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SpendenUnbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in der Regel in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Eine Unterbringung in einem familiären Umfeld im Rahmen der sog. Vollzeitpflege ist jedoch ebenfalls möglich (§ 33 SGB VIII). Hierüber entscheidet das örtliche Jugendamt unter Beteiligung des Minderjährigen. Der/die Vormund/in muss die Unterbringung in Vollzeitpflege beantragen (§§ 27, 33 SGB VIII).
Personen, die im Sinne des SGB VIII Pflegestelle sein möchten, brauchen eine Erlaubnis des Jugendamtes. Nur wenige Ausnahmefälle, darunter u.a. Verwandte und Verschwägert bis zum 3. Grad sind davon ausgenommen.
Pflegefamilien haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 37 SGB VIII). Der/die Vormund/in hat, als Personensorgeberechtigte und Anspruchsinhaber/in der Hilfe, zudem Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld (§ 39 SGB VIII). Da die Kosten für Pflege und Erziehung aber von den Pflegeeltern aufgewendet werden, wird dieses oftmals ohne Umweg über die Vormünder direkt an die Pflegeeltern geleistet. Es handelt sich hierbei um monatliche Pauschalbeträge, deren Höhe sich kommunal unterscheidet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt hierzu jährliche bundesweite Empfehlungen für Sachkostenpauschalen und Kosten für die Pflege und Erziehung heraus. Details müssen jedoch beim Pflegekinderdienst des örtlichen Jugendamtes erfragt werden.
Sofern Ihr örtlich zuständiges Jugendamt eine Unterbringung in Familien in Betracht zieht, erfolgt dies in der Regel in Pflegefamilien – im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Die Vorbereitung und Überprüfung der Eignung von Pflegefamilien unterliegt den fachlichen Standards der Jugendhilfe und wird durch das Jugendamt bzw. den Pflegekinderdienst koordiniert (§ 44 SGB VIII). Hier arbeiten die Jugendämter eng mit freien Trägern zusammen, die diverse Schulungen anbieten, um interessierte Familien auf die Aufgaben vorzubereiten.
Ob bei Ihnen vor Ort Pflegefamilien gesucht werden, müssen Sie daher bei Ihrem örtlichen Jugendamt erfragen.
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten, müssen Sie nicht verheiratet sein. Auch Alleinstehende und unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare können ein Pflegekind aufnehmen. Die persönliche Eignung ist ausschlaggebend. Hierzu werden unter anderem Wohnraum, wirtschaftliche Verhältnisse, persönliche Belastbarkeit sowie Zeit und Kompetenz für Erziehungsaufgaben geprüft. Zudem müssen Pflegeeltern in der Regel spezifische Schulungen durchlaufen.
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jetzt unterstützenLeben unbegleitete Minderjährige bei Angehörigen, haben diese, genauso wie andere Pflegeeltern, Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Sie sind, soweit der/die Vormund/in dies beantragt, Pflegestelle im Sinne von § 33 SGB VIII, wenn das Jugendamt sie für den konkreten Bedarf als geeignet einschätzt – im Zweifel aber muss eine fehlende Eignung durch zusätzliche Hilfen ausgeglichen werden, bevor die Verwandten als ungeeignet abgelehnt werden. Wird die Hilfe gewährt, so entsteht der Anspruch auf das Pflegegeld als so genannter Annexanspruch automatisch (§ 39 SGB VIII). Es gelten dabei dieselben Grundsätze wie für andere Pflegeeltern.
Details finden Sie auf unserer Themenseite “Betreuung durch Verwandte”
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Stand Mai 2022