Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragestellungen, die uns in unserer Beratungsarbeit erreichen. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Über einen Hinweis an info@b-umf.de sind wir Ihnen sehr dankbar.

Asyl, Aufenthalt & Abschiebung
  • Wo finde ich Herkunftslandinformationen für das Asylverfahren?

    Im Asylverfahren und bei Klagen gegen Ablehnungen können gute Herkunftslandinformationen entscheidend sein. Doch wo sind diese zu finden? Eine Übersicht finden Sie unter „MEHR LESEN“.

  • Können unbegleitete Minderjährige in ihr Herkunftsland abgeschoben werden?

    Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen in ihr Herkunftsland sind in der Regel nicht möglich. Rückführungen sind nur dann erlaubt, wenn Familienmitglieder, Personensorgeberechtigte oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland schriftlich zugesichert haben, dass sie den Minderjährigen in Empfang nehmen und unterbringen.

  • Können unbegleitete Minderjährige in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat abgeschoben werden?

    Welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, orientiert sich ausschließlich an dem Wohl des Minderjährigen. Fehlt es an Verwandten in anderen europäischen Staaten, ist damit das Land zuständig, in dem sich der unbegleitete Minderjährige tatsächlich aufhält und in dem er zuletzt einen offiziellen Asylantrag gestellt hat.

  • Wann können (ehemalige) umF eine Niederlassungserlaubnis erhalten?

    Wer als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Je nach Status ist dies nach drei, bzw. fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis möglich.

  • Wieso ist die Rückübersetzung in der Anhörung so wichtig?

    Normalerweise erfolgt am Ende der Anhörung die Rückübersetzung. Durch die Rückübersetzung wird überprüft, ob alle Informationen im Protokoll richtig wiedergegeben wurden.
    Wenn nicht, wird das Protokoll im Rahmen der Rückübersetzung geändert. Um sicherzugehen, dass alles im Protokoll vermerkt wurde, sollte auf die Rückübersetzung nicht verzichtet werden. Die wiedergegebenen Inhalte sollten sorgfältig geprüft werden. Der zusätzlich dadurch entstehende Konzentrationsaufwand ist nicht zu unterschätzen und auch hier sollten Pausen eingelegt werden. auch wenn dies noch einmaleinen zusätzlichen Zeit- und Konzentrationsaufwand bedeutet. Es kann aus diesem Grund auch sinnvoll sein, dass die Rückübersetzung abschnittsweise erfolgt, was zur Beginn der Anhörung mit der anhörenden Person besprochen werden sollte.

  • Welche Rechte haben Minderjährige im Asylverfahren?

    • Die Anhörung wird durch einen besonders für die Anhörung von Minderjährigen geschulten Sonderbeauftragter des Bundesamtes durchgeführt.
    • Die Vertraulichkeit der Anhörung ist gewährleistet.
    • Die hinreichende Verständigung mit dem Sprachmittler (»Dolmetscher«) ist sichergestellt.
    • Der Entscheider verwendet alters- sowie bildungsangemessene Fragestellungen und Sprache!
    • Die Anhörung bietet die Möglichkeit der umfassenden Darlegung der Gründe des Antrags.
    • In der Anhörung besteht die Möglichkeit der eigenständigen Schilderung der relevanten Ereignisse!
    • Es wird die Möglichkeit gegeben, Widersprüche und offene Fragen, auf die später eine Ablehnung gestützt werden könnte, zu klären!
    • Es werden Pausen eingelegt, wenn der Minderjährige diese braucht.
    • Die Anhörung insgesamt wird in kindgerechter Weise durchgeführt.
    • Es besteht das Recht auf Rückübersetzung (

Ausbildung & Schule
  • Dürfen junge geflüchtete Menschen eine Ausbildung beginnen?

    Geflüchteten kann in der Regel nach drei Monaten Voraufenthalt eine betriebliche Berufsausbildung erlaubt werden. Ausnahmen gibt es für Personen aus sicheren Herkunftsländern und für geduldete Flüchtlinge. Für sie kann es in bestimmten Fällen auch nach vielen Jahren noch Ausbildungsverbote geben. Schulische Ausbildungen sind jedoch in jedem Fall möglich.

  • Dürfen junge Flüchtlinge ein Praktikum beginnen?

    Damit junge Menschen mit Fluchterfahrungen ein Praktikum beginnen können, müssen sie unter Umständen eine Genehmigung der Ausländerbehörde, sowie der Agentur für Arbeit einholen – dies ist abhängig vom Status, der Aufenthaltsdauer und Art des Praktikums. Schul-Praktika oder Hospitationen sind immer möglich und nicht genehmigungspflichtig.

  • Dürfen junge Flüchtlinge an Klassenfahrten/Reisen ins Ausland teilnehmen?

    Ob eine Reise ins Ausland möglich ist, hängt vom Status der Jugendlichen, dem Vorliegen eines Reisepasses und dem jeweiligen Zielland ab. Es sollte sich vorab bei der zuständigen Ausländerbehörde informiert werden, ob die Reise möglich ist.

