Auf dem Weg in die Europäische Union (EU) und nach Deutschland sehen sich junge geflüchtete Menschen seit kurzem mit neuen Regelungen konfrontiert. Am 12. Juni 2026 ist das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft getreten. Es soll das Asylsystem in der EU vereinheitlichen, aber auch Migration erheblich erschweren. An vielen Stellen schränkt es die Rechte geflüchteter Menschen massiv ein: So sieht es etwa die de-facto-Inhaftierung Schutzsuchender – einschließlich Kindern – an den Außengrenzen vor, die Einschränkung von Sozialleistungen, die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittstaaten außerhalb der EU zur Erleichterung von Abschiebungen und die Einschränkung des Rechtsschutzes Schutzsuchender.
Was ist das GEAS?

Das GEAS umfasst 10 neue Rechtsakte (siehe hier), die das Asylsystem in der EU neu strukturieren. Die meisten davon sind Verordnungen und gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie regeln etwa das Asylverfahren, aber auch die Abschiebungen an den Grenzen. Das GEAS muss in jedem EU-Land durch entsprechende Anpassungen im Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei besitzen die verschiedenen Regierungen einen gewissen Spielraum.  

In Deutschland ist die Umsetzung die umfassendste strukturelle Veränderung des Asylrechts seit dem sogenannten “Asylkompromiss” von 1993. Das von der Bundesregierung gestaltete GEAS-Anpassungsgesetz ist dabei eine äußerst restriktive Übersetzung in deutsches Recht, die über das unionsrechtlich vorgeschriebene Maß hinausgeht. So ist etwa auch die Inhaftierung von Kindern mit den neuen Bestimmungen möglich. Künftig können Schutzsuchende – einschließlich Kinder – allein aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs faktisch in Freiheitsentziehung geraten, etwa im Rahmen von Screening- oder Grenzverfahren. 

Die GEAS-Reform bringt erhebliche strukturelle Veränderungen und neue, komplexe Verfahren mit sich. Gleichzeitig enthält sie wichtige – in der politischen Debatte häufig übersehene – Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche. In den Rechtsakten wird das Kindeswohl als vorrangiges Prinzip angegeben. Das gilt etwa für den gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber auch für die unabhängige rechtliche Vertretung ab Tag 1 der Ankunft in Deutschland.  

Damit diese Schutzmechanismen tatsächlich wirken können, braucht es: 

  • eine tatsächlich kindgerechte nationale Umsetzung, 
  • eine klare Einhaltung der europäischen Schutzstandards, 
  • ausreichend geschulte und qualifizierte Fachkräfte, 
  • transparente Verfahren, 
  • eine starke unabhängige rechtliche Vertretung und 
  • ein umfassendes Monitoring der tatsächlichen Praxis. 

Diese Voraussetzungen müssen in der Umsetzung konsequent berücksichtigt werden, um Kinderrechte auch nach der GEAS-Reform durchzusetzen – und junge Schutzsuchende vor rechtswidriger Inhaftierung, Überforderung und Entrechtung zu schützen.

Verbessern wir gemeinsam die Situation von jungen Geflüchteten!

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Ablauf des Verfahrens
1. Screening

Der erste Schritt ist immer ein Screening, wenn Personen ohne Einreisevoraussetzungen aufgegriffen werden. 

Im Screening werden u. a.: 

  • Identität und Sicherheitsaspekte geprüft,
  • mögliche Vulnerabilitäten (z.B. Minderjährigkeit) festgestellt,
  • Zuständigkeiten geklärt (z. B. Familienangehörige in anderen EU-Staaten).

Unbegleitete Minderjährige müssen bereits vor dem Screening eine Vertretungsperson erhalten. 

Alterseinschätzungen spielen im Screening eine zentrale Rolle, weil Hinweise auf Minderjährigkeit darüber entscheiden, welche Schutzstandards gelten und welche Behörden zuständig sind. Die Einstufung als minderjährig führt im GEAS sofort zu anderen Verfahrenswegen, Betreuungsstrukturen und Schutzmaßnahmen.  

