in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein, da hierfür künftig § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist.
  • Keine Anspruch auf BAföG: Besonders besorgniserregend ist, dass nach aktuellem Stand mit der neuen Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch auf BAföG besteht (§ 8 Abs. 2 BAföG). Schulische Ausbildungen sind somit für die Betroffenen faktisch ausgeschlossen.
  • Keine Nebentätigkeiten möglich: Ebenso problematisch ist, dass mit der neuen Aufenthaltserlaubnis keine Nebentätigkeiten möglich sein werde. Im Gegensatz zur Ausbildungsduldung, die Nebentätigkeiten ermöglichte, fehlt eine entsprechende Regelung im neuen 16g AufenthG. Gerade vor dem Hintergrund der nun notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes würde diese eine massive Verschlechterung darstellen und zahlreiche Personen von der Regelung ausschließen.

Es braucht also dringend Nachbesserungen, damit die angekündigte Verbesserung nicht vielmehr eine Verschlechterung wird, die große aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Unsicherheit für Betroffene bedeuten würde.

Mach mit bei Jugendliche ohne Grenzen!

Wo auch immer die Innenminister tagen, „Jugendlichen ohne Grenzen“ ist dabei. Seit 2005 protestiert der Zusammenschluss junger Flüchtlinge, die oft selbst mit einer Duldung leben müssen, für ihr Bleiberecht: Sie wollen, dass Menschen, die oft seit vielen Jahren nur eine Duldung besitzen und in permanenter Angst vor Abschiebung leben, eine sichere Aufenthalts- und Lebensperspektive erhalten. In vielen Bundesländern finden dazu lokale Treffen und Aktionen statt.

Du willst mitmachen? Du hast Fragen? Schreib JoG am besten auf Facebook! Oder per E-mail an: jog@jogspace.net

Damit Jugendliche Gehör finden. Spenden Sie für eine starke Stimme für junge Geflüchtete.

jetzt unterstützen
Informationen für Fachkräfte
Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG)

Die Bundesregierung hat mit dem Chancen-Aufenthalt die Möglichkeit geschaffen, aus einem Aufenthaltstitel heraus die Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Personen die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss oder die Identität geklärt ist. Er wird für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen. Familienangehörige (Ehe-/ Lebenspartner*innen, ledige Kinder bis 18 Jahre sowie ledige Kinder über 18, sofern ihre Einreise unter 18 Jahren erfolgte) können ebenfalls von der Regelung profitieren. Von der neuen Regelung können auch Personen mit Arbeitsverboten (auch aus sog. sicheren Hekunftsländern) sowie Personen mit einer Duldung light nach § 60b AufenthG profitieren. Personen die Aufenthalt nach § 104c AufenthG besitzen haben Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Änderungen umfassen also im Wesentlichen:

  • Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG: Es wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Diese 1,5 Jahre sind zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Identitätsklärung und zur Passbeschaffung da.
  • Änderung bei der “Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen” nach §25a AufenthG: Die Aufenthaltserlaubnis können nun 14 bis 26 Jahre alte junge Menschen erhalten, die sich seit mindestens 3 Jahren im Bundesgebiet aufhalten.
  • Absenkung der Voraussetzungen bei der “Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration” nach 25b AufenthG: Alleinstehende Erwachsene können diese Aufenthaltserlaubnis nun nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland erhalten, Personen mit minderjährigem Kind im Haushalt bereits nach 4 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet beantragen.

Wer einen Chancenaufenthalt beantragen kann bzw. welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt diese vereinfachte Checkliste.

Materialien zum Chancen-Aufenthaltsrecht:

  • Die Anwendungshinweise zum “Chancen-Aufenthaltsrecht” des Bundesinnenministeriums
  • Ein Merkblatt für Inhaber*innen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG des Bundesinnenministeriums
  • Die Arbeitshilfe “Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG” der Diakonie Deutschland
  • Eine Checkliste zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c) der Diakonie Deutschland
  • Eine Darstellung der im AufenthG aller geänderten Paragrafen im Fließtext der GGUA Münster
  • Eine Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG der GGUA Münster.

