Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Europa unterscheidet sich stark. Die Berichte reichen hier von guten Betreuungs- und Unterbringungssituationen bis hin zu Berichten über Obdachlosigkeit, Ausbeutung und Inhaftierung. In allen EU-Ländern gelten jedoch europarechtliche Vorgaben. Es gilt z.B. immer das sogenannte „Best Interest“-Prinzip. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dieser Eckpfeiler der UN-Kinderrechtskonvention ist in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben.
Das Europäische Netzwerk Separated Children in Europe, in dem der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht engagiert ist, bietet Informationen rund um das Thema junge Geflüchtete in Europa an.
Die Reform des Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) bildet den neuen europäischen Rechtsrahmen für Asylverfahren und gilt in Deutschland als umfassendste strukturelle Veränderung des Asylrechts seit dem sogenannten „Asylkompromiss“ von 1993.
Künftig können Schutzsuchende – einschließlich Kinder – allein aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs faktisch in Freiheitsentziehung geraten, etwa im Rahmen von Screening- oder Grenzverfahren.
Die Reform tritt am 12.06.2026 in Kraft. Alle Personen, die ab diesem Zeitpunkt in Deutschland einen Asylantrag stellen, fallen vollständig unter das neue Regelungssystem.
Die EU-Institutionen haben sich auf 10 neue Rechtsakte (siehe hier) geeinigt. Die meisten davon sind Verordnungen und gelten nach einer etwa zweijährigen Übergangsfrist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Jedoch haben die Verordnungen der GEAS Reform einen teilweise weitreichenden nationalen Gestaltungsspielraum.
Deutschland muss diesen Spielraum durch entsprechende Anpassungen im Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht ausfüllen. Nur einer der Rechtsakt ist als Richtlinie ausgestaltet und muss vollständig in nationales Recht umgesetzt werden.
Die GEAS-Reform bringt erhebliche strukturelle Veränderungen und neue, komplexe Verfahren mit sich. Gleichzeitig enthält sie wichtige – in der politischen Debatte häufig übersehene – Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche.
Damit diese Schutzmechanismen tatsächlich wirken können, braucht es:
- eine kindgerechte nationale Umsetzung,
- klare gesetzliche Verweise auf die europäischen Schutzstandards,
- ausreichend geschulte und qualifizierte Fachkräfte,
- transparente Verfahren und
- eine starke unabhängige rechtliche Vertretung.
Nur wenn diese Voraussetzungen in der Umsetzung konsequent berücksichtigt werden, kann das neue GEAS dem Anspruch gerecht werden, das Kindeswohl als vorrangiges Prinzip zu achten – und junge Schutzsuchende vor rechtswidriger Inhaftierung, Überforderung und Entrechtung zu schützen.
- Screening
Werden Personen ohne Visum aufgegriffen, ist der erste Schritt immer ein Screening. Es werden:
- Identität und Sicherheitsaspekte geprüft,
- mögliche Vulnerabilitäten (z.B. Minderjährigkeit) festgestellt,
- Zuständigkeiten geklärt (z. B. Familienangehörige in anderen EU-Staaten).
Unbegleitete Minderjährige müssen bereits vor dem Screening eine Vertretungsperson erhalten und direkt im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht werden.
Alterseinschätzungen spielen im Screening eine zentrale Rolle, weil Hinweise auf Minderjährigkeit darüber entscheiden, welche Schutzstandards gelten und welche Behörden zuständig sind. Die Einstufung als minderjährig führt im GEAS sofort zu anderen Verfahrenswegen, Betreuungsstrukturen und Schutzmaßnahmen.
Da das Screening nur eine vorläufige Einstufung trifft, bleibt die Alterseinschätzung aufgrund des Primats der Kinder- und Jugendhilfe Aufgabe der nationalen Kinder- und Jugendhilfe. Für die Schutzmechanismen des GEAS ist jedoch bereits die vorläufige Anerkennung von Minderjährigkeit entscheidend.
Fehler bei der Alterseinschätzung können dazu führen, dass junge Geflüchtete in Verfahren geraten, die für Erwachsene vorgesehen sind — einschließlich Freiheitsentziehung, Grenzverfahren und ungeeigneter Unterbringung.
Deshalb ist die korrekte Erfassung von Hinweisen auf Minderjährigkeit im Screening für die Wahrung der Kinderrechte zentral.
Entscheidung: Welches Verfahren folgt?
Im Screening wird entschieden, ob die Person in ein
- Grenzverfahren,
- Regel-Asylverfahren oder
- Rückkehrverfahren
überführt wird.
- Grenzverfahren (nur an Außengrenzen= Flughafen)
Grenzverfahren finden vor formeller Einreise statt – faktisch unter Freiheitsentziehung.
Sie müssen durchgeführt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z. B. Herkunft aus einem Land mit niedriger Anerkennungsquote). Fraglich ist hier, wie welche Anerkennungsquote zugrunde gelegt wird (bereinigte oder unbereinigte Schutzquote und Anerkennung in welchem europäischen Land?)
Kinder – begleitet oder unbegleitet – können rechtlich ebenfalls in Grenzverfahren gelangen. Für unbegleitete Minderjährige bestehen jedoch erhöhte Anforderungen: Sie dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Grenzverfahren einbezogen werden. Zudem müssen die Aufnahmebedingungen den Mindeststandards für Minderjährige nach der Aufnahmerichtlinie entsprechen. - Zuständigkeitsbestimmung (AMMVO)
Parallel prüft die EU-Zuständigkeitsverordnung (AMMVO), welcher Mitgliedstaat verantwortlich ist – ähnlich dem bisherigen Dublin-Verfahren. Dabei gelten besondere Schutzmechanismen für Minderjährige und Familien.
Für unbegleitete Minderjährige ist vorrangig der Staat zuständig, in dem sich Familienangehörige aufhalten; ist kein solcher Anknüpfungspunkt vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Antrag stellt.
- Materielles Asylverfahren
Das materielle Verfahren umfasst Anhörung, Prüfung der Schutzgründe und Entscheidung. Auch hier bestehen neue Vorgaben zu Fristen, Dokumentationspflichten und Unterbringungsbedingungen.
Anhörungen Minderjähriger müssen durch besonders geschultes Personal erfolgen und kindgerecht gestaltet sein.
- Entscheidung und ggf. Rückführungsverfahren
Bei negativer Entscheidung schließen sich – ggf. nach Grenzverfahren – Rückkehrverfahren an. Auch diese können unter faktischer Freiheitsentziehung stattfinden.
Rückkehrentscheidungen bezüglich Minderjähriger müssen eine umfassende, dokumentierte Kindeswohlprüfung enthalten. Rückführungen sind nur zulässig, wenn geeignete Aufnahmebedingungen im Zielstaat bestehen.
Diese Themenseite wurde erstellt im Rahmen des Projektes:
“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.
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Stand: Januar 2026
Stand Januar 2026