Inobhutnahme & Alterseinschätzung
  • Wann ist eine minderjährige geflüchtete Person „begleitet“?

    Reisen geflüchtete Kinder und Jugendliche im Familienverbund ein, ist für die Praxis oft nicht klar, ab wann von begleiteten Kindern und Jugendlichen im rechtlichen Sinne gesprochen wird, die vom örtlichen Jugendamt in der Folge nicht automatisch vorläufig in Obhut zu nehmen sind. Als rechtlich begleitet gilt ein Kind/Jugendlicher dann, wenn die (angegebenen) mitreisenden Familienangehörigen erziehungs- oder personensorgeberechtigt sind. Das sind in der Regel die Eltern, oder aber Dritte, wenn sie eine entsprechende sorgerechtliche Entscheidung vorlegen können oder nachweisen können, dass die Eltern ihnen die Berechtigung der Erziehung ihrer Kinder übertragen haben.

  • Was kann gegen eine falsche Alterseinschätzung getan werden?

    Falsche Alterseinschätzungen können durch das Jugendamt oder auch gerichtlich korrigiert werden. Bei einer Schätzung auf über 18 Jahre muss innerhalb eines Monats Klage gegen die Beendigung der Inobhutnahme/Jugendhilfe beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Bei einer fehlerhaften Schätzung innerhalb der Minderjährigkeit kann das Familiengericht eine Datumsberichtigung vornehmen.

  • Ist ein anderorts festgestelltes Alter bindend?

    Alterseinschätzungen anderer Staaten oder anderer Kommunen innerhalb von Deutschland sind nicht automatisch bindend. Das Jugendamt kann und muss diese bei anderer eigener Einschätzung oder bei Vorlage von neuen Dokumenten korrigieren. Hierzu muss beim örtlichen Jugendamt vorgesprochen werden.

Leistungen & Hilfeanspruch
  • Wie wird die Krankenversorgung von jungen Geflüchteten im Rahmen der Jugendhilfe sichergestellt?

    Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme, der regulären Inobhutnahme sowie der stationären Leistungsgewährung (HzE §§ 27 ff SGB VIII, Jugendwohnen § 13 Abs. 3 SGB VIII, Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII, Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII) hat das Jugendamt die erforderliche Krankenhilfe zu leisten. Der zu leistende Umfang richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Dabei wird die Krankenbehandlung dieser Personen, auch, wenn sie nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen und es wird eine elektronische Gesundheitskarte vergeben. Hierzu ist unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des örtlich zuständigen Jugendamtes zu wählen.

  • Wann können junge Geflüchtete BAföG und BAB erhalten?

    Bei jungen Geflüchteten in Ausbildung und Studium besteht bei Beendigung der Jugendhilfe die Gefahr, dass ihr Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Sie sind meist auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG angewiesen. Ob diese gewährt werden hängt von der Voraufenthaltsdauer und dem aufenthaltsrechtlichen Status ab.

  • Erhalten Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrungen Kindergeld?

    Ein Anspruch auf Kindergeld für begleitete und unbegleitete geflüchtete Kinder und Jugendliche besteht erst nach der Anerkennung im Rahmen des Asylverfahrens. Eine Bewilligung ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, wenn die Person z.B. eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert. Asylsuchende und geduldete Personen haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • Wie beantrage ich Hilfen für junge Volljährige?

    Jungen Geflüchteten werden durch eine abrupte oder vorzeitige Beendigung der Jugendhilfe Chancen auf eine selbstbestimmte Zukunftsplanung verwehrt. Bereits erzielte Erfolge der Jugendhilfe werden dann aufs Spiel gesetzt. Besonders wichtig ist es daher die Möglichkeiten der Hilfe für junge Volljährige zu nutzen. Bei Bedarf sollte daher bereits vor dem 18. Geburtstag eine Hilfeverlängerung beantragt werden.

  • Was tun bei Ablehnung der Hilfen für junge Volljährige?

    Bei einer unrechtmäßigen Ablehnung des Antrages sollte zunächst versucht werden – auch mit Hilfe von Ombudschaftsstellen – eine Einigung mit dem örtlichen Jugendamt zu erzielen. Bei Beendigung der Jugendhilfe, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

  • Nach der Hilfebeendigung: Braucht es eine Zuweisungsentscheidung für den Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG?

    Zum Teil verweigert das örtliche Sozialamt die Gewährung von Leistungen, wenn die Jugendhilfe für einen jungen Volljährigen endet. In der Regel passiert dies dann, wenn die Person während der jugendhilferechtlichen Unterbringung nicht am Ort des örtlich zuständigen Jugendamtes untergebracht war.

    Das Sozialamt verweist in der Praxis oftmals darauf, dass die „Zuweisung“ an einen anderen Ort erfolgt sei. Gemeint ist mit Letzterem die Zuweisung nach dem SGB VIII. Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend, da in der Regel gar keine Zuweisung vorliegt. Die jugendhilferechtliche Zuweisung ist im Rahmen des AsylbLG nicht entscheidend

    Die Zuständigkeit des Sozialamts für die Leistungsgewährung richtet sich dann nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen. Es ist also das Sozialamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der/die betroffene tatsächlich aufhält.

