Das Primat der Jugendhilfe gilt!

Aktuell ist zu beobachten, dass unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten der kinderrechtlich geschützte diskriminierungsfreie Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe verwehrt wird. Junge geflüchtete Menschen landen vielerorts in unzureichenden Ankunftsstrukturen, verbringen Monate ohne rechtliche Vertretung oder Perspektive im Wartezustand. Abhilfe wird politisch in einer Verstetigung  Standard-ferner Unterbringung und Versorgung gesucht. Grundsätze, für die der BumF e.V. seit seiner Gründung eintritt, werden damit in Frage gestellt. Deshalb soll an dieser Stelle einerseits die dramatische Situation dargestellt und zugleich dargelegt werden, warum Kinderrechte nicht relativierbar sind.

Rassismuskritik und Empowerment in der Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen

Diskriminierung und Rassismus bilden eine Alltagserfahrung, die das Leben junger Menschen mit Fluchterfahrung in Deutschland auf vielerlei Weise prägen und beeinträchtigen. Das Verzeichnis „Rassismuskritisch und empowernd arbeiten mit jungen geflüchteten Menschen“ bietet Informationen, Kontakte und Anregungen für den Schutz und die Unterstützung von jungen Menschen im Umgang mit Diskriminierung und Rassismus.

Passbeschaffung & Identitätsklärung

Das Thema Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung ist in den letzten Jahren zu einem zentralen Bestandteil der Beratungspraxis geworden. Zur Unterstützung der Beratung haben wir daher relevante Arbeitshilfen, Rechtsprechung und Vorlagen gesammelt.

Bildung & Arbeit

Die Bildungs-Biographien vieler geflüchteter junger Menschen sind durch Flucht, Verfolgung und Krieg unsanft unterbrochen worden. Ihren Bildungsweg fortsetzen zu können, ist daher einer ihrer wichtigsten Wünsche. Doch es bestehen immer noch Hürden und Diskriminierungen, etwa während der Zeit der Erstaufnahme, beim Zugang zur Berufsausbildung und der Bildungsförderung. Trotzdem gibt es Chancen und Wege.

Zahlen & Fakten

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben in Deutschland? Wie sind die Schutzquoten im Asylverfahren und aus welchen Herkunftsländern kommen die jungen Menschen? Wie haben sich die Inobhutnahmezahlen entwickelt?

Familienzusammenführung

Die Trennung von Eltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen stellt eine erhebliche Belastung für Kinder und Jugendliche dar. Ob ein Nachzug aus dem Herkunftsland, eine Verteilung zu Angehörigen in Deutschland oder eine innereuropäische Zusammenführung erfolgen kann, ist jedoch von vielen Faktoren, wie dem Aufenthaltsstatus, Alter und Verwandtschaftsgrad abhängig.

Bleiberecht

Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung für junge Menschen, die nur geduldet in Deutschland leben. Das seit 2023 neu eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht, die Bleiberechtsregelungen, die Ausbildungsduldung, Härtefallkommissionen und Petitionen bieten Perspektiven. Auf dieser Seite finden sich mehrsprachige Informationen für Jugendliche und Fachkräfte zu diesen rechtlichen Möglichkeiten. Trotz zuletzt positiver Änderungen sind die Regelungen nicht ausreichend: Zusammen mit der Initiative Jugendliche ohne Grenzen, den Landesflüchtlingsräten und weiteren Organisationen setzt sich der BumF daher für eine Verbesserung der Gesetzeslage ein, damit junge Menschen ohne Angst in Deutschland leben können.

