Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den(die Minderjährigen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen können. Mit 18 Jahren ändert sich das. Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.
Meldungen
Fortbildungen zur Abschiebungshaft für Anwält*innen deutschlandweit
19.03.2024

Der Gesetzgeber hat mit § 62d AufenthG erstmals geregelt, dass jedem Abschiebungshäftling bei Haftanordnung während des Verfahrens ein Pflichtanwalt/eine Pflichtanwältin bestellt wird. Anwält*innen sind nun aufgerufen, diese neue Regelung mit Leben zu füllen. Auf einer deutschlandweiten Tour werden Rolf Stahlmann und Peter Fahlbusch Fortbildungen zum/ zur Pflichtanwält*in geben.

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Wir brauchen eine Brandmauer gegen rechts – nicht nur gegen die AfD
29.01.2024

Nachdem am 10. Januar 2024 die Correctiv-Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ veröffentlicht wurde, schaut das ganze Land auf die rassistische „AfD-Remigrationsdebatte“. Bei dem Treffen nahmen neben AfD-Politiker*innen und bekannten Rechtsextremen unter anderem auch zwei CDU-Politiker, Mitglieder der sogenannten „Werteunion“, teil. Die Vernetzung dieser Akteur*innen und die menschen- und demokratiefeindlichen Inhalte des Treffens sind massiv alarmierend – und vor dem Hintergrund des Erstarkens ebendieser Akteur*innen und rechter und rassistischer Diskurse in den letzten Jahren leider kaum überraschend. Während Menschen (zum Glück) zu Tausenden auf die Straße gehen, um gegen die AfD und ihre rassistische Politik zu demonstrieren, bleibt an anderer Stelle der Aufschrei bislang aus.

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Bilanz nach zwei Jahren Ampel-Regierung
18.01.2024
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Bundestag entscheidet über sogenanntes "Rückführungsverbesserungsgesetz"
17.01.2024
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Bund-Länder-Gipfel der Entrechtung
09.11.2023
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Hintergrund
Können unbegleitete Minderjährige in ihr Herkunftsland abgeschoben werden?

Eine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen – damit sind Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gemeint – ist in Deutschland nur im Ausnahmefall möglich. Die Regel ist: Es widerspricht dem Schutz und Wohl von unbegleiteten Minderjährigen, abgeschoben zu werden.

Wenn dennoch abgeschoben werden soll, muss die abschiebende Behörde beweisen, dass es dem Schutz und Wohl des*der Minderjährigen nicht widerspricht.

So muss sich die Ausländerbehörde gemäß § 58 Abs 1a AufenthG vergewissern, dass die Rückkehr zu einer Personensorgeberechtigten Person oder in eine geeignete Einrichtung sichergestellt ist.

Die Anforderungen an den Nachweis über die Abschiebbarkeit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) 2013 unter Berücksichtigung der EU Vorschriften für alle Behörden verbindlich festgeschrieben:

„Die Ausländerbehörden – und ggf. die Verwaltungsgerichte – müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in § 58 Abs. 1 a AufenthG genannte Person (Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person) oder (einer geeigneten) Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe).“[i]

Dies bedeutet, dass sich die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall nachweisbar überzeugen muss, ob die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person tatsächlich auch erfolgen wird.

Dabei muss der Nachweis von der Ausländerbehörde erbracht werden. Sie kann die Prüfung nicht auf den Vormund des*der unbegleiteten Minderjährigen übertragen.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorliegen muss.

Es bedeutet aber zusätzlich auch, dass die Ausländerbehörde das Jugendamt, die Vormundschaft und die Betreuungseinrichtung beteiligen muss, denn nur so kann der konkrete Bedarf der*des Jugendlichen festgestellt werden.

[i] VerwG 10 C 13.12 Rn. 17 + 18

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Können unbegleitete Minderjährige in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat abgeschoben werden?

Abschiebung von Asylsuchenden innerhalb Europas werden formell Überstellungen genannt und erfolgen nach der sog. Dublin-III-Verordnung[i]. Diese regelt die Zuständigkeiten für den Asylantrag. Es gilt dabei das Prinzip: Wer Flüchtlinge nach Europa hineinlässt, muss die Verantwortung für sie übernehmen. Damit droht vielen Asylantragsstellenden die Überstellung in das Ersteinreiseland.

Bei unbegleiteten Minderjährigen ist dies jedoch anders: Sie bleiben grundsätzlich in dem Staat des tatsächlichen Aufenthalts, um dort ein Asylverfahren zu durchlaufen – unabhängig davon, ob bereits in anderen europäischen Staaten Asylverfahren laufen. Eine Überstellung zum Zweck der Familienzusammenführung ist jedoch möglich. Es gilt: Welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, orientiert sich ausschließlich an dem Wohl des Minderjährigen[ii].

