Für die meisten jungen Geflüchteten gibt es keinen legalen Weg nach Europa: Dies zwingt sie auf gefährliche Routen. Schaffen sie es über die EU-Grenzen, besteht teilweise die Möglichkeit der Zusammenführung mit Angehörigen, doch die Hürden sind hoch und viele Minderjährige machen sich auf eigene Faust oder mit Schleppern auf den Weg an ihre Zielorte. Hierbei sind sie Gefahren wie Menschenhandel und Ausbeutung ausgesetzt. Je stärker sich die EU abschottet und je höher die Zäune werden, desto gefährlicher wird der Weg.
Hintergrund
Die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Europa

Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Europa unterscheidet sich stark. Die Berichte reichen hier von guten Betreuungs- und Unterbringungssituationen bis hin zu Berichten über Obdachlosigkeit, Ausbeutung und Inhaftierung. In allen EU-Ländern gelten jedoch europarechtliche Vorgaben. Es gilt z.B. immer das sogenannte „Best Interest“-Prinzip. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dieser Eckpfeiler der UN-Kinderrechtskonvention ist in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben.

Das Europäische Netzwerk Separated Children in Europe, in dem der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht engagiert ist, bietet Informationen rund um das Thema junge Geflüchtete in Europa an.

Verbessern wir gemeinsam die Situation von jungen Geflüchteten!

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Was ist das GEAS?

Die Reform des Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) bildet den neuen europäischen Rechtsrahmen für Asylverfahren und gilt in Deutschland als umfassendste strukturelle Veränderung des Asylrechts seit dem sogenannten „Asylkompromiss“ von 1993.

Künftig können Schutzsuchende – einschließlich Kinder – allein aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs faktisch in Freiheitsentziehung geraten, etwa im Rahmen von Screening- oder Grenzverfahren.

Die Reform tritt am 12.06.2026 in Kraft. Alle Personen, die ab diesem Zeitpunkt in Deutschland einen Asylantrag stellen, fallen vollständig unter das neue Regelungssystem.

Die EU-Institutionen haben sich auf 10 neue Rechtsakte (siehe hier) geeinigt. Die meisten davon sind Verordnungen und gelten nach einer etwa zweijährigen Übergangsfrist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Jedoch haben die Verordnungen der GEAS Reform  einen teilweise weitreichenden nationalen Gestaltungsspielraum.

Deutschland muss diesen Spielraum durch entsprechende Anpassungen im Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht ausfüllen. Nur einer der Rechtsakt ist als Richtlinie ausgestaltet und muss vollständig in nationales Recht umgesetzt werden.

Die GEAS-Reform bringt erhebliche strukturelle Veränderungen und neue, komplexe Verfahren mit sich. Gleichzeitig enthält sie wichtige – in der politischen Debatte häufig übersehene – Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche.

Damit diese Schutzmechanismen tatsächlich wirken können, braucht es:

  • eine kindgerechte nationale Umsetzung,
  • klare gesetzliche Verweise auf die europäischen Schutzstandards,
  • ausreichend geschulte und qualifizierte Fachkräfte,
  • transparente Verfahren und
  • eine starke unabhängige rechtliche Vertretung.

Nur wenn diese Voraussetzungen in der Umsetzung konsequent berücksichtigt werden, kann das neue GEAS dem Anspruch gerecht werden, das Kindeswohl als vorrangiges Prinzip zu achten – und junge Schutzsuchende vor rechtswidriger Inhaftierung, Überforderung und Entrechtung zu schützen.

 

Ablauf des Verfahrens
  1. Screening
    Werden Personen ohne Visum aufgegriffen, ist der erste Schritt immer ein Screening. Es werden:
  • Identität und Sicherheitsaspekte geprüft,
  • mögliche Vulnerabilitäten (z.B. Minderjährigkeit) festgestellt,
  • Zuständigkeiten geklärt (z. B. Familienangehörige in anderen EU-Staaten).

Unbegleitete Minderjährige müssen bereits vor dem Screening eine Vertretungsperson erhalten und direkt im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht werden.

