Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den jungen Menschen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen können. Mit 18 Jahren ändert sich das. Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.
Hintergrund
Können unbegleitete Minderjährige in ihr Herkunftsland abgeschoben werden?

Eine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen ist in Deutschland nur im Ausnahmefall möglich.

Wenn dennoch abgeschoben werden soll, muss sich die Ausländerbehörde gemäß §58 Abs 1a AufenthG vergewissern, dass dies dem Schutz und Wohl des*der Minderjährigen nicht widerspricht. In der Praxis heißt das, dass entweder ein Personensorgeberechtigter oder eine Einrichtung den jungen Menschen in Empfang nimmt und aufnimmt.

Die Anforderungen an den Nachweis über die Abschiebbarkeit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) 2013 unter Berücksichtigung der EU Vorschriften für alle Behörden verbindlich festgeschrieben:

„Die Ausländerbehörden – und ggf. die Verwaltungsgerichte – müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in § 58 Abs. 1 a AufenthG genannte Person (Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person) oder (einer geeigneten) Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe).“

In der Praxis bedeutet dies, dass eine schriftliche Bestätigung der Eltern oder einer Einrichtung vorliegen muss.

Dabei muss der Nachweis von der Ausländerbehörde erbracht werden. Sie kann die Prüfung nicht auf den Vormund des*der unbegleiteten Minderjährigen übertragen.

Sie muss aber das Jugendamt, die Vormundschaft und die Betreuungseinrichtung beteiligen, um die konkrete Situation des jungen Menschen beurteilen zu können.

Der Flüchtlingsrat Niedersachen hat hierzu ein Musterschreiben  veröffentlicht, das Vormund*innen nutzen können.

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Können unbegleitete Minderjährige in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat abgeschoben werden?

Abschiebung von Asylsuchenden innerhalb Europas werden formell Überstellungen genannt und erfolgen nach der sog. Dublin 3 Verordnung. Diese regelt die Zuständigkeiten für den Asylantrag. Es gilt dabei das Prinzip: Wer Geflüchtete nach Europa hineinlässt, muss die Verantwortung für sie übernehmen. Damit droht vielen Asylantragsstellenden die Überstellung in das Ersteinreiseland.

Bei unbegleiteten Minderjährigen ist dies jedoch anders: Sie bleiben grundsätzlich in dem Staat des tatsächlichen Aufenthalts, um dort ein Asylverfahren zu durchlaufen – unabhängig davon, ob bereits in anderen europäischen Staaten Asylverfahren laufen. Eine Überstellung zum Zweck der Familienzusammenführung ist jedoch möglich. Es gilt: Welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, orientiert sich ausschließlich an dem Wohl des Minderjährigen (siehe hierzu EUGH Urteil)

Voraussetzungen dafür, dass eine  Rücküberstellung in andere europäische Mitgliedsstaaten ausgeschlossen wird, sind:

  1. Eine Antragstellung auf Asyl in dem Staat, in dem sich der*die unbegleitete Minderjährige aufhält. Wird kein Asylantrag gestellt, besteht kein Schutz im Sinne des schnellen Zugangs zum Flüchtlingsverfahren, und die Minderjährigen können rückgeführt werden.
  1. Dass im anderen Staat noch kein Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Zuständigkeitsübernahme für ein Asylverfahren im aktuellen Staat setzt voraus, dass es noch kein beendetes Verfahren in der EU gibt. Gibt es schon ein abgeschlossenes Verfahren, ist Dublin III nicht mehr anwendbar und die Person kann potentiell rücküberstellt werden. Dann kann jedoch versucht werden einen Asyl-Folgeantrag zu stellen.

 

Und wie ist es mit jungen Volljährigen?

Für junge Volljährige sieht die Situation ein bisschen anders aus, da sie nicht mehr durch die Minderjährigkeit geschützt sind.

Insgesamt sind Abschiebungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz 2024 erleichtert worden.

