Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bringt tiefgreifende Veränderungen für das Aufnahme-, Screening- und Asylverfahren von Kindern und Familien mit sich, die in Deutschland Schutz suchen. Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern und Familien bzw. ohne personensorgeberechtigte Erwachsene einreisen, sind unbegleitet und besonders gefährdet.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete gelten zwar in allen relevanten GEAS-Rechtsakten ausdrücklich als besonders schutzbedürftig. Zugleich besteht jedoch die Gefahr, dass ihre spezifischen Schutzbedarfe in den beschleunigten Verfahren nicht hinreichend erkannt werden.
Auch können sich an den Schnittstellen zwischen Sicherheits- und Asylsystemen mit dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) unklare Zuständigkeiten ergeben, mit negativen Folgen für die jungen Menschen.
Die konkrete Umsetzung der GEAS-Reform vor Ort mit abgestimmten, behördenübergreifenden Kooperationen entscheidet daher maßgeblich darüber, ob die Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls effektiv gewahrt werden.
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. hat gemeinsam mit Terre des Hommes eine Handreichung für die zuständigen Stellen in den Bundesländern und Kommunen erarbeitet, um Schutz, Versorgung und Vertretung von unbegleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in der Umsetzung der GEAS-Reform zu gewährleisten.
Die vorrangige Verantwortung für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher liegt bei den zuständigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (i. d. R. Jugendämter). Sie sind zum Kinderschutz und zur (vorläufigen) Inobhutnahme verpflichtet, sobald sie Kenntnis über den physischen Aufenthalt der Minderjährigen haben. Daran ändern auch rechtliche (Nicht-)Einreise-Konstruktionen wie z. B. die sogenannte „Fiktion der Nichteinreise“ nichts. Bereits bei Verdacht auf unbegleitete Minderjährige sind diese bei Einreise unverzüglich den Einrichtungen der KJH zu übergeben und von diesen unterzubringen.
Minderjährige werden in den GEAS-Regelungswerken als besonders schutzbedürftig angesehen, auch im Screening. Dieses umfasst verschiedene Überprüfungselemente, die gebündelt und beschleunigt werden sollen und in der BRD bereits vor der Reform weitgehend existierten. Das bestehende System der (vorläufigen) Inobhutnahme bleibt davon unberührt und greift vor dem Screening. Das Screening sollte nicht in der Polizeidienststelle stattfinden, sondern an anderen Orten, die für Minderjährige geeignet sind.
Die GEAS-Reform schreibt ab Feststellung der Einreise, d. h. ab Tag eins, eine rechtliche Vertretung für unbegleitete Minderjährige vor. Die vertretende Person verfügt über Fachkenntnisse, ist geschult und erhält weder von den für die Überprüfung zuständigen Personen noch von den Überprüfungsbehörden Weisungen. Sie kann unabhängig und im Einklang mit dem Kindeswohl verantwortlich handeln. Es gilt eine Obergrenze von 30 jungen Menschen pro Vertreter*in.
Das Primat des Kindeswohls gilt auch bei der Alterseinschätzung unbegleiteter Minderjähriger als übergeordnetes Prinzip. Die Primärzuständigkeit für die Alterseinschätzung obliegt den Jugendämtern und es gilt der Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit”.
Durch konkrete und verbindliche Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten auf Landes- und kommunaler Ebene müssen die Kinderrechte, das Kindeswohl und der Kinderschutz in sämtlichen Verfahren und Abläufen gewährleistet werden. Ein gemeinsames Handlungskonzept oder eine Kooperationsvereinbarung zwischen Innen- und Jugendressorts auf Landesebene sowie behördenübergreifend auch auf kommunaler Ebene kann sicherstellen, dass Abläufe standardisiert und Missverständnisse oder Kompetenzkonflikte vermieden werden.
Eine vorläufige Inobhutnahme bei Minderjährigen in Begleitung Dritter, die nicht die Eltern sind, dient der Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung, dem Ausschluss des Menschenhandels und der Überprüfung der Qualifizierung und Berechtigung der mutmaßlichen Begleitperson. Es kann eine rechtliche Vertretung für die Begleitung des Asylverfahrens und/oder eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden.
