
- Wege zu einem Bleiberecht, In: “Das Asylverfahren. Deine Rechte, deine Perspektiven erklärt für unbegleitete Minderjährige“, ab S. 49
- Deine Rechte auf einen Aufenthalt ohne Asylverfahren, In: “Willkommen in Deutschland – Ein Wegbegleiter für unbegleitete Minderjährige“, ab S. 26
- Möglichkeiten für einen Aufenthalt, In: “Neu anfangen: Tipps für geflüchtete Jugendliche in Familien“, ab S. 56
In dem Video des Thüringer Flüchtlingsrates wird erklärt, welche Schritte gegangen werden müssen, um eine Ausbildung zu finden. Wie ist eigentlich eine Ausbildung aufgebaut? Stellt die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive in Deutschland dar? Das Youtube-Tutorial soll auf solche Fragen möglichst niedrigschwellige erste Antworten liefern.
Zu den Sprachversionen des Video‘s „Wie finde ich eine Ausbildung“: Arabisch | Dari | Deutsch | Französisch | Serbokroatisch | Tigrinya
Wo auch immer die Innenminister tagen, „Jugendlichen ohne Grenzen“ ist dabei. Seit 2005 protestiert der Zusammenschluss junger Flüchtlinge, die oft selbst nur „geduldet“ sind, für ihr Bleiberecht: Sie wollen, dass Menschen, die oft seit vielen Jahren nur „geduldet“ in Deutschland und in permanenter Angst vor Abschiebung leben, eine sichere Aufenthalts- und Lebensperspektive erhalten. In vielen Bundesländern finden dazu lokale Treffen und Aktionen statt.
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jetzt unterstützenDas Bleiberecht nach § 25a AufenthG sieht für Jugendliche und Heranwachsende, die sich u.a. seit vier Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhalten, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe. Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer es handelt sich um Azubis, Studierende oder Schüler/innen.
Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeithilfe:„Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“, Paritätischer Gesamtverband, 2017
Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 21 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. acht Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. sechs Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeithilfe:„Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“, Paritätischer Gesamtverband, 2017
Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung (nach § 60c. AufenthG). Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, unter anderem, dass kein Beschäftigungsverbot (§60a Abs. 6 AufenthG) vorliegt, zumutbare Identitäsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden.
Weiterführende Informationen in der Arbeitshilfe: „Sozial Rechte für Flüchtlinge“, Paritätischer Gesamtverband, 2020
Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.
Weiterführende Informationen: Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.
Hier finden sich Antragsmuster für die Bleiberechtsregelungen. Bitte nutzt diese nur, wenn ausreichende Fachkenntnis vorliegt und der Einzelfall geprüft wurde.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 2 AufenthG – Bleiberecht für die Eltern von gut integrierten Jugendlichen (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25b AufenthG – Bleiberecht für Langzeitgeduldete (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise (DOC)