Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern nach Deutschland fliehen, haben wie alle Kinder ein Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften sind sie vielfach gefährdenden Situationen ausgesetzt und gleichzeitig von zahlreichen Rechten ausgeschlossen. Der Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe besteht uneingeschränkt. Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Minderjährigen nicht nur vor Gefahren schützen, sondern sie bei Bedarf durch Angebote und Leistungen in ihrer Entwicklung unterstützen.
Meldungen
Zum Internationalen Tag der Bildung fordern wir Bildung ohne Grenzen
24.01.2024

Am Internationalen Tag der Bildung haben wir uns der Kampagne vom Deutschen Institut für Menschenrechte angeschlossen: #BildungohneGrenzen Denn Kinder und Jugendliche sollten ohne Angst lernen dürfen, ohne den Druck ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, wenn sie eine Pause machen und ihre Fähigkeiten und Bildungsbiographien sollten auch im deutschen Schulsystem berücksichtigt werden!

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EU einigt sich auf GEAS Reform
20.12.2023

EU-Parlament und Mitgliedstaaten haben sich auf auf die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geeinigt. Die Einigung bedeutet die massivste Entrechtung von Schutzsuchenden auf europäischer Ebene die es je gab. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. stellt sich entschieden gegen die Reform und ist entsetzt, dass die Bundesregierung diese drastischen Menschen- und Kinderrechtsverletzungen mitträgt.

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Bund-Länder-Gipfel der Entrechtung
09.11.2023
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Bundesweite BumF-Onlineumfrage geht am 09.11. an den Start.
30.10.2023
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Bekenntnis zu den Rechten???
26.10.2023
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Hintergrund
Begleitete Minderjährige und ihre Rechte im internationalen Kontext

Sowohl das Völker- und Europarecht als auch das nationale Recht sehen umfassende Rechte für geflüchtete Kinder und Jugendliche vor. So bestimmen das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Europäische Grundrechtecharta, dass bei allen Maßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, von Verwaltungsbehörden oder von Gesetzgebungsorganen ergriffen werden und die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 UN KRK, Art. 24 EUGrCh). Das konkret zu berücksichtigende Wohl ergibt sich dabei zentral aus der Perspektive des Kindes selbst sowie aus den genauen Umständen. Die Kinderrechtskonvention verbietet zudem explizit die Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen aufgrund ihres eigenen Status, sowie dem der Eltern, der Vormund/in oder der Familienangehörigen (Art. 2 KRK). Die KRK stattet geflüchtete Kinder und Jugendliche umfassend mit subjektiven Rechten aus, auch im europäischen Asylsystem stellen Kinder eine schutzbedürftige Gruppe mit besonderen Rechten und Verfahrensgarantien dar (2013/33/EU & 2013/32/EU).

Begleitete geflüchtete Kinder im nationalen Kontext

Diese fundamentalen Rechte werden im deutschen Recht und im Alltag geflüchteter Kinder und Jugendlicher jedoch vielfach missachtet. Geflüchtete Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern einreisen, erhalten abgesenkte Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG liegt in den ersten 15 Monaten etwa zehn Prozent unter den Leistungen nach SGB II und SGB XII und damit unter dem Regelsatz von »Hartz IV«. Unter bestimmten Umständen dauert die Leistungseinschränkung darüber hinaus an.

Begleitete Kinder und Jugendliche unterliegen, genau wie ihre Eltern, den umfänglichen Restriktionen des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Diese greifen insbesondere in dem Zeitraum, in dem die Kinder verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu leben. Kinder und Familien sollen maximal 6 Monate in Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, die Bundesländer können asylsuchende Familien jedoch verpflichten, bis zu 24 Monate dort zu verbleiben (§ 47 Abs. 1b AsylG). Insbesondere Kinder aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland (§ 29a AsylG) oder Familien, die sich im Dublin-Verfahren befinden, sind hiervon betroffen. Zu den Restriktionen zählen etwa die räumliche Beschränkung („Residenzpflicht“), das Arbeits- und Ausbildungsverbot, der teilweise nicht sichergestellte Schulbesuch, der Bezug von Sachleistungen anstelle von Bargeld sowie eine oft nicht regelhafte, eingeschränkte Gesundheitsversorgung.