Alterseinschätzungen spielen im Screening eine zentrale Rolle, weil Hinweise auf Minderjährigkeit darüber entscheiden, welche Schutzstandards gelten und welche Behörden zuständig sind. Die Einstufung als minderjährig führt im GEAS sofort zu anderen Verfahrenswegen, Betreuungsstrukturen und Schutzmaßnahmen.

Da das Screening nur eine vorläufige Einstufung trifft, bleibt die Alterseinschätzung aufgrund des Primats der Kinder- und Jugendhilfe Aufgabe der nationalen Kinder- und Jugendhilfe. Für die Schutzmechanismen des GEAS ist jedoch bereits die vorläufige Anerkennung von Minderjährigkeit entscheidend.

Fehler bei der Alterseinschätzung können dazu führen, dass junge Geflüchtete in Verfahren geraten, die für Erwachsene vorgesehen sind — einschließlich Freiheitsentziehung, Grenzverfahren und ungeeigneter Unterbringung.
Deshalb ist die korrekte Erfassung von Hinweisen auf Minderjährigkeit im Screening für die Wahrung der Kinderrechte zentral.

Entscheidung: Welches Verfahren folgt?

Im Screening wird entschieden, ob die Person in ein

  • Grenzverfahren,
  • Regel-Asylverfahren oder
  • Rückkehrverfahren
    überführt wird.
  1. Grenzverfahren (nur an Außengrenzen= Flughafen)
    Grenzverfahren finden vor formeller Einreise statt – faktisch unter Freiheitsentziehung.
    Sie müssen durchgeführt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z. B. Herkunft aus einem Land mit niedriger Anerkennungsquote). Fraglich ist hier, wie welche Anerkennungsquote zugrunde gelegt wird (bereinigte oder unbereinigte Schutzquote und Anerkennung in welchem europäischen Land?)
    Kinder – begleitet oder unbegleitet – können rechtlich ebenfalls in Grenzverfahren gelangen. Für unbegleitete Minderjährige bestehen jedoch erhöhte Anforderungen: Sie dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Grenzverfahren einbezogen werden. Zudem müssen die Aufnahmebedingungen den Mindeststandards für Minderjährige nach der Aufnahmerichtlinie entsprechen.
  2. Zuständigkeitsbestimmung (AMMVO)
    Parallel prüft die EU-Zuständigkeitsverordnung (AMMVO), welcher Mitgliedstaat verantwortlich ist – ähnlich dem bisherigen Dublin-Verfahren. Dabei gelten besondere Schutzmechanismen für Minderjährige und Familien.

Für unbegleitete Minderjährige ist vorrangig der Staat zuständig, in dem sich Familienangehörige aufhalten; ist kein solcher Anknüpfungspunkt vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Antrag stellt.

  1. Materielles Asylverfahren
    Das materielle Verfahren umfasst Anhörung, Prüfung der Schutzgründe und Entscheidung. Auch hier bestehen neue Vorgaben zu Fristen, Dokumentationspflichten und Unterbringungsbedingungen.

Anhörungen Minderjähriger müssen durch besonders geschultes Personal erfolgen und kindgerecht gestaltet sein.

  1. Entscheidung und ggf. Rückführungsverfahren
    Bei negativer Entscheidung schließen sich – ggf. nach Grenzverfahren – Rückkehrverfahren an. Auch diese können unter faktischer Freiheitsentziehung stattfinden.

Rückkehrentscheidungen bezüglich Minderjähriger müssen eine umfassende, dokumentierte Kindeswohlprüfung enthalten. Rückführungen sind nur zulässig, wenn geeignete Aufnahmebedingungen im Zielstaat bestehen.

 

Türknauf

Förderung

Diese Themenseite wurde erstellt im  Rahmen des Projektes:

“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.