Ukraine

Seit Beginn des Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine findet eine große Fluchtbewegung statt. In Deutschland wurden über 1 Mio. Ukrainer*innen und Ukrainer im AZR registriert, die tatsächliche Zahl der sich hier aufhaltenden Geflüchteten aus der Ukraine dürfte darüber liegen. Erstmalig wurde der §24 AufenthG angewandt, der eine europäische Richtlinie umsetzt, die 2001 in Reaktion auf den Jugoslawienkrieg verabschiedet worden ist und bislang keine Anwendung gefunden hatte. Die Erforderlichkeit einer solchen Sonderregelung ist von politischer Seite vor allem darin begründet, eine Überlastung der europäischen Asylsysteme zu verhindern und die Ankommenden gleichmäßiger zu verteilen, sowie in der Erwartung, dass sich an den östlichen Grenzen der EU ein hoher Migrationsdruck aufbauen werde und damit die EU direkt betroffen sei. Infolgedessen profitieren ukrainische Geflüchtete von einer Reihe Besserstellungen im Vergleich zu anderen Geflüchtetengruppen.

Alterseinschätzung

Viele Kinder und Jugendliche, die nach Europa fliehen, haben keine gültigen Identitäts- oder Passdokumente, da diese vor oder während der Flucht verloren gingen oder einbehalten wurden. Zudem verfügt in einigen Regionen der Welt eine beträchtliche Anzahl von Personen gar nicht erst über Geburtsurkunden. Um den Schutz Minderjähriger sicherzustellen, müssen die Jugendämter das Alter in solchen Fällen daher in einem speziellen Verfahren schätzen.

Junge Volljährige

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein sog. Regelrechtsanspruch auf Unterstützung. Dennoch endet für viele junge Geflüchtete die Jugendhilfe oftmals schon mit 18 Jahren. Was bedeutet es insbesondere für junge Geflüchtete, wenn die Volljährigkeit und die Beendigung der Jugendhilfe gleichzeitig eintreten?

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Vormundschaft

Vormünder und Vormundinnen nehmen eine zentrale Rolle bei der Versorgung und Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein. Sie kümmern sich um die Person und das Vermögen des/der Minderjährigen und vertreten ihn/sie rechtlich. Sie nehmen alle Aufgaben wahr, die bisher von den Eltern übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Sie vertreten die jungen Menschen bspw. im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, gegenüber den Jugendämtern, sorgen für ihre gesundheitliche Versorgung und kümmern sich um die Bildung.

Betreuung durch Verwandte

Wenn minderjährige Flüchtlinge mit anderen Angehörigen als den Eltern einreisen oder zu Verwandten in Deutschland verteilt werden, gilt zunächst: Sie sind in der Regel weiterhin „unbegleitet“ und das Jugendamt muss handeln. Der BumF setzt sich dafür ein, dass die Unterstützung der Angehörigen stärker in den Fokus rückt: Etwa beim Pflegegeld, den ambulanten Hilfen oder der Unterstützung der Vormundschaft.

Pflegefamilien

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden meist in Wohngruppen untergebracht. Sie können aber auch im Rahmen der sog. Vollzeitpflege untergebracht werden. Pflegepersonen in diesem Sinne sind Personen, denen das Jugendamt hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Dabei kann es sich auch um Verwandte der Jugendlichen handeln. Diese brauchen in der Regel keine gesonderte Genehmigung und haben, ebenso wie andere Pflegefamilien, Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Im Einzelfall entscheidet das Jugendamt unter Beteiligung des Minderjährigen darüber, ob die Unterbringung in einer Familie geeignet ist.

Asylverfahren

Im Asylverfahren wird entschieden, ob ein Minderjähriger Schutz und damit ein Aufenthaltsrecht erhält. Die Anhörung zu den Fluchtgründen ist das zentrale Moment: Hier muss eine genaue und ausführliche Schilderung erfolgen - geordnet und frei von Widersprüchen. Minderjährige, Vormünder und Beistände sollten sich darauf vorbereiten: Sonst droht eine Ablehnung trotz Gefährdungen im Herkunftsland. Bei einer Ablehnung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, es gelten jedoch kurze Klagefristen.

