Asylanträge für begleitete Unbegleitete sollen nun auch durch Personen mit einer „Personensorgerechtsvollmacht“ gestellt werden können. Eine Bestellung als Vormund*in durch das Familiengericht soll jetzt laut Dienstanweisung nicht mehr nötig sein.
Aus Sicht des Bundesfachverbands umF gilt jedoch: Die Anerkennung der Sorgerechtsvollmachten durch die Jugendämter ist eine Blackbox – die Konsequenzen der Änderung der Dienstanweisung sind noch unklar und aus kinderrechtlichen Gesichtspunkten sehr bedenklich.
In der Dienstanweisung nachlesen könnt ihr die genannte Änderung im Abschnitt „Minderjährige in Begleitung von Dritten“ (S. 104-111).