Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 22.09.2020 in einer Entscheidung zum Widerruf eines Abschiebeverbots für einen Afghanen grundsätzliche Aussagen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs für sog. "Exil-Afghanen" und zu Widerruf wegen Volljährigkeit getroffen, die über den Einzelfall hinaus Relevanz haben.