Das Asylverfahren wird durch den Asylantrag eingeleitet. In diesem Verfahren wird geprüft, ob bei dem Minderjährigen die Voraussetzungen einer Asylberechtigung nach dem Grundgesetz, von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz) oder Abschiebungsverbote vorliegen und der Minderjährige damit ein Aufenthaltsrecht erhält. Die Anhörung zu den Fluchtgründen ist das Kernstück des Asylverfahrens.
Bei einer Ablehnung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, es gelten jedoch verkürzte Klagefristen (ein bis zwei Wochen nach Zustellung des negativen Bescheids). Das Asylverfahren kann ein guter Weg sein, um die aufenthaltsrechtliche Situation zu sichern.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung, siehe hierzu unsere Themenseite Bleiberecht.
Aufenthaltsrechtlich problematische Konsequenzen kann das Asylverfahren nach sich ziehen, wenn die Person aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland (§ 29a AsylG) stammt. In dieser Konstellationen sollte (anwaltliche)Beratung eingeholt werden.
Während des laufenden Asylverfahrens erhält der Antragsstellende eine Aufenthaltsgestattung.
Hier die einzelnen Asylgründe, die im Asylverfahren geprüft werden. Je nachdem, was anerkannt wird, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen (z.B. Aufenthaltsdauer und -verfestigung) daraus.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete sind aufgrund der Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht handlungsfähig und können selbst keinen Asylantrag stellen. Die Asylantragsstellung erfolgt daher durch einen Vormund oder durch das Jugendamt (im Rahmen der Notvertretung des §42 und 42a SGB VIII).
Der Antrag wird schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht. Hier findet sich ein Musterschreiben. Angaben zu den Fluchtgründen werden an dieser Stelle noch nicht gemacht. Das BAMF führt dazu eine persönliche Anhörung durch, die der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist. Ausnahmen bestehen nur noch bei unbegleiteten Minderjährigen, die jünger als 6 Jahre sind, hier werden die Fluchtgründe in der Regel durch den Vormund schriftlich dem BAMF geschildert.
Als sichere Herkunftsländer gelten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal, Serbien. Hier gilt erstmal die Regelvermutung, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht und in der Regel werden Asylanträge offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland sollte aber mit dem jungen Menschen das individuelle Schicksal besprochen werden, ggf liegen kinderspezifische Fluchtgründe vor.
Die persönliche Anhörung zu den Fluchtgründen ist zentral für das Asylverfahren. Hier muss eine genaue und ausführliche Schilderung der Fluchtgründe erfolgen – und zwar nach Möglichkeit geordnet, frei von Widersprüchen und vollständig. Denn später vorgebrachte Gründe müssen vom BAMF nicht mehr berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollte hier den kindspezifischen Fluchtgründen gewidmet werden: Dazu können etwa Zwangsheirat, Kinderhandel, Zwangsarbeit, sexuelle Ausbeutung, häusliche Gewalt oder FGMC gehören.
Im Vorfeld der Anhörung müssen dem BAMF durch den/ die Vormund*in besondere Vulnerabilitäten (z.B. Betroffenheit von Menschenhandel, FGMC, psychische Belastungen etc) mitgeteilt werden, außerdem die gewünschte Sprache, in der die Anhörung durchgeführt werden soll und ob die Anhörung zB von einer weiblichen Person durchgeführt werden soll. Für die Anhörung und Entscheidung setzt das BAMF Sonderbeauftragte uM ein.
Nicht nur die betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen sich auf die bevorstehende Situation und ihre besonderen Anforderungen vorbereiten, sondern auch ihre rechtlichen Vertreter (Vormünder*innen, Ergänzungspfleger*innen), die diese Aufgabe im Sinne des Kindeswohls erfüllen. Begleitenden Vertrauenspersonen (z.B. Bezugsbetreuer*innen) kommt eine unterstützende Rolle zu. Diese müssen sich vorab anmelden, hier ein Muster.
Kinder und Jugendliche können im Herkunftsland und auf der Flucht Erfahrungen gemacht haben, die sie stark belasten. Sie können Gewalt, Inhaftierungen und Ausbeutung erlebt haben. Diese belastenden traumatisierenden Erlebnisse können sich in psychischen und psychiatrischen Krankheitsbildern manifestieren. Sie haben ggf. zur Folge, dass Minderjährige nicht in der Lage sind, über die Fluchtgründe zu sprechen oder dazu führen, dass sie Erlebtes ausklammern. Wird dies erst in der Anhörung oder danach festgestellt, kann dies erhebliche negative Folgen für das Asylverfahren haben. Die Anhörungssituation sollte daher vorab mit dem Minderjährigen besprochen werden.
