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Viele Kinder und Jugendliche flüchten in Begleitung von Verwandten. Da ohne jegliche Prüfung jedoch unklar ist, ob diese Begleitpersonen erziehungs- bzw. sorgeberechtigt sind, ist davon auszugehen, dass es sich zunächst um unbegleitete Minderjährige handelt (§ 42a Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Sie sind also vorläufig vom Jugendamt am tatsächlichen Einreiseort in Obhut zu nehmen (§ 88a Abs. 1 SGB VIII).
Die Unterscheidung zwischen „begleitet“ und „unbegleitet“ ist relevant, weil alle Minderjährigen zwar als besonders schutzbedürftig gelten (Artikel 21 EU Aufnahmerichtlinie), sich der Zugang zu Betreuungs- und Unterstützungsangeboten aber stark unterscheidet: Begleitete Minderjährige werden zusammen mit ihren Eltern grundsätzlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versorgt und untergebracht, während die Betreuung, Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt (Primat der Kinder- und Jugendhilfe).
Zum FAQ “Verwandte: Wann ist ein minderjähriger Flüchtling “begleitet”?”
Minderjährige Flüchtlinge gelten als unbegleitet, wenn die Einreise oder der Aufenthalt nicht in Begleitung der Eltern oder einer anderen sorge- oder erziehungsberechtigten Person erfolgt. Verwandte sind nur dann erziehungsberechtigt, wenn die Eltern eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit ihnen getroffen haben und nur dann sorgeberechtigt, wenn ihnen das Sorgerecht von der jeweils zuständigen Behörde oder einem Gericht übertragen wurde. Eine solche ausländische Entscheidung ist in Deutschland in der Regel anzuerkennen.
In der Praxis ist der Regelfall, dass Verwandte angeben, aufgrund einer Beauftragung durch die Eltern erziehungsberechtigt zu sein. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Sorgerechtsvollmacht. Dazu müssen die bevollmächtigten Verwandten in regelmäßigem Kontakt mit den Eltern stehen, da diese nach wie vor das Personensorgerecht innehaben. In wesentlichen und unübertragbaren Angelegenheiten müssen sie daher weiterhin selbst entscheiden können. Zu diesen Angelegenheiten gehört etwa die Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 SGB VIII. Diese können nur vom Personensorgeberechtigten beantragt werden.
Daraus folgt zweierlei: Zum einen muss sich das zuständige Jugendamt hinreichend Gewissheit darüber verschaffen, dass die behauptete Sorgerechtsvollmacht auch tatsächlich von den Sorgerechtsinhaber/innen stammt. Zum anderen hat eine solche Sorgerechtsvollmacht gerade keinen Bestand, wenn nicht gewährleistet erscheint, dass die Eltern in der Lage sind ihre Sorge tatsächlich auszuüben – bspw. wenn sie aufgrund von Krieg oder Verfolgung von modernen Kommunikationsmittel abgeschnitten
Sollte im Rahmen dieser Prüfung festgestellt werden, dass die Angehörigen weder über eine Erziehungsberechtigung verfügen noch ihnen im Herkunftsland das Sorgerecht übertragen wurde, und können Zweifel hierüber nicht abschließend ausgeräumt werden, muss eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgen. Es ist zudem das Familiengericht zu informieren und spätestens im Rahmen der anschließenden Inobhutnahme unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII).
Als „verdeckt“ Unbegleitete gelten im diesem Zusammenhang daher Kinder und Jugendliche, die zu Unrecht gemeinsam mit Verwandten ohne Sorge- oder Erziehungsberechtigung Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften zugewiesen werden.
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jetzt unterstützenDie Verfügung der (vorläufigen) Inobhutnahme muss nicht gleichzeitig die Trennung von den Angehörigen bedeuten, wenn diese Trennung dem Kindeswohl widerspricht. Kinder und Jugendlichen müssen während der Maßnahme bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterbracht werden (§ 42 Abs. 1 S. 2. iVm § 42a Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Aufnahmeeinrichtungen des Ausländerrechts und Gemeinschaftsunterkünfte erfüllen in der Regel nicht die gesetzlichen Anforderungen an das Eignungskriterium des SGB VIII. Eine gemeinsame Unterbringung kann im Ausnahmefall dennoch erfolgen, wenn diese ausdrücklich erwünscht ist und andernfalls eine Trennung der Familie erfolgen müsste, die noch ungeeigneter als die konkrete Unterbringungseinrichtung im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme erscheint.
Entspricht im Anschluss an die Inobhutnahme eine Unterbringung bei Verwandten dem konkreten erzieherischen Bedarf und stellt sich diese Leistung als geeignet dar, so hat das Jugendamt den Antrag des/der Vormund/in auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu gewähren (§§ 27 iVm 33 SGB VIII). Der/die Vormund/in muss diese Leistung geltend machen, da andernfalls kein formalisiertes Pflegeverhältnis iSv § 33 SGB VIII vorliegt. Eine Genehmigung durch das Jugendamt nach § 44 SGB VIII ist entbehrlich, wenn die Angehörigen gleichzeitig die Vormundschaft innehaben sowie bei Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad.