 

Stand Januar 2026

Meldungen
Neue Handreichung: Unabhängige Interessenvertretung bei der Alterseinschätzung
03.02.2026

Die Alterseinschätzung hat zentrale Bedeutung für die Zukunftsperspektiven der betroffenen jungen Menschen. Sie ist das „Nadelöhr“, an dem sich entscheidet, ob Kinderrechte in Anspruch genommen werden können oder nicht. Die bisherigen Regelungen und Standards in diesem Verfahren zeigen erhebliche Schwächen, insbesondere bei der Gewährleistung einer unabhängigen Interessenvertretung. Diese Handreichung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte in Jugendhilfe, Verwaltung und Politik, die Verantwortung tragen, Kinderrechte in der Alterseinschätzung zu sichern.

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Neu: Gutachten zu Kinderrechten im GEAS und Stellungnahme zum GEAS-Anpassungsgesetz
09.07.2025

Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) e.V. hat heute zwei zentrale Beiträge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) veröffentlicht. Gutachten: „Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“
Gemeinsam mit acht weiteren Organisationen hat der BuMF ein Gutachten beauftragt, das die GEAS-Reform aus kinderrechtlicher Perspektive analysiert. Die Autoren, Prof. Dr. Constantin Hruschka und Robert Nestler, beleuchten darin insbesondere, wie sich die geplanten Änderungen auf geflüchtete Kinder und Jugendliche auswirken und wo sie mit bestehenden menschen- und kinderrechtlichen Verpflichtungen kollidieren.

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EINLADUNG zur Pressekonferenz mit zivilgesellschaftlichen Forderungen anlässlich der IMK
07.06.2025
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Urteil bestätigt Warnungen des BuMF: Auch Minderjährige von illegaler Zurückweisung betroffen
05.06.2025
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Der September-Newsletter ist erschienen!
27.09.2024
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Material

Die umfassende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab 2026 angewendet und deren gesetzgeberische Umsetzung in Deutschland noch 2025 abgeschlossen werden soll, wird auch aus kinderrechtlicher Sicht zahlreiche Veränderungen mit sich bringen.
Das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. Constantin Hruschka und Robert Nestler analysiert die verabschiedeten EU-Regelungen und die bisher bekannten Umsetzungspläne für das deutsche Recht mit Blick auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen und internationalen kinderrechtlichen Vorgaben und fokussiert dabei insbesondere auf die Situation sowohl begleiteter als auch unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter.

(Juli 2025)

Kinderrechte wahren: 10 Empfehlungen für die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland

(September 2025)

Stellungnahme zu den Referentenentwürfen des Bundesministeriums des Innern und Heimat

„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 24.06.2025

und

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz) vom 10.06.2025

(Juli 2025)

Der BuMF e.V., die Kindernothilfe und terre des hommes kritisieren in einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bundesinnenministerium, dass die Kinderrechte im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Vorrang des Kindeswohls wird in vielen Bereichen nicht gewahrt. Der Entwurf soll die auf europäischer Ebene beschlossene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in deutsches Recht umsetzen.

(Oktober 2024)

Über die Sommerpause wird an den Gesetzesentwürfen zur nationalen Umsetzung von GEAS gearbeitet. Gemeinsam mit 25 anderen Organisationen wendet sich der Bundesfachverband umF daher mit einem Prioritätenpapier zur Umsetzung der GEAS Reform an die Bundesregierung. Darin fordert er, folgende Aspekte besonders zu beachten: ein starkes Menschenrechts-Monitoring; vulnerable Gruppen identifizieren und schützen; faire und sorgfältige Asylverfahren; unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung; Rechtsschutz stärken; Keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen; Kinder schützen und unterstützen; Menschenwürdige Aufnahme.

(Juli 2024)

Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe müssen oft mit unzureichenden Informationen über das, was unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) auf dem Weg nach Deutschland mitgemacht haben, arbeiten. Der Bericht stellt daher sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die faktische Situation für Minderjährige in Griechenland dar und hilft bei der Einordnung praktischer, verfahrensrelevanter Fragen etwa derjenigen, wie eine bestimmte Altersangabe in eine Datenbank gelangt oder warum das Verfahren zur Familienzusammenführung nicht vorangeht.

Schutzgebühr: 3 Euro

(148 Seiten, Juli 2019)