Eine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen ist in Deutschland nur im Ausnahmefall möglich.
Wenn dennoch abgeschoben werden soll, muss sich die Ausländerbehörde gemäß §58 Abs 1a AufenthG vergewissern, dass dies dem Schutz und Wohl des*der Minderjährigen nicht widerspricht. In der Praxis heißt das, dass entweder ein Personensorgeberechtigter oder eine Einrichtung den jungen Menschen in Empfang nimmt und aufnimmt.
Die Anforderungen an den Nachweis über die Abschiebbarkeit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) 2013 unter Berücksichtigung der EU Vorschriften für alle Behörden verbindlich festgeschrieben:
„Die Ausländerbehörden – und ggf. die Verwaltungsgerichte – müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in § 58 Abs. 1 a AufenthG genannte Person (Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person) oder (einer geeigneten) Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe).“
In der Praxis bedeutet dies, dass eine schriftliche Bestätigung der Eltern oder einer Einrichtung vorliegen muss.
Dabei muss der Nachweis von der Ausländerbehörde erbracht werden. Sie kann die Prüfung nicht auf den Vormund des*der unbegleiteten Minderjährigen übertragen.
Sie muss aber das Jugendamt, die Vormundschaft und die Betreuungseinrichtung beteiligen, um die konkrete Situation des jungen Menschen beurteilen zu können.
Der Flüchtlingsrat Niedersachen hat hierzu ein Musterschreiben veröffentlicht, das Vormund*innen nutzen können.
Abschiebung von Asylsuchenden innerhalb Europas werden formell Überstellungen genannt und erfolgen nach der sog. Dublin 3 Verordnung. Diese regelt die Zuständigkeiten für den Asylantrag. Es gilt dabei das Prinzip: Wer Geflüchtete nach Europa hineinlässt, muss die Verantwortung für sie übernehmen. Damit droht vielen Asylantragsstellenden die Überstellung in das Ersteinreiseland.
Bei unbegleiteten Minderjährigen ist dies jedoch anders: Sie bleiben grundsätzlich in dem Staat des tatsächlichen Aufenthalts, um dort ein Asylverfahren zu durchlaufen – unabhängig davon, ob bereits in anderen europäischen Staaten Asylverfahren laufen. Eine Überstellung zum Zweck der Familienzusammenführung ist jedoch möglich. Es gilt: Welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, orientiert sich ausschließlich an dem Wohl des Minderjährigen (siehe hierzu EUGH Urteil)
Voraussetzungen dafür, dass eine Rücküberstellung in andere europäische Mitgliedsstaaten ausgeschlossen wird, sind:
- Eine Antragstellung auf Asyl in dem Staat, in dem sich der*die unbegleitete Minderjährige aufhält. Wird kein Asylantrag gestellt, besteht kein Schutz im Sinne des schnellen Zugangs zum Flüchtlingsverfahren, und die Minderjährigen können rückgeführt werden.
- Dass im anderen Staat noch kein Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Zuständigkeitsübernahme für ein Asylverfahren im aktuellen Staat setzt voraus, dass es noch kein beendetes Verfahren in der EU gibt. Gibt es schon ein abgeschlossenes Verfahren, ist Dublin III nicht mehr anwendbar und die Person kann potentiell rücküberstellt werden. Dann kann jedoch versucht werden einen Asyl-Folgeantrag zu stellen.
Für junge Volljährige sieht die Situation ein bisschen anders aus, da sie nicht mehr durch die Minderjährigkeit geschützt sind.
Insgesamt sind Abschiebungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz 2024 erleichtert worden.
Auch Dublin- Überstellungen im Rahmen des Dublin Verfahrens in andere Mitgliedsstaaten sind hier möglich, wenn der Asylantrag erst in der Volljährigkeit gestellt wurde. Hier muss dann rechtlich gegen den Dublin Bescheid vorgegangen werden.
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Dublin-Verf-2024web.pdf
Diese Themenseite wurde aktualisiert im Rahmen des Projektes:
“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.
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Stand Dezember 2025