 

Bleiberecht für Jugendliche und junge Volljährige

In seiner aktuellen Form (Stand Januar 2023) sieht für Jugendliche und junge Volljährige, die sich u.a. seit drei Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhal­ten, seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe, aber auch Ausnahmeregelungen (etwa bei Behinderung). Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer es handelt sich um Azubis, Studierende oder Schüler/innen.

Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen mitberücksichtigen, finden sich in auch in der Arbeitshilfe “Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG” und in der Checkliste zu § 25b der Diakonie Deutschland.

Bleiberechtsregelung für Familien und Erwachsene (§ 25b AufenthG)

Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 27 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. sechs Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. vier Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.

Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“  und in der Checkliste § 25b der Diakonie Deutschland.

Die Ausbildungsduldung

Die Ausbildungsduldung wird voraussichtlich zum 01.01.2024 durch die „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ nach §16g AufenthG abgelöst (s. Hinweis oben).

Bisher gilt:

Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung (nach § 60c AufenthG). Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, unter anderem, dass kein Beschäftigungsverbot (§60a Abs. 6 AufenthG) vorliegt, zumutbare Identitäsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden.

Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeitshilfe „Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung“ des Paritätischer Gesamtverbands.

Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung

Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Härtefallkommissionen und Petitionen

Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härte­fallkommission (§ 23a AufenthG) des jeweiligen Bundeslandes oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.

Die Härtefallkommission

In der Härtefallkommission sitzen verschiedene Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und öffentlichen Verwaltung (Migrationsberatungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Integrationsbeauftragte etc.). Passiert ein Antrag die Kommission, kann Aufgrund einer Empfehlung der Kommission die Innverwaltung die örtliche Ausländerbehörde beauftragen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie kann dies aber auch ablehnen. Im Antrag sind alle Gründe darzulegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland aus humanitären oder persönlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Härtefallkommission entscheidet, ob ein Härtefallersuchen an die Innenverwaltung gestellt wird. Die Erfolgsaussichten und Regularien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten am besten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.

Petitionen

Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich den zuständigen Landtag bzw. Senat richtet. Darin kann die persönliche Situation geschildert werden und eine Bitte formuliert werden: Etwa ein Bleiberecht, um den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags bzw. des jeweiligen Senats mit jeder Petition befassen. Die Petition kann nicht ignoriert werdent einfach deshalb ignorieren, weil Sie zum Beispiel in Abschiebungshaft sind. Es ist aber auch Vorsicht geboten: Sobald eine Petion gestellt wurde, kann die Person nicht mehr zum Härtefallverfahren zugelassen werden.

Auch hier sollte im jeweiligen Bundesland beim Landesflüchtlingsrat zunächst Beratung eingeholt werden.

Weiterführende Informationen: Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.

Informationen für Jugendliche
Factsheets zum Bleiberecht für Jugendliche
  • Du bist jung und “gut integriert”? Dann hast du das Recht, in Deutschland zu bleiben, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Du hast dieses Recht auch, wenn dein Asylantrag abgelehnt wurde oder wenn du gar keinen Asylantrag gestellt hast.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25a für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige 

  • Du lebst schon länger in Deutschland und bist “gut integriert”? Dann hast du das Recht in Deutschland zu bleiben.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25b bei nachhaltiger Integration

  • Du fühlst dich Deutschland verwurzelt und kannt noch ausreisen? Du hast eine Duldung und sollst eigentlich ausreisen, aber das ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig fühlst du dich in Deutschland verwurzelt. Dann kannst du ein Bleiberecht aus humanitären Gründen beantragen.

-> Factsheet zum Bleiberecht aus humanitären Gründen nach §25.5

  • Deine Anträge auf ein Aufenthaltsrecht wurden alle abgelehnt? Dann gibt es die Möglichkeit des Härtefallantrags.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §23 a (Härtefallantrag)

Wie finde ich eine Ausbildung?

In dem Video des Thüringer Flüchtlingsrates wird erklärt, welche Schritte gegangen werden müssen, um eine Ausbildung zu finden. Wie ist eigentlich eine Ausbildung aufgebaut? Stellt die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive in Deutschland dar? Das Youtube-Tutorial soll auf solche Fragen möglichst niedrigschwellige erste Antworten liefern.