Wohnsitz & Umverteilung
  • Wie können umF zu ihren Angehörigen in anderen deutschen Städten gelangen?

    Halten sich nicht erziehungs- und nicht personensorgeberechtigte Verwandte im Bundesgebiet auf, mit denen der/die Minderjährige zusammengeführt werden soll, stellen sich den beteiligten Fachkräften aktuell zahlreiche Hindernisse in den Weg. Das Gesetz allerdings sieht Vorgehensformen vor, die das Verfahren vereinfachen könnten.

  • Kann gegen eine Zuweisungsentscheidung vorgegangen werden?

    Wird der/die unbegleitete Minderjährige vom Jugendamt verteilt und wurde im Rahmen dieser Verteilung u.a. nicht beachtet, dass durch die Verteilung sein/ihr Wohl gefährdet wird, sich verwandte Personen im In- oder Ausland aufhalten oder er/sie eine ansteckende Krankheit hat, so kann gegen diese Verteilung mit Hilfe von Klage und einem Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorgegangen werden. Klagebefugt sind dabei das jeweilige Bundesland, die betroffene Gebietskörperschaft oder der/die Minderjährige selbst.

  • Welche Bedeutung hat die Zuweisungsentscheidung nach dem SGB VIII?

    Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Betreuung, Unterbringung und Versorgung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist in das SGB VIII eine Terminologie eingeführt worden, die es bereits im Ausländerrecht gibt. Die Bedeutung dieser gleich lautenden Begrifflichkeiten (Verteilung/Zuweisung) unterscheidet sich allerdings, je nachdem, ob sie im SGB VIII Kontext oder im Asyl- und Ausländerrecht zur Anwendung kommen. Dies führt in der Praxis insbesondere bei den Ausländerbehörden und Sozialämtern bzw. den für das AsylbLG nach Landesrecht zuständigen Behörden zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen. Die Verteilung und Zuweisung nach dem SGB VIII zieht keine Beschränkung der Freizügigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nach sich und endet mit Beendigung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit.

  • Nach der Umverteilung: Muss die Ausländerbehörde zustimmen, um den Jugendlichen an einen anderen Ort unterzubringen?

    Möchten die fallführenden Fachkräfte die Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in einer anderen Kommune oder in einem anderen Landkreis veranlassen, sind diese häufig mit dem Problem konfrontiert, dass entweder das Jugendamt am Zuzugsort oder die am Zuzugsort sitzende Ausländerbehörde ihre Zustimmung nicht erteilt. Viele Fachkräfte sind dann zu Recht verunsichert und sehen von einer erforderlichen und geeigneten Unterbringung ab.

    Diese Verweigerung der Zustimmung beruht aber idR auf der unzureichenden Kenntnis der Ausländerbehörden über die in Bezug auf unbegleitete minderjährige Geflüchtete geltenden Besonderheiten: Weder die Ausländerbehörde noch das am Zuzugsort sitzende Jugendamt müssen nämlich ihre Zustimmung erteilen, wenn das örtlich zuständige Jugendamt im fachlichen Prozess entscheidet, dass ein/bestimmte/r Jugendliche/r wegen des speziellen Bedarfs und der konkreten Eignung in einer bestimmten Einrichtung/Pflegefamilie/ Unterbringungsform bspw. auch in der Nähe von Verwandten oder besonderen medizinischen Einrichtungen untergerbacht werden muss.

    Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Wechselt dieser, so kann die Ausländerbehörde selbst entscheiden, ob sie das Verfahren fortführt oder an diejenige am neuen Aufenthaltsort abgibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a iVm § 3 Abs. 3 VwVfG).

Kontakte & Engagement
  • Pflegefamilien/Gastfamilien: Was müssen wir tun, um junge Geflüchtete aufzunehmen?

    Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden in der Regel in Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Eine Unterbringung im familiären Kontext ist jedoch ebenfalls möglich. Ob bei Ihnen vor Ort Pflegefamilien für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gesucht werden, müssen Sie bei ihrem örtlichen Jugendamt erfragen.

  • Wo kann ich mich ehrenamtlich für geflüchtete Kinder und Jugendliche engagieren?

    Ohne ehrenamtliches Engagement ist oft keine gute Aufnahme möglich. Der Bedarf ist jedoch lokal sehr unterschiedlich, daher bitten wir Sie Flüchtlingsinitiativen, Jugendämter und Träger der Jugendhilfe bei sich vor Ort anzusprechen, wenn Sie helfen wollen. Diese wissen, wo und ob Hilfe benötigt wird.

  • Kann der BumF Interviews mit jungen Geflüchteten vermitteln?

    Der Bundesfachverband umF betreibt keine eigenen Jugendhilfeeinrichtungen, weshalb eine Kontaktvermittlung leider nicht möglich ist. Gerne helfen wir Ihnen jedoch mit Fachinformationen weiter.

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