Eignung setzt voraus, dass die Verwandten eine kindeswohlgerechte Erziehung und Betreuung gewährleisten und zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sind. Letzteres ist allerdings auch pädagogische Herstellungsaufgabe. Grundsätzlich kann der konkret zur Verfügung stehende Wohnraum der Eignung der Leistung entgegenstehen, etwa wenn hierdurch die Entwicklung beeinträchtigt werden könnte und keine dem Alter des Kindes angemessene Unterbringung darstellt. Allerdings ist zu beachten, dass bei grundsätzlicher Eignung der verwandten Pflegepersonen das Jugendamt diese Eignung herstellen muss. So sind dann etwa ergänzende ambulante Leistungen zu erbringen, die neben pädagogischer Unterstützung nach §§ 27 ff SGB VIII auch die Suche nach geeignetem Wohnraum sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Kostenübernahme für privaten Wohnraum beim Sozialamt beinhalten kann. Die Pflegepersonen haben gegenüber dem Jugendamt zudem Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Ist die Gewährung von HzE in Form von Vollzeitpflege ausgeschlossen, kommt die Gewährung ambulanter Leistungen in Betracht. Maßgeblich ist auch hier der konkrete Bedarf.
Wird der Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form von Vollzeitpflege bei den Verwandten bewilligt, erhalten diese Pflegegeld, um den Lebensbedarf (z.B. Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Hausrat, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Taschengeld, Fahrtkosten etc.) zu decken (§ 39 SGB VIII). Anspruchsinhaber/in des Pflegegeldes als Annexleistung ist der/die Vormund/in. Bei besonderen Anlässen kann diese/r auch einmalige Zahlungen in Form von Zuschüssen oder Beihilfen beim Jugendamt beantragen (z.B. Erstausstattung, Leistungen bei wichtigen persönlichen und besonderen Anlässen, etwa Kommunion/Konfirmation, Kosten von Klassenfahrten, Urlaubs –und Ferienreisen, Leistungen für Schul- und Berufsausbildung). Ausgezahlt wird das Pflegegeld in der Praxis an die Pflegeeltern.
Die Höhe des Pflegegeldes ist lokal unterschiedlich, orientiert sich jedoch in der Regel an bundesweiten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Angehörige, die Minderjährige aufnehmen, haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und die Minderjährigen, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendämter bieten hierzu verschiedene Hilfearten an. In Frage kommen dabei insbesondere folgende Hilfearten:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII). Im Mittelpunkt steht die individuelle Beratung, die von der informatorischen Beratung zur pädagogischen Arbeit mit Kindern bis hin zu psychologischer Testdiagnostik und psychotherapeutischen Interventionen reicht.
- Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII). Der Erziehungsbeistand unterstützt vorrangig das Kind oder den/die Jugendliche. Dabei sollen die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der jungen Menschen sowie ihre Selbstständigkeit gefördert werden. Die Hilfe knüpft an die spezifischen Probleme der Betroffenen an und bezieht das soziale Umfeld mit ein.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII). Eine pädagogische Fachkraft begleitet die gesamte Familie und unterstützt zum Beispiel bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie beim Kontakt mit Ämtern und Institutionen.
Welche Hilfe geeignet ist den konkreten Bedarf zu decken bzw. ob und welche Hilfen evtl. miteinander zu kombinieren sind, ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ggfs. unter Einbindung anderer Dienste und Beteiligung der Leistungsberechtigten und des Kindes bzw. Jugendlichen auszuhandeln (§ 36 SGB VIII).
Angehörige können grundsätzlich auch die Vormundschaft für die Minderjährigen übernehmen, wenn sie hierfür geeignet sind. Sind Angehörige erst kurz in Deutschland und von rechtlichen Anforderungen ähnlich überwältigt wie das Kind oder der Jugendliche, wird eine Eignung hier anzuzweifeln sein. Von externer Unterstützung durch eine dritte Person, die die Vormundschaft ausübt, kann dann das ganze Familiensystem profitieren.
Die Initiierung des Vormundschaftsverfahrens muss beim Familiengericht „angeregt“ werden. Es gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für andere Einzelvormünder/innen: Die Eignung muss durch das Familiengericht überprüft werden. Vorstrafen oder bekanntes kindeswohlgefährdendes Verhalten widersprechen einer Eignung und es muss die Fähigkeit vorliegen, die Vormundschaft dem Kindswohl entsprechend auszuüben.
Details zur Vormundschaft finden sind auf unserer Themenseite Vormundschaft.
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.