Zu den Sprachversionen des Video‘s „Wie finde ich eine Ausbildung“: Arabisch | Dari | Deutsch | Französisch | Serbokroatisch | Tigrinya

Meldungen
Seminarreihe: Asyl und aufenthaltsrechtliche Perspektiven für junge Menschen nach der Flucht
14.02.2024

Wir wiederholen die dreiteilige Seminarreihe zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Themen aus dem letzten Jahr mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Hocks: 1. Das Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige nach der Flucht 2. Alternative Wege der Aufenthaltssicherung außerhalb des Asylverfahrens für junge Menschen nach der Flucht 3. Aufenthaltsverlängerung, Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung von jungen Menschen nach der Flucht

mehr lesen
Zum Internationalen Tag der Bildung fordern wir Bildung ohne Grenzen
24.01.2024

Am Internationalen Tag der Bildung haben wir uns der Kampagne vom Deutschen Institut für Menschenrechte angeschlossen: #BildungohneGrenzen Denn Kinder und Jugendliche sollten ohne Angst lernen dürfen, ohne den Druck ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, wenn sie eine Pause machen und ihre Fähigkeiten und Bildungsbiographien sollten auch im deutschen Schulsystem berücksichtigt werden!

mehr lesen
Bundesweite BumF-Onlineumfrage geht am 09.11. an den Start.
30.10.2023
mehr lesen
Junge Geflüchtete verleihen Negativpreis Abschiebeminister 2023 an Brandenburgs Innenminister
23.10.2023
mehr lesen
Berliner Erklärung in Verteidigung der Migrationsgesellschaft - Jetzt zeichnen und verbreiten!
18.10.2023
mehr lesen
Material

Im Rahmen des Projektes „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ ist eine Broschüre in jeweils deutscher und ukrainischer Sprache zu den Themen Schule und Recht auf Bildung enstanden, die sich an junge Menschen und ihrer Unterstützer*innen richtet. Die Broschüre klärt auf über grundlegende Fragen und bietet einen Überblick zu weiteren Infomaterialien und Unterstützungsangeboten.

Das Projekt „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ wurde gefördert durch die UNO-Flüchtlingshilfe.

Die Broschüren stehen hier zum Download bereit und sind ab sofort auch bestellbar.

(Dezember 2022)

Im Rahmen des Projektes „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ ist eine Broschüre in jeweils deutscher und ukrainischer Sprache zu den Themen Arbeit, Ausbildung  und Studium enstanden, die sich an junge Menschen und ihrer Unterstützer*innen richtet. Die Broschüre klärt auf über grundlegende Fragen und bietet einen Überblick zu weiteren Infomaterialien und Unterstützungsangeboten.

Das Projekt „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ wurde gefördert durch die UNO-Flüchtlingshilfe.

Die Broschüren stehen hier zum Download bereit und sind ab sofort auch bestellbar.

(Dezember 2022)

Junge Geflüchtete, die gemeinsam mit ihren Familien nach Deutschland gekommen sind, finden in dieser Broschüre wichtige Informationen zu ihrer ersten Zeit in Deutschland:

Welche Rechte haben Jugendliche in Deutschland und wie kann man diese durchsetzen? Was ist Diskriminierung und was kann man dagegen tun? Welche Perspektiven und Möglichkeiten gibt es für Schule, Ausbildung, Studium und Beruf? Wo und wie können junge Geflüchtete und ihre Familien Unterstützung, Hilfe und Beratung finden? Welche Perspektiven gibt es für den Aufenthalt und die Familienzusammenführung? Und was ist, wenn jemand aus der Familie krank wird?

(Juli 2018)

In dieser Broschüre, die gemeinsam mit Jugendlichen erarbeitet wurde, werden die Rechte von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kindgerecht dargestellt. Mit welchen Behörden, Ämtern und Organisationen habe ich es zu tun? Was passiert alles in der ersten Zeit? Wer kümmert sich um mich? Und vor allem: Welche Rechte gibt es? Dies und vieles mehr erfahren junge Flüchtlinge in der Broschüre.

Dies ist die deutsche Version der Broschüre, eine Übersicht aller Sprachen finden Sie hier.

(Februar 2017)

Anlässlich der Bundestagsabstimmung über den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts haben der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V., Jugendliche ohne Grenzen und terre des hommes ihre gemeinsame Stellungnahme aktualisiert.