Clearingverfahren

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden nach der Einreise vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen. Nachdem darüber entschieden wurde, welches Jugendamt örtlich zuständig ist, beginnt das sog. Clearingverfahren. Der Begriff Clearing ist kein Rechtsbegriff und wird uneinheitlich gebraucht. In der Praxis meint Clearingverfahren grundsätzlich die Perspektivklärung im Rahmen der Inobhutnahme, also u.a. die Klärung des Hilfebedarfs, des Gesundheitszustands, der rechtlichen Vertretung sowie der Unterbringung. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme und ist demnach auf nur kurze Zeit angelegt.

Abschiebung

Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den*die Minderjährigen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn*sie sorgen können. Mit 18 Jahren ändert sich die Situation grundlegend. Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss also schon vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.

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Umverteilung & Inobhutnahme

Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern nach Deutschland fliehen, müssen vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen werden. Hier wird zunächst geklärt, welches Jugendamt für die anschließende Inobhutnahme zuständig ist. Entscheidend hierfür sind eine bundesweite Verteilquote sowie Belange des Kindeswohls. Im Rahmen der anschließenden Inobhutnahme wird die Anordnung der Vormundschaft veranlasst und gemeinsam mit dem jungen Menschen ermittelt, welche pädagogische Unterstützung benötigt wird und wo die Unterbringung erfolgen soll.

Begleitete Minderjährige

Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern nach Deutschland fliehen, haben wie alle Kinder ein Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften sind sie vielfach gefährdenden Situationen ausgesetzt und gleichzeitig von zahlreichen Rechten ausgeschlossen. Der Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe besteht uneingeschränkt. Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Minderjährigen nicht nur vor Gefahren schützen, sondern sie bei Bedarf durch Angebote und Leistungen in ihrer Entwicklung unterstützen.

SGB VIII Reform

Am 7.5.2022 hat der Bundesrat dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zugestimmt. Es ist die bislang größte Reform des 1990 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Der BumF hat das Verfahren durch Lobbying, Expertise und Kampagnen eng begleitet und Vorschläge zur Einschränkung der Jugendhilfe bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge scharf kritisiert. Das schlussendlich entschiedene Gesetz des SGBVIII macht keine Einschränkungen für umF.

Privat: Afghanistan

Afghanistan ist seit vielen Jahren eines der Hauptherkunftsländer von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die Gefahr durch den bewaffneten Konflikt ist dabei nicht der einzige Fluchtgrund. Jugendliche sind von zahlreichen Gefahren, u.a. Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung bedroht. Trotzdem werden immer wieder Asylanträge abgelehnt. Über das Klageverfahren, die Bleiberechtsregelung oder die Ausbildungsduldung können jedoch auch bei einer Ablehnung Perspektiven bestehen.

Europa & Transit

Für die meisten jungen Geflüchteten gibt es keinen legalen Weg nach Europa: Dies zwingt sie auf gefährliche Routen. Schaffen sie es über die EU-Grenzen, besteht teilweise die Möglichkeit der Zusammenführung mit Angehörigen, doch die Hürden sind hoch und viele Minderjährige machen sich auf eigene Faust oder mit Schleppern auf den Weg an ihre Zielorte. Hierbei sind sie Gefahren wie Menschenhandel und Ausbeutung ausgesetzt.

Jugendhilfe

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben vollumfänglich Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGBVIII). In Anspruch genommen werden können Hilfen zur Erziehung, aber auch alle anderen Leistungen des SGBVIII.

Partizipation

Kinder und Jugendliche sind aktiv handelnde Menschen mit vielfältigen Ressourcen und eigenen Rechten. Auch wenn geflüchtete Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig sind, dürfen sie dabei nicht in eine passive Rolle gedrängt werden. Ein wichtiges Ziel ist es daher, junge Menschen so zu befähigen, dass sie mitgestalten können. Die Selbstorganisation „Jugendliche ohne Grenzen“ ist hier eines der Positivbeispiele. Doch das allein reicht nicht, denn Partizipation ist ein zweiseitiger Prozess und hängt stark mit der Machtverteilung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zusammen. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist zudem eine rechtlich verankerte Pflicht für Behörden, Gerichte und Träger.