Da das Screening nur eine vorläufige Einstufung trifft, bleibt die Alterseinschätzung aufgrund des Primats der Kinder- und Jugendhilfe Aufgabe der nationalen Kinder- und Jugendhilfe. Für die Schutzmechanismen des GEAS ist jedoch bereits die vorläufige Anerkennung von Minderjährigkeit entscheidend. 

Fehler bei der Alterseinschätzung können dazu führen, dass junge Geflüchtete in Verfahren geraten, die für Erwachsene vorgesehen sind – einschließlich Freiheitsentziehung, Grenzverfahren und ungeeigneter Unterbringung. 

Deshalb ist die korrekte Erfassung von Hinweisen auf Minderjährigkeit im Screening für die Wahrung der Kinderrechte zentral.

2. Entscheidung: Welches Verfahren folgt?

Im Screening wird entschieden, ob die Person in ein 

  • Regel-Asylverfahren, 
  • Grenzverfahren oder 
  • Rückkehrgrenzverfahren 

überführt wird.

3. Grenzverfahren (nur an Außengrenzen, auch Flughäfen)

Grenzverfahren finden vor formeller Einreise statt – faktisch unter Freiheitsentziehung. 

Sie müssen durchgeführt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z. B. Herkunft aus einem Land mit niedriger Anerkennungsquote). Fraglich ist hier, wie welche Anerkennungsquote zugrunde gelegt wird (bereinigte oder unbereinigte Schutzquote und Anerkennung in welchem europäischen Land?). 

Kinder – begleitet oder unbegleitet – können rechtlich ebenfalls in Grenzverfahren gelangen. 

Für unbegleitete Minderjährige bestehen jedoch erhöhte Anforderungen: Sie dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Grenzverfahren einbezogen werden. Zudem müssen die Aufnahmebedingungen den Mindeststandards für Minderjährige nach der Aufnahmerichtlinie entsprechen.

4. Zuständigkeitsbestimmung (AMMVO)

Parallel prüft die EU-Zuständigkeitsverordnung (AMMVO), welcher Mitgliedstaat verantwortlich ist – ähnlich dem bisherigen Dublin-Verfahren. Dabei gelten besondere Schutzmechanismen für Minderjährige und Familien. 

Für unbegleitete Minderjährige ist vorrangig der Staat zuständig, in dem sich Familienangehörige aufhalten; ist kein solcher Anknüpfungspunkt vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Antrag stellt.

5. Materielles Asylverfahren

Das materielle Verfahren umfasst Anhörung, Prüfung der Schutzgründe und Entscheidung. Auch hier bestehen neue Vorgaben zu Fristen, Dokumentationspflichten und Unterbringungsbedingungen. 

Anhörungen Minderjähriger müssen durch besonders geschultes Personal erfolgen und kindgerecht gestaltet sein.

6. Entscheidung und ggf. Rückführungsverfahren

Bei negativer Entscheidung schließen sich – ggf. nach Grenzverfahren – Rückkehrverfahren an. Auch diese können unter faktischer Freiheitsentziehung stattfinden. 

Rückkehrentscheidungen bezüglich Minderjähriger müssen eine umfassende, dokumentierte Kindeswohlprüfung enthalten. Rückführungen sind nur zulässig, wenn geeignete Aufnahmebedingungen im Zielstaat bestehen.

Hintergrund
Die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Europa

Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Europa unterscheidet sich stark. Die Berichte reichen hier von guten Betreuungs- und Unterbringungssituationen bis hin zu Berichten über Obdachlosigkeit, Ausbeutung und Inhaftierung. In allen EU-Ländern gelten jedoch europarechtliche Vorgaben. Es gilt z.B. immer das sogenannte „Best Interest“-Prinzip. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dieser Eckpfeiler der UN-Kinderrechtskonvention ist in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben.