Voraussetzungen dafür, dass eine  Rücküberstellung in andere europäische Mitgliedsstaaten ausgeschlossen wird, sind:

  1. Eine Antragstellung auf Asyl in dem Staat, in dem sich der*die unbegleitete Minderjährige aufhält. Wird kein Asylantrag gestellt, besteht kein Schutz im Sinne des schnellen Zugangs zum Flüchtlingsverfahren, und die Minderjährigen können rückgeführt werden.
  1. Dass im anderen Staat noch kein Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Zuständigkeitsübernahme für ein Asylverfahren im aktuellen Staat setzt voraus, dass es noch kein beendetes Verfahren in der EU gibt. Gibt es schon ein abgeschlossenes Verfahren, ist Dublin III nicht mehr anwendbar und die Person kann potentiell rücküberstellt werden. Dann kann jedoch versucht werden einen Asyl-Folgeantrag zu stellen.

[i] EU Verordnung 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

[ii] EuGH C-648/11

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Was passiert nach einer Ablehnung im Asylverfahren?

Wer im Asylverfahren einen Schutzstatus erhalten hat, kann in Deutschland bleiben. Wurde ein Asylverfahren negativ beschieden oder wegen mangelnder Erfolgsaussichten kein Asylantrag gestellt, so sind die jungen Menschen nur geduldet und damit grundsätzlich ausreisepflichtig. Spätestens mit 18 Jahren droht dann die Abschiebung.

Bei einer Ablehnung im Asylverfahren kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es gelten jedoch kurze Klagefristen. Bei einer „normalen“ Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen geklagt werden. Wird die Person als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist nur eine Woche Zeit, und es muss neben der Klage auch deren aufschiebende Wirkung beantragt werden (diese Konstellation tritt eigentlich nur auf, kommt die Person aus einem Land, das auf der Liste der sog. „sicheren Her-
kunftsstaaten“ steht). Das Gericht überprüft daraufhin die BAMF-Entscheidung anhand des Anhörungs-Protokolls und ggf. weiterer Dokumente und Nachweise.

Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung: etwa aus humanitären Gründen. So kann statt eines Asylantrags bei der lokalen Ausländerbehörde ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beantragt werden, bspw. aus gesundheitlichen Gründen. Des Weiteren kann auch nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens aufgrund von Integrationsleistungen und einer Ausbildung ein Aufenthalt – teilweise über das Sprungbrett der Ausbildungsduldung –  erlangt werden (u.a. §§ 25a, b AufenthG, 23a AufenthG, 60c i. V .m. 19d AufenthG). Diese Möglichkeiten müssen von Beginn an, sobald mit der Perspektivklärung des jungen Menschen begonnen wird, unbedingt aber vor dem 18. Geburtstag, geprüft und die bestehenden Möglichkeiten sowie ihre Vor- und Nachteile sorgfältig miteinander abgewogen werden.

Auf unserer Themenseite Bildung und Arbeit haben wir einige Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung durch Integrationsleistungen zusammengestellt.

 

 

Förderung

Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert. Eine Ergänzung und Überarbeitung erfolgte im Rahmen des Projektes „Fokus – Perspektiven junger Geflüchteter im Kontext neuer gesellschaftlicher und rechtlicher Diskurse“, finanziert durch die Aktion Mensch, die Freudenbergstiftung und die UNO-Flüchtlingshilfe.

Material

Während im Jugendhilfe- und Familienrecht Verfahren zur Berücksichtigung des Kindeswohls existieren, fehlen diese zumeist in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Daher hat der Bundesfachverband umF eine Arbeitshilfe erarbeitet, um Ausländerbehörden dabei zu helfen, ihre Arbeit mit umF zu verbessern und ein grundlegendes Verständnis für die Aufgabenbereiche der Jugendhilfe zu entwickeln.

(November 2017)

Wie erleben die Jugendlichen den Abschied aus den gewohnten Strukturen und was erwartet sie nach dem Ende der Jugendhilfe? In welchen Bereichen benötigen sie Unterstützung und was sind ihre Ängste? Basierend auf dem Erfahrungswissen von jungen Geflüchteten, aber auch der sie begleitenden Fachkräfte sowie Ehrenamtlichen hat der Bundesfachverband umF einen Leitfaden für Fachkräfte zur Situation geflüchteter junger Volljähriger im Übergang erstellt. In dem Leitfaden werden auch rechtliche Fallstricke und Herausforderungen aufgezeigt.

(Juni 2017)

Eine Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen zur Begleitung von umF und jungen volljährigen Geflüchteten im asylrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Inhalt: Der Ablehnungsbescheid des BAMF, das Rechtsmittel der „Klage“, die Klagebegründung, der Umgang mit neuen Umständen im Laufe des Klageverfahrens, die mündliche Verhandlung, das Gerichtsurteil.

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Flüchtlingsrat Thüringen e.V. und BumF e.V.

(Mai 2019)

Dürfen unbegleitete Minderjährige überhaupt abgeschoben werden? Was sind die Anforderungen an Behörden bei einer Abschiebung? Darf der Vormund bei einem Termin bei der Ausländerbehörde weggeschickt werden? Darf sich die Polizei zum Zweck der Abschiebung Zutritt zu einer Jugendhilfeeinrichtung verschaffen? Wie können sich die Jugendlichen und die betreuenden Fachkräfte wehren? Welche Besonderheiten gelten bei jungen Volljährigen? Zur Klärung dieser und vieler weiterer Fragen soll die neue Arbeitshilfe einen Beitrag leisten.

(März 2019)