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jetzt unterstützenMeldet sich ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r nach der Einreise selbst oder wird aufgegriffen, muss er/sie vor Ort durch das Jugendamt vorläufig in Obhut genommen werden (§ 88a Abs. 1 i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB VIII). Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Person minderjährig (siehe Alterseinschätzung) und unbegleitet ist, muss das örtliche Jugendamt diese Person vorläufig in Obhut nehmen.
Zum FAQ „Verwandte: Wann ist ein minderjähriger Flüchtling „begleitet“?“
Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt für das Wohl der Minderjährigen sorgen, diese geeignet unterbringen, den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen sowie ggf. nach Angehörigen suchen. Keine geeigneten Einrichtungen im Sinne des SGB VIII sind Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte (§ 45 SGB VIII). Das Jugendamt ist außerdem berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl der Minderjährigen notwendig sind (§ 42a Abs. 3 SGB VIII). Außerdem erfolgt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme die „behördliche Altersfestsetzung“ nach § 42f SGB VIII, wonach bei begründeten Zweifeln an der Selbstauskunft und bei Nichtvorliegen aussagekräftiger Ausweispapiere, das Alter nach einem vorgegebenen Verfahren geschätzt wird (§ 42f SGB VIII).
Kern der vorläufigen Inobhutnahme ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die sich anschließende Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Dies erfolgt über die Prüfung, ob die Minderjährigen zum bundesweiten Verteilverfahren angemeldet werden oder nicht (§ 42a Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Erfolgt eine Anmeldung, wird die örtliche Zuständigkeit anhand eines zweistufigen Verfahrens ermittelt. In einer ersten Stufe, wird das aufnahmeverpflichtete Bundesland anhand einer Quote durch das Bundesverwaltungsamt bestimmt, und in einem zweiten Schritt weist die dort zuständige Landesstelle die örtliche Zuständigkeit einem konkreten Jugendamt zu (§ 42b SGB VIII). Werden die Minderjährigen nicht zum Verteilverfahren angemeldet, verbleibt die örtliche Zuständigkeit beim vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt (§ 88a Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
Die Entscheidung, ob Minderjährige zum bundesweiten Verteilverfahren angemeldet werden, ergibt sich aus der gesetzlich vorgegebenen Prüfung der Kriterien nach § 42a Abs. 2 SGB VIII. Zu beantworten sind hier folgende Fragen:
- Würde das Wohl des/der Minderjährigen mit der Durchführung des Verteilverfahrens gefährdet?
- Halten sich verwandte Personen im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auf, und ist eine kurzfristige Zusammenführung mit diesen möglich?
- Schließt der Gesundheitszustand des/der Minderjährigen die Durchführung des Verteilverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme aus?
- Liegt der Beginn der vorläufigen Inobhutnahme mehr als einen Monat zurück?
Was den Zeitpunkt der Beginn der vorläufigen Inobhutnahme betrifft handhaben die Jugendämter es nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil (BVerwG 5 C 11.17, Urteil vom 26. April 2018) grundsätzlich so, dass Startpunkt der vorläufigen Inobhutnahme ist, wenn das Alter durch die Jugendämter festgesetzt wurde. Das heißt, dass Jugendliche insbesondere wenn eine medizinische Untersuchung durch das Jugendamt veranlasst wird, häufig länger als einen Monat vorläufig in Obhut genommen werden können bevor sie verteilt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht den Startpunkt der Frist zur Verteilung in dem genannten Urteil in dem Urteil wie folgt festgelegt hat:
Die Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII, innerhalb derer das Verfahren zur Verteilung unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher durchzuführen ist, beginnt (erst) mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung zu laufen.
Wird eines dieser Kriterien bejaht, ist die Anmeldung zum Verteilverfahren ausgeschlossen (§ 42b Abs. 4 SGB VIII). Halten sich Geschwister oder andere unbegleitete geflüchtete Kinder oder Jugendliche zusammen mit den Minderjährigen auf, und macht das Wohl der Minderjährigen eine gemeinsame anschließende Inobhutnahme erforderlich, so ist auch dies im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zu beachten (§ 42a Abs. 2 Nr.3 SGB VIII).
