Bildung ist in Deutschland Sache der Länder. Das bedeutet, dass es sechzehn unterschiedliche Schulgesetze gibt und damit unterschiedliche Konzepte, wie mit Flüchtlingen im jeweiligen Bundesland in Bezug auf den Schulbesuch umgegangen werden soll. Für junge Flüchtlinge gilt in den meisten Bundesländern, dass entweder nach 3 bzw. 6 Monaten oder nach einer kommunalen Zuweisung eine Schulpflicht besteht.
Wer zu alt ist für die Regelschule, hat es schwer. Es gibt nur in einigen Bundesländern die Möglichkeit, im Rahmen einer erweiterten Schulpflicht oder Berufsschulpflicht einen Schulzugang bis 21 Jahre, in seltenen Ausnahmefällen bis 25 Jahre, zu erhalten. Über Abendschulen, Weiterbildungskollegs, z.T. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Volkshochschulen können zum Teil auch ältere Flüchtlinge einen Schulabschluss erwerben. Ob es jedoch passende Angebote vor Ort gibt und die individuellen Voraussetzungen erfüllt werden können, ist regional sehr unterschiedlich. Für die 18-25 Jährigen Flüchtlinge in Deutschland gilt: Der Verteilungszufall entscheidet über die Chancen, einen Schulabschluss nachzuholen.
Die Möglichkeiten zum Erwerb eines Schulabschlusses sind kommunal verschieden, hilfreich ist es sich an eines der IvAF-Projekte in ihrem Bundesland zu wenden.
Arbeitshilfen zum Thema Schule und Flüchtlinge mit bundeslandspezifischen Informationen finden sich unter anderem auf www.bildungsserver.de.
Für eine betriebliche Berufsausbildung, bestimmte Praktika und eine Arbeitsaufnahme muss eine Beschäftigungserlaubnis vorliegen. Wann und ob diese erteilt wird, hängt insbesondere vom aufenthaltsrechtlichen Status, der Erfüllung von Mitwirkungspflichten sowie dem Herkunftsland ab.
- Asylsuchenden und Geduldeten kann spätestens nach drei Monaten Voraufenthalt eine betriebliche Berufsausbildung oder Arbeit erlaubt werden (§61 AsylG, §32 BeschV). Es muss dafür ein Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt werden und ein konkretes Ausbildungs-/Jobangebot vorgelegt werden
- Für Schutzberechtigte besteht ein uneingeschränkter Zugang zur Beschäftigung. Sie können ohne vorherigen Antrag bei der Ausländerbehörde eine Ausbildung aufnehmen. In ihren Papieren ist „Erwerbstätigkeit gestattet” vermerkt.
Für rein schulische Ausbildungen (Ausbildung ohne Praxisanteil in einem Betrieb) ist keine Beschäftigungserlaubnis notwendig, diese können auch bei einem Beschäftigungsverbot begonnen werden. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich auch tatsächlich um eine rein schulische Ausbildung handelt: Für schulische Ausbildungen, die einen hohen Praxisanteil haben (z.B. in Berufen der Kranken- und Altenpflege), muss ebenfalls eine Beschäftigungserlaubnis vorliegen. Für Praktika im Rahmen der schulischen Ausbildung muss im Einzelfall geklärt, ob eine Erlaubnis notwendig ist.
Für Geduldete, Personen aus sicheren Herkunftsländern und Menschen in Aufnahmeeinrichtungen gelten Ausnahmeregelungen:
- Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die aus sicheren Herkunftsländern stammen und die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ist eine „Erwerbstätigkeit” und damit auch eine betriebliche Ausbildung verboten (§61 AsylG, §32 BeschV). Jugendliche aus diesen Ländern, bei denen der Vormund aus Kindeswohlerwägungen keinen Asylantrag gestellt hat, sind von den Verboten nicht betroffen.
- Geduldeten Jugendlichen – egal aus welchem Herkunftsland – kann in bestimmten Fällen eine Beschäftigungserlaubnis zur Berufsausbildung verboten werden, selbst wenn diese schon viele Jahre hier leben. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ausländerbehörde eine Verletzung von Mitwirkungspflichten, z.B. bei der Passbeschaffung, feststellt (§60a Abs. 6 AufenthG) und/oder eine sogenannte Duldung-Light vorliegt (§60b AufenthG). Inwieweit dies rechtmäßig ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
- Jugendliche, die in Erstaufnahmeeinrichtungen oder besonderen Aufnahmeeinrichtungen leben, ist eine Beschäftigung und damit auch die betriebliche Berufsausbildung verboten (§61 AsylG).
Detailinformationen zum Zugang zur Ausbildung finden Sie in den Arbeitshilfen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung von Asylsuchenden sowie der Caritas Osnabrück.
Damit Jugendliche Gehör finden. Spenden Sie für eine starke Stimme für junge Geflüchtete.
jetzt unterstützenNach Beendigung der Jugendhilfe stellt sich die Frage der weiteren Finanzierung. Bei Personen, die sich in Schule, Ausbildung und Studium befinden, ist dabei zu beachten, dass sie oft auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) angewiesen sind. Ob diese gewährt werden hängt von der Voraufenthaltsdauer und dem aufenthaltsrechtlichen Status ab (§§ 56, 60 SGB III, § 8 BAföG).
- Geduldete können nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAB oder BAföG erhalten.
- Personen mit einer Flüchtlingsanerkennung nach dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärem Schutz haben einen sofortigen Zugang zu BAföG und BAB. Personen mit anderem Schutzstatus (§25 Abs. 3 AufenthG) haben ebenfalls sofort Zugang zu BAB und nach 15 Monaten zum BAföG.
- Personen mit einer Aufenthaltsgestattung haben in der Regel keinen Zugang zu BAB und BAföG aber Anspruch auf Asylbewerberleistungen bzw. Jugenhilfe.
Haben Heranwachsende (noch) keinen Anspruch auf BAföG oder BAB, sollten alternative Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden, bevor die Jugendhilfe beendet wird. Sozialämter können etwa ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG leisten, Jugendhilfeleistungen sind ebenfalls möglich.
Einen Überblick darüber, welche Arten von Ausbildungen genehmigungspflichtig sind, welche Leistungsansprüche es gibt und welche aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen bestehen, finden Sie in den Arbeitshilfen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung von Asylsuchenden sowie der Caritas Osnabrück.
Junge Flüchtlinge die nur geduldet in Deutschland leben, können über Bildung, Arbeit und Integrationsleistungen ihren Aufenthalt sichern.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG)
Jugendliche und Heranwachsende, die sich u.a. seit vier Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhalten, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese muss allerdings vor Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe. Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer es handelt sich um Azubis, Studierende oder Schüler/innen.
Die Ausbildungsduldung (nach § 60c. AufenthG)
Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung. Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, unter anderem, dass kein Beschäftigungsverbot (§60a Abs. 6 AufenthG) vorliegt, zumutbare Identitäsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden.
Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung (§ 19d AufenthG)
Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Härtefallkommissionen und Petitionen (§ 23a AufenthG; Art. 17 GG)
Kommen trotz Integrationsleistungen keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härtefallkommission oder einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags geprüft werden. Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden.
Hier finden sich Antragsmuster für Bleiberechtsregelungen (Stand: August 2019). Bitte nutzt diese nur, wenn ausreichende Fachkenntnis vorliegt und der Einzelfall geprüft wurde.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 2 AufenthG – Bleiberecht für die Eltern von gut integrierten Jugendlichen (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25b AufenthG – Bleiberecht für Langzeitgeduldete (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise (DOC)
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Stand Februar 2022