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jetzt unterstützenDie Anhörung ist ein Gespräch und findet i.d.R. im Arbeitszimmer des/der jeweiligen Anhörer*in statt. Anwesend sind neben dem/der Minderjährige*n zudem ein/e Dolmetscher*in, der/die Vormund*in sowie ggf. eine Vertrauensperson – etwa der/die Bezugsbetreuer*in.
Soltte der junge Mensch Schwierigkeiten haben, die Sprachmittlung zu verstehen, dann muss dies thematisiert werden!
Die Anhörung orientiert sich an einem Fragenkatalog.
Die entscheidende Frage ist die nach den Fluchtgründen:
Welches sind die Gründe dafür, dass Sie (Heimatland) verlassen haben? Was befürchten Sie, wenn Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssten?
In der Anhörung und besonders bei der Frage der Fluchtgründe wird eine eigene, freie Schilderung der Ereignisse erfragt, die dann gegebenenfalls durch die anhörende Person durch konkrete Fragen weiter aufgeklärt wird. Die Antworten werden nicht wortwörtlich, sondern in einer Zusammenfassung protokolliert. Regelmäßiges Rückübersetzen bzw. Unterbrechungen der Anhörung zur Protokollierung des Gesprächs prägen demzufolge die Anhörungssituation.
Die Dauer der Anhörung selbst kann stark variieren zwischen weniger als einer Stunde und mehreren Stunden. Eines der Rechte des Minderjährigen während der Anhörung ist, dass wenn nötig Pausen eingelegt werden müssen. Siehe dazu auch Welche Rechte haben Minderjährige im Asylverfahren?
Es geht bei der Anhörung um die Glaubwürdigkeit der Schilderungen. Es sollte alles vorgetragen werden, was wichtig erscheint, auch wenn nicht explizit danach gefragt wird. Dies ist besonders wichtig, da nachgetragene Gründe vom BAMF nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Zum Ende der Anhörung wird gefragt, ob der Antragsstellende die Gelegenheit hatte, alles zu sagen. Dann wird das Protokoll rückübersetzt. Es sit sehr wichtig, die Rückübersetzung zu prüfen.
Nach der Anhörung wird das Anhörungs-Protokoll per Post zugeschickt. Es wird nur in deutscher Sprache ausgefertigt; und es empfiehlt sich, mit dem/der unbegleiteten Minderjährigen unter Hinzuziehung eines/einer Dolmetscher*in das Protokoll noch einmal durchzugehen. Dies empfiehlt sich ganz besonders, wenn in der Anhörung auf eine Rückübersetzung verzichtet worden war. Unter bestimmten Umständen können wesentliche Informationen dem BAMF schriftlich nachgereicht werden. Hierbei ist es wichtig zu erläutern, warum diese Informationen nicht bereits in der Anhörung zur Sprache gekommen sind.
Wird während des Asylverfahrens Hilfe für junge Volljährige (§41 SGB VIII) gewährt, sollte dies dem BAMF mittgeteilt werden, z.B. durch Auszüge aus dem Protokoll des Hilfeplangesprächs zum weiteren Unterstützungsbedarf. Gleiches gilt, wenn sich die persönlichen Fluchtgründe verändern, z.B. wenn ein Elternteil verstirbt, die Familie außer Landes flüchtet oder eine Erkrankung festgestellt wurde.
Bei einer Ablehnung im Asylverfahren kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es gelten jedoch kurze Klagefristen. Bei einer „normalen“ Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen geklagt werden. Wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist nur eine Woche Zeit, und es muss neben der Klage auch deren aufschiebende Wirkung beantragt werden.
Das Gericht überprüft daraufhin die BAMF-Entscheidung anhand des Anhörungs-Protokolls und ggf. weiterer Dokumente und Nachweise. In der Regel wird der Minderjährige oder sein rechtlicher Vertreter zudem auch vor Gericht noch einmal befragt. Bis es zum Gerichtstermin kommt, vergeht einige Zeit, es kann wenige Wochen und Monate aber auch deutlich mehr als ein Jahr dauern. Dies hängt u.a. davon ab, wieviel das lokale Verwaltungsgericht zu tun hat.
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Stand September 2025