Die Minderjährigen sind bei der Prüfung angemessen zu beteiligen sowie der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen (§ 42a Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Sprechen keine Gründe gegen die Anmeldung zur Verteilung, hat das Jugendamt den/die Minderjährige/n innerhalb von sieben Werktagen bei der zuständigen Landesstelle anzumelden (§ 42a Abs. 4 SGB VIII). Da das gesamte Verteilverfahren letztendlich dem Wohl und der besseren Unterbringung und Versorgung der Minderjährigen dienen soll, ist von der Verteilung abzusehen, wenn sich die Minderjährigen nachhaltig dagegen verweigern. Die Anwendung von Zwang ist unzulässig.
Ein nicht zuständiges Jugendamt kann aus Gründen des Kindeswohls jederzeit die örtliche Zuständigkeit übernehmen (§ 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Dies ist für solche Fälle wichtig, in denen durch das vorgegebene Verfahren Kindeswohlaspekte, wie bspw. eine Familienzusammenführung oder die gemeinsame Inobhutnahme von Geschwistern unberücksichtigt bleiben (§ 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
Kommt es unter Verletzung der Rechte der Minderjährigen zur Verteilungsanmeldung, kann dagegen mit einer Klage zzgl. eines Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorgegangen werden (§ 42b Abs. 7 SGB VIII, § 36 SGB I). Klagebefugt sind dabei das jeweilige Bundesland, die betroffene Gebietskörperschaft sowie die Minderjährigen selbst. In der Vergangenheit wurden hier teilweise unter Beteiligung der Landesverteilstellen und der betroffenen Jugendämter auch einvernehmliche Lösungen gefunden.
Zum FAQ „Umverteilung: Kann gegen eine Zuweisungsentscheidung vorgegangen werden?“
Zum FAQ „Umverteilung: Wie können uM zu ihren Angehörigen in anderen deutschen Städten gelangen?“
Länderspezifische Materialien zur Umverteilung, darunter Ablaufpläne, FAQs und Merkblätter finden sich auf den Seiten der Landesverteilstellen und zuständigen Länderministerien:
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | NRW | Rheinland-Pfalz | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen
Während der vorläufigen Inobhutnahme liegt die rechtliche Vertretung beim Jugendamt (§42a Abs 3 SGB VIII):
Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Strukturell ist damit das Jugendamt in einer Doppelrolle: auf der einen Seite trifft es rechtlich relevante Entscheidungen (Alterseinschätzung, Verteilverfahren) und auf der anderen Seite müsste es im Rahmen seiner rechtlichen Vertretung ggf gegen ebendiese vorgehen. EIne wirksame Vertretung des Minderjährigen gegenüber dem Jugendamt ist hier schwerlich gegeben. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt eine organisatorische Trennung der Aufgaben, die in der Praxis jedoch vile zu selten umgesetzt wird. Zuletzt hatte das VG Baden-Württemberg geurteilt, dass die Notvertretung des Jugendamtes keine geeignete Interessenvertretung für den jungen Menschen im Rahmen der Aterseinschätzung ist.
Das Verteilverfahren ist ein Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden können. Allerdings nur direkt geklagt werden (§42b Abs 7 SGB VIII) und die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Dazu kommt, dass in der vorläufigen Inobhutnahme noch kein Vormund besteht, sondern das Jugendamt zugleich in der Notvertretung ist (siehe oben) und so gegen sich selber klagen müsste (ggf in Personalunion…).
Junge Menschen sind zwar ab 15 Jahren sozialrechtlich klagefähig, sie können also auch selbständig einen Klageweg beschreiten, aber sie brauchen naturgemäß Unterstützung dabei.
Diese Themenseite wurde aktualisiert im Rahmen des Projektes:
“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.
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Stand Januar 2026
