#WirHabenPlatz

Die Situation für geflüchtete unbegleitete Minderjährige in Griechenland ist katastrophal und widerspricht allen Regeln und Vorgaben des Kinderschutzes. Viele Kommunen, Bundesländer, Einzelpersonen und Jugendhilfeträger wollen Minderjährige aufnehmen. Die Bundesregierung muss nun dringend handeln. Macht mit uns Druck und sagt: #WirHabenPlatz

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Bleiberecht

Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung für junge Menschen, die nur geduldet in Deutschland leben. Die seit März 2024 eingeführte Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, der Chancen-Aufenthaltsrecht, die Bleiberechtsregelungen und weiter fortbestehende Ausbildungsduldung, Härtefallkommissionen und Petitionen bieten Perspektiven. Auf dieser Seite finden sich mehrsprachige Informationen für Jugendliche und Fachkräfte zu diesen rechtlichen Möglichkeiten. Trotz zuletzt positiver Änderungen sind die Regelungen nicht ausreichend: Zusammen mit der Initiative Jugendliche ohne Grenzen, den Landesflüchtlingsräten und weiteren Organisationen setzt sich der BumF daher für eine Verbesserung der Gesetzeslage ein, damit junge Menschen ohne Angst in Deutschland leben können.

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Zahlen & Fakten

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben in Deutschland? Wie sind die Schutzquoten im Asylverfahren und aus welchen Herkunftsländern kommen die jungen Menschen? Wie haben sich die Inobhutnahmezahlen entwickelt?

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Vormundschaft

Vormünder und Vormundinnen nehmen eine zentrale Rolle bei der Begleitung und rechtlichen Vertretung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter ein. Sie tragen die Personen und Vermögenssorge, vertreten die Minderjährigen gegenüber Behörden, im Asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, sorgen für die gesundheitliche Versorgung und sind verantwortlich für Bildungswege und vertreten ihn/sie rechtlich. Gleichzeitig findet der Alltag der jungen Menschen vor allem in den Jugendhilfeeinrichtungen statt – dort, wo Betreuungspersonen präsent sind, Krisen auffangen, Entwicklungsprozesse begleiten und oftmals als erste Ansprechpersonen wirken. Gute Vormundschaft entsteht deshalb im Zusammenspiel: wenn Vormund*in und Betreuende sich abstimmen, Rollen klären, Informationen teilen und Entscheidungen gemeinsam vorbereiten.

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Umverteilung & Inobhutnahme

Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern nach Deutschland fliehen, müssen vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen werden. Hier wird zunächst geklärt, welches Jugendamt für die anschließende Inobhutnahme zuständig ist. Entscheidend hierfür sind eine bundesweite Verteilquote sowie Belange des Kindeswohls. Im Rahmen der anschließenden Inobhutnahme wird die Anordnung der Vormundschaft veranlasst und gemeinsam mit dem jungen Menschen ermittelt, welche pädagogische Unterstützung benötigt wird und wo die Unterbringung erfolgen soll.

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Pflegefamilien

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden meist in Wohngruppen untergebracht. Sie können aber auch im Rahmen der sog. Vollzeitpflege untergebracht werden. Pflegepersonen in diesem Sinne sind Personen, denen das Jugendamt hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Dabei kann es sich auch um Verwandte der Jugendlichen handeln. Diese brauchen in der Regel keine gesonderte Genehmigung und haben, ebenso wie andere Pflegefamilien, Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Im Einzelfall entscheidet das Jugendamt unter Beteiligung des Minderjährigen darüber, ob die Unterbringung in einer Familie geeignet ist.

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Partizipation

Kinder und Jugendliche sind aktiv handelnde Menschen mit vielfältigen Ressourcen und eigenen Rechten. Auch wenn geflüchtete Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig sind, dürfen sie dabei nicht in eine passive Rolle gedrängt werden. Ein wichtiges Ziel ist es daher, junge Menschen so zu befähigen, dass sie mitgestalten können. Die Selbstorganisation „Jugendliche ohne Grenzen“ ist hier eines der Positivbeispiele. Doch das allein reicht nicht, denn Partizipation ist ein zweiseitiger Prozess und hängt stark mit der Machtverteilung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zusammen. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist zudem eine rechtlich verankerte Pflicht für Behörden, Gerichte und Träger.

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Junge Volljährige

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein sog. Regelrechtsanspruch auf Unterstützung. Dennoch endet für viele junge Geflüchtete die Jugendhilfe oftmals schon mit 18 Jahren. Was bedeutet es insbesondere für junge Geflüchtete, wenn die Volljährigkeit und die Beendigung der Jugendhilfe gleichzeitig eintreten?

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Für die meisten jungen Geflüchteten gibt es keinen legalen Weg nach Europa: Dies zwingt sie auf gefährliche Routen. Schaffen sie es über die EU-Grenzen, besteht teilweise die Möglichkeit der Zusammenführung mit Angehörigen, doch die Hürden sind hoch und viele Minderjährige machen sich auf eigene Faust oder mit Schleppern auf den Weg an ihre Zielorte. Hierbei sind sie Gefahren wie Menschenhandel und Ausbeutung ausgesetzt.

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Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden nach der Einreise vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen. Nachdem darüber entschieden wurde, welches Jugendamt örtlich zuständig ist, beginnt das