Das Europäische Netzwerk Separated Children in Europe, in dem der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht engagiert ist, bietet Informationen rund um das Thema junge Geflüchtete in Europa an.

 

Türknauf

Förderung

Diese Themenseite wurde erstellt im  Rahmen des Projektes:

“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.

 

Stand: Oktober 2026

Meldungen
GEAS-Reform & SGB VIII: Neue Handreichung von BuMF und Terre des Hommes
23.04.2026

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bringt tiefgreifende Veränderungen für das Aufnahme-, Screening- und Asylverfahren von Kindern und Familien mit sich, die in Deutschland Schutz suchen. Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern und Familien bzw. ohne personensorgeberechtigte Erwachsene einreisen, sind unbegleitet und besonders gefährdet.

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Bundesregierung plant drastische Kürzungen in der Kinder- und Jugendhilfe
23.04.2026

Der Paritätische Gesamtverband hat vergangene Woche ein internes Arbeitspapier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mit erheblichen Kürzungsplänen in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

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Neue Handreichung: Unabhängige Interessenvertretung bei der Alterseinschätzung
03.02.2026
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Neu: Gutachten zu Kinderrechten im GEAS und Stellungnahme zum GEAS-Anpassungsgesetz
09.07.2025
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EINLADUNG zur Pressekonferenz mit zivilgesellschaftlichen Forderungen anlässlich der IMK
07.06.2025
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Material

Die umfassende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab 2026 angewendet und deren gesetzgeberische Umsetzung in Deutschland noch 2025 abgeschlossen werden soll, wird auch aus kinderrechtlicher Sicht zahlreiche Veränderungen mit sich bringen.
Das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. Constantin Hruschka und Robert Nestler analysiert die verabschiedeten EU-Regelungen und die bisher bekannten Umsetzungspläne für das deutsche Recht mit Blick auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen und internationalen kinderrechtlichen Vorgaben und fokussiert dabei insbesondere auf die Situation sowohl begleiteter als auch unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter.

(Juli 2025)

Kinderrechte wahren: 10 Empfehlungen für die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland

(September 2025)

Stellungnahme zu den Referentenentwürfen des Bundesministeriums des Innern und Heimat

„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 24.06.2025

und

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz) vom 10.06.2025

(Juli 2025)

Der BuMF e.V., die Kindernothilfe und terre des hommes kritisieren in einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bundesinnenministerium, dass die Kinderrechte im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Vorrang des Kindeswohls wird in vielen Bereichen nicht gewahrt. Der Entwurf soll die auf europäischer Ebene beschlossene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in deutsches Recht umsetzen.

(Oktober 2024)

Über die Sommerpause wird an den Gesetzesentwürfen zur nationalen Umsetzung von GEAS gearbeitet. Gemeinsam mit 25 anderen Organisationen wendet sich der Bundesfachverband umF daher mit einem Prioritätenpapier zur Umsetzung der GEAS Reform an die Bundesregierung. Darin fordert er, folgende Aspekte besonders zu beachten: ein starkes Menschenrechts-Monitoring; vulnerable Gruppen identifizieren und schützen; faire und sorgfältige Asylverfahren; unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung; Rechtsschutz stärken; Keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen; Kinder schützen und unterstützen; Menschenwürdige Aufnahme.

(Juli 2024)

Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe müssen oft mit unzureichenden Informationen über das, was unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) auf dem Weg nach Deutschland mitgemacht haben, arbeiten. Der Bericht stellt daher sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die faktische Situation für Minderjährige in Griechenland dar und hilft bei der Einordnung praktischer, verfahrensrelevanter Fragen etwa derjenigen, wie eine bestimmte Altersangabe in eine Datenbank gelangt oder warum das Verfahren zur Familienzusammenführung nicht vorangeht.

Schutzgebühr: 3 Euro

(148 Seiten, Juli 2019)