Das SGB VIII, die Kinder- und Jugendhilfe mit ihrem ausdifferenzierten und bedarfsorientierten Unterstützungsangebot, steht geflüchteten Familien in Deutschland auch offen, wenn diese in der Aufnahmeeinrichtung leben müssen (§ 6 Abs. 4 SGB VIII).

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Unterbringung und Versorgung

Geflüchtete Familien werden zusammen mit anderen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen sowie im Anschluss in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Für den Betrieb solcher Einrichtungen sind keine bundesgesetzlichen Standards vorgesehen.

Obwohl Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte kein kindgerechtes Umfeld bieten, stellen sie für viele Kinder und Jugendliche für mehrere Monate oder Jahre deren Lebensmittelpunkt dar. Mangelnde Privatsphäre, fehlende Rückzugsorte und räumliche Beschränkung führen dazu, dass Kinder und Jugendliche keine Ruhe zum Lernen oder Spielen finden, nur unter erschwerten Bedingungen Freizeitangeboten nachgehen können und teilweise Zeug/innen von Gewalt und Bedrohung werden. Hinzu kommen problematische hygienische Bedingungen: Sanitäranlagen werden oftmals von vielen Personen benutzt, sind häufig nicht abschließbar und stellen vielfach ein Risiko für die persönliche Sicherheit dar. Statt über kindgerechte Freiräume zu verfügen, müssen sich Kinder und Jugendliche den räumlichen Bedingungen der Unterkunft anpassen und diese mit den anderen Bewohner/innen teilen.

In den Aufnahmeeinrichtungen gilt zudem das sog. Sachleistungsprinzip. Dieses wirkt sich insbesondere beim Essen aus: Individuelle Vorlieben oder gesundheitliche Belange (Allergien), werden gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Die geringen finanziellen Mittel der Familien werden deshalb vorranging für die Essensversorgung ausgegeben. Auch die gesundheitliche Versorgung ist während der ersten 15 Monate auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie unerlässlicher Vorsorgeuntersuchungen reduziert (§ 4 AsylbLG AsylbLG). Mehrbedarfe, zu denen auch etwa chronische Leiden zählen, werden lediglich auf Antrag nach Ermessen gedeckt (§ 6 AsylbLG).

Kita-, Schul- und Ausbildungszugang in Aufnahmeeinrichtungen

In vielen Bundesländern ist während des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung der Regelschulbesuch ausgeschlossen. Die Schulpflicht entsteht dann erst mit dem Verlassen der Aufnahmeeinrichtung obwohl die EU-Aufnahmerichtlinie eine adäquate Beschulung ab 3 Monate nach Einreise vorsieht. Auch besteht während des Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung ein Arbeits- und Ausbildungsverbot, das beispielsweise auch die Aufnahme von Praktika untersagt (§ 61 AsylG). Diese gesetzlichen Regelungen führen nicht nur zu einer systematischen Benachteiligung gegenüber anderen Kindern, sie verdeutlichen auch, dass das Kindeswohl im deutschen Asyl-Aufnahmesystem nicht hinreichend beachtet wird. Der Zugang zur Förderung in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen – also zu frühkindlicher Bildung – wird in der Praxis oftmals mit dem Argument versagt, die Personen seien noch nicht kommunal verteilt oder lebten noch in der Aufnahmeeinrichtung, sie hätten daher noch keinen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Der Zugang zu Leistungen nach dem SGB VIII ist allerdings nicht von der kommunalen Verteilung oder Art der Unterbringung abhängig.

Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe

Im Gegensatz zu anderen Sozialgesetzbüchern gilt das SGB VIII für geflüchtete Familien umfassend (§ 6 Abs. 2 SGB VIII). Der Anspruch auf bedarfsgerechte Leistungen entsteht in der Regel mit der Einreise, spätestens aber mit der Begründung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes in Deutschland (§ 6 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Art. 5 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)). Der Anspruch besteht dementsprechend unabhängig von kommunaler Verteilung und dem Verlassen der Aufnahmeeinrichtung. Familien können damit auch aus der Aufnahmeeinrichtung heraus einen Antrag, etwa auf Hilfen zur Erziehung, stellen und geeignete Leistungen erhalten. Insbesondere ist es Auftrag der Jugendhilfe, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und Benachteiligungen abzubauen. Dies geschieht durch die Schaffung präventiver und niedrigschwelliger Angebote, die insbesondere mit Blick auf die strukturelle Diskriminierungssituation von geflüchteten Familien eine wichtige Unterstützung darstellt.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass sämtliche Angebote der gesetzlich bestehenden Hilfen und Unterstützungsformen geflüchteten Familien offen steht. Dazu gehören sowohl die Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), die Förderung in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen (§§ 34, 24 SGB VIII), die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie und den Frühen Hilfen (§§ 16 ff SGB VIII), die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§§ 11 ff SGB VIII) sowie sämtliche Aufgaben im Rahmen der Beistandschaften (§§ 52a ff SGB VIII). Das Jugendamt kann darüber hinaus geeignete individuelle Hilfen entwickeln und anbieten (§ 27 ff SGB VIII).

In der Praxis wird Jugendhilfe in den Aufnahmeeinrichtungen über den Kinderschutz hinaus noch viel zu wenig umgesetzt. Dies hat unterschiedliche Gründe: einerseits besteht auf Seiten der Jugendhilfe noch große Unklarheit über die rechtliche Situation, zudem sind zeitliche und finanzielle Ressourcen häufig knapp. Darüber hinaus erhalten geflüchtete Familien oftmals kaum Kenntnis über ihre Rechte und Möglichkeiten. Viele Familien misstrauen der Jugendhilfe, da diese in der Regel nur im Kontext Kinderschutz in Erscheinung tritt. Zentral erscheint hier daher, niedrigschwellige Strukturen zu schaffen, die den Familien das System Jugendhilfe diskriminierungssensibel und vertrauensvoll näher bringt.

Förderung

Erstellt im Rahmen des Projektes „Blick nach vorn“. Das Projekt wird gefördert durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke, die Deutsche Fernsehlotterie und die Freudenbergstiftung.

Material

Junge Geflüchtete, die gemeinsam mit ihren Familien nach Deutschland gekommen sind, finden in dieser Broschüre wichtige Informationen zu ihrer ersten Zeit in Deutschland:

Welche Rechte haben Jugendliche in Deutschland und wie kann man diese durchsetzen? Was ist Diskriminierung und was kann man dagegen tun? Welche Perspektiven und Möglichkeiten gibt es für Schule, Ausbildung, Studium und Beruf? Wo und wie können junge Geflüchtete und ihre Familien Unterstützung, Hilfe und Beratung finden? Welche Perspektiven gibt es für den Aufenthalt und die Familienzusammenführung? Und was ist, wenn jemand aus der Familie krank wird?

(Juli 2018)

In dieser Studie hat der Bundesfachverband umF im Auftrag von UNICEF 447 Mitarbeitende in Flüchtlingsunterkünften sowie 23 Eltern, 6 Jugendliche und 13 Fachexpert/innen zu der zu der Lebenssituation von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Flüchtlingsunterkünften befragt. Die Ergebnisse der Studie machen deutlich, dass Flüchtlingsunterkünfte vielfach kein kindgerechtes Umfeld darstellen.

(März 2017)

Gemeinsam sind der Bundesfachverband umF e.V. und UNICEF Deutschland der Frage nachgegangen, wie sich der Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe für Familien gestaltet, die in Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind. In diesem Rahmen wurden schriftliche Rückmeldungen und telefonische Interviews mit Mitarbeitenden aus Jugendämtern, Beratungsstellen und Flüchtlingsunterkünften aus dem gesamten Bundesgebiet ausgewertet, um eine Handreichung für Jugendämter zu veröffentlichen.

(Juli 2017)

„In erster Linie Kinder“ – mit diesem Bericht wollen UNICEF und der BumF sichtbar machen, was das deutsche Ausländerrecht zum großen Teil verdeckt: Bei allen unter 18-jährigen Asylantragsstellern in Deutschland haben wir es mit Kindern zu tun. Die Handlungsempfehlungen der Studie sollen Bund, Ländern und Behörden in Deutschland dabei helfen, ihrer Pflicht nachzukommen, das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Sie sollen aber auch ein Anreiz sein für eine vertiefte wissenschaftliche und öffentliche Debatte.

(September 2014)

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