Nachdem am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht und Änderungen in den Bleiberechtsreglungen in Kraft getreten sind, wurde mit dem Bundestagsbeschluss vom 23. Juni 2023 über das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ auch die langerwartet und überfällige Weiterentwicklung der sogenannten Ausbildungsduldung nach §60c AufenthG weiterentwickelt zu einer Aufenthaltserlaubnis. Rechtsgrundlage für diese „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ wird der §16g AufenthG sein. Die Regelung ist zum 1. März 2024 in Kraft geteten. Entgegen der ursprünglichen Pläne der Regierung wird totz der Einführung der neu eingeführten Aufenthaltserlaubnis die Ausbildungsduldung fortbestehen. Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen für den neuen Aufenthalt nach §16g AufenthG.
Wo auch immer die Innenminister tagen, „Jugendlichen ohne Grenzen“ ist dabei. Seit 2005 protestiert der Zusammenschluss junger Flüchtlinge, die oft selbst mit einer Duldung leben müssen, für ihr Bleiberecht: Sie wollen, dass Menschen, die oft seit vielen Jahren nur eine Duldung besitzen und in permanenter Angst vor Abschiebung leben, eine sichere Aufenthalts- und Lebensperspektive erhalten. In vielen Bundesländern finden dazu lokale Treffen und Aktionen statt.
Du willst mitmachen? Du hast Fragen? Schreib JoG am besten auf Facebook! Oder per E-mail an: jog@jogspace.net
Damit Jugendliche Gehör finden. Spenden Sie für eine starke Stimme für junge Geflüchtete.
jetzt unterstützenDie Bundesregierung hat mit dem Chancen-Aufenthalt die Möglichkeit geschaffen, aus einem Aufenthaltstitel heraus die Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Personen die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss oder die Identität geklärt ist. Er wird für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen. Familienangehörige (Ehe-/ Lebenspartner*innen, ledige Kinder bis 18 Jahre sowie ledige Kinder über 18, sofern ihre Einreise unter 18 Jahren erfolgte) können ebenfalls von der Regelung profitieren. Von der neuen Regelung können auch Personen mit Arbeitsverboten (auch aus sog. sicheren Hekunftsländern) sowie Personen mit einer Duldung light nach § 60b AufenthG profitieren. Personen die Aufenthalt nach § 104c AufenthG besitzen haben Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Änderungen umfassen also im Wesentlichen:
- Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG: Es wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Diese 1,5 Jahre sind zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Identitätsklärung und zur Passbeschaffung da.
- Änderung bei der “Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen” nach §25a AufenthG: Die Aufenthaltserlaubnis können nun 14 bis 26 Jahre alte junge Menschen erhalten, die sich seit mindestens 3 Jahren im Bundesgebiet aufhalten.
- Absenkung der Voraussetzungen bei der “Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration” nach 25b AufenthG: Alleinstehende Erwachsene können diese Aufenthaltserlaubnis nun nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland erhalten, Personen mit minderjährigem Kind im Haushalt bereits nach 4 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet beantragen.
Wer einen Chancenaufenthalt beantragen kann bzw. welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt diese vereinfachte Checkliste.
Materialien zum Chancen-Aufenthaltsrecht:
- Die Anwendungshinweise zum “Chancen-Aufenthaltsrecht” des Bundesinnenministeriums
- Ein Merkblatt für Inhaber*innen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG des Bundesinnenministeriums
- Die Arbeitshilfe “Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG” der Diakonie Deutschland
- Eine Checkliste zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c) der Diakonie Deutschland
- Eine Darstellung der im AufenthG aller geänderten Paragrafen im Fließtext der GGUA Münster
- Eine Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG der GGUA Münster.
In seiner aktuellen Form (Stand Januar 2023) sieht für Jugendliche und junge Volljährige, die sich u.a. seit drei Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhalten, seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe, aber auch Ausnahmeregelungen (etwa bei Behinderung). Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer es handelt sich um Azubis, Studierende oder Schüler/innen.
Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen mitberücksichtigen, finden sich in auch in der Arbeitshilfe “Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG” und in der Checkliste zu § 25b der Diakonie Deutschland.
Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 27 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. sechs Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. vier Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“ und in der Checkliste § 25b der Diakonie Deutschland.
Die Ausbildungsduldung wird voraussichtlich zum 01.01.2024 durch die „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ nach §16g AufenthG abgelöst (s. Hinweis oben).
Bisher gilt:
Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung (nach § 60c AufenthG). Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, unter anderem, dass kein Beschäftigungsverbot (§60a Abs. 6 AufenthG) vorliegt, zumutbare Identitäsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden.
Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeitshilfe „Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung“ des Paritätischer Gesamtverbands.
Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) des jeweiligen Bundeslandes oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.
Die Härtefallkommission
In der Härtefallkommission sitzen verschiedene Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und öffentlichen Verwaltung (Migrationsberatungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Integrationsbeauftragte etc.). Passiert ein Antrag die Kommission, kann Aufgrund einer Empfehlung der Kommission die Innverwaltung die örtliche Ausländerbehörde beauftragen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie kann dies aber auch ablehnen. Im Antrag sind alle Gründe darzulegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland aus humanitären oder persönlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Härtefallkommission entscheidet, ob ein Härtefallersuchen an die Innenverwaltung gestellt wird. Die Erfolgsaussichten und Regularien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten am besten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.
Petitionen
Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich den zuständigen Landtag bzw. Senat richtet. Darin kann die persönliche Situation geschildert werden und eine Bitte formuliert werden: Etwa ein Bleiberecht, um den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags bzw. des jeweiligen Senats mit jeder Petition befassen. Die Petition kann nicht ignoriert werdent einfach deshalb ignorieren, weil Sie zum Beispiel in Abschiebungshaft sind. Es ist aber auch Vorsicht geboten: Sobald eine Petion gestellt wurde, kann die Person nicht mehr zum Härtefallverfahren zugelassen werden.
Auch hier sollte im jeweiligen Bundesland beim Landesflüchtlingsrat zunächst Beratung eingeholt werden.
Weiterführende Informationen: Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.
- Du bist jung und “gut integriert”? Dann hast du das Recht, in Deutschland zu bleiben, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Du hast dieses Recht auch, wenn dein Asylantrag abgelehnt wurde oder wenn du gar keinen Asylantrag gestellt hast.
-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25a für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
- Du lebst schon länger in Deutschland und bist “gut integriert”? Dann hast du das Recht in Deutschland zu bleiben.
-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25b bei nachhaltiger Integration
- Du fühlst dich Deutschland verwurzelt und kannt noch ausreisen? Du hast eine Duldung und sollst eigentlich ausreisen, aber das ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig fühlst du dich in Deutschland verwurzelt. Dann kannst du ein Bleiberecht aus humanitären Gründen beantragen.
-> Factsheet zum Bleiberecht aus humanitären Gründen nach §25.5
- Deine Anträge auf ein Aufenthaltsrecht wurden alle abgelehnt? Dann gibt es die Möglichkeit des Härtefallantrags.
In dem Video des Thüringer Flüchtlingsrates wird erklärt, welche Schritte gegangen werden müssen, um eine Ausbildung zu finden. Wie ist eigentlich eine Ausbildung aufgebaut? Stellt die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive in Deutschland dar? Das Youtube-Tutorial soll auf solche Fragen möglichst niedrigschwellige erste Antworten liefern.
Zu den Sprachversionen des Video‘s „Wie finde ich eine Ausbildung“: Arabisch | Dari | Deutsch | Französisch | Serbokroatisch | Tigrinya