Den Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erreichen vermehrt Hinweise, dass das Auswärtige Amt Anträge auf Familiennachzug, in denen während des Verfahrens die Volljährigkeit eingetreten ist, mit dem Argument ablehnt, das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 sei in Deutschland nicht anwendbar, da eine Vergleichbarkeit mit der niederländischen Rechtslage fehle und werde daher in Deutschland nicht umgesetzt. Vorgelegt hatte die Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit zum Zweck des Familiennachzugs eines Drittstaatsangehörigen zu einem GFK Flüchtling maßgeblich ist, die Niederlanden. Ob es sich hierbei bereits um eine abgestimmte Position der Bundesregierung handelt, ist noch unbekannt.