Auch Dublin- Überstellungen im Rahmen des Dublin Verfahrens in andere Mitgliedsstaaten sind hier möglich, wenn der Asylantrag erst in der Volljährigkeit gestellt wurde. Hier muss dann rechtlich gegen den Dublin Bescheid vorgegangen werden.

https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Dublin-Verf-2024web.pdf

Verbessern wir gemeinsam die Situation von jungen Geflüchteten!

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Förderung

Diese Themenseite wurde aktualisiert im  Rahmen des Projektes:

“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.

Stand Dezember 2025

Meldungen
NDR berichtet über BuMF Online-Umfrage
24.06.2025

Junge geflüchtete Menschen in Deutschland – auch in Niedersachsen – sehen sich im Alltag mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Das zeigt eine Umfrage Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF).

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Auf Augenhöhe?! Rassismus und Machtgefälle im Unterstützungssystem klar benennen
20.03.2025

Anlässlich der derzeitigen Internationalen Wochen gegen Rassismus 2025 (17.- 30. März) möchten wir auf das Interview mit Carina Heide aufmerksam machen, das wir aus unserer Podcastreihe „Das ist der Podcast vom BuMF und nicht vom BAMF“ veröffentlicht haben. Carina Heide ist Psychotherapeutin im Psychosozialen Zentrum (PSZ) für Geflüchtete in Düsseldorf und hat mit uns im Podcast darüber gesprochen warum Rassismus klar benannt werden muss.

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18.03.2025
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Einstehen für die menschenrechtliche Brandmauer: Gemeinsamer Appell anlässlich des CDU-Parteitags
03.02.2025
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Material

Während im Jugendhilfe- und Familienrecht Verfahren zur Berücksichtigung des Kindeswohls existieren, fehlen diese zumeist in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Daher hat der Bundesfachverband umF eine Arbeitshilfe erarbeitet, um Ausländerbehörden dabei zu helfen, ihre Arbeit mit umF zu verbessern und ein grundlegendes Verständnis für die Aufgabenbereiche der Jugendhilfe zu entwickeln.

(November 2017)

Dieser Leitfaden ist von den rechtlichen Grundlagen leider veraltet. Nichtsdestotrotz bietet er wichtige Anregungen für die pädagogische Praxis.

Wie erleben die Jugendlichen den Abschied aus den gewohnten Strukturen und was erwartet sie nach dem Ende der Jugendhilfe? In welchen Bereichen benötigen sie Unterstützung und was sind ihre Ängste? Basierend auf dem Erfahrungswissen von jungen Geflüchteten, aber auch der sie begleitenden Fachkräfte sowie Ehrenamtlichen hat der Bundesfachverband umF einen Leitfaden für Fachkräfte zur Situation geflüchteter junger Volljähriger im Übergang erstellt. In dem Leitfaden werden auch rechtliche Fallstricke und Herausforderungen aufgezeigt.

Der Leitfaden ist leider nicht mehr als gedruckte Version bestellbar.

(Juni 2017)

Eine Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen zur Begleitung von umF und jungen volljährigen Geflüchteten im asylrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Inhalt: Der Ablehnungsbescheid des BAMF, das Rechtsmittel der „Klage“, die Klagebegründung, der Umgang mit neuen Umständen im Laufe des Klageverfahrens, die mündliche Verhandlung, das Gerichtsurteil.

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Flüchtlingsrat Thüringen e.V. und BumF e.V.

(Mai 2019)

Dürfen unbegleitete Minderjährige überhaupt abgeschoben werden? Was sind die Anforderungen an Behörden bei einer Abschiebung? Darf der Vormund bei einem Termin bei der Ausländerbehörde weggeschickt werden? Darf sich die Polizei zum Zweck der Abschiebung Zutritt zu einer Jugendhilfeeinrichtung verschaffen? Wie können sich die Jugendlichen und die betreuenden Fachkräfte wehren? Welche Besonderheiten gelten bei jungen Volljährigen? Zur Klärung dieser und vieler weiterer Fragen soll die neue Arbeitshilfe einen Beitrag leisten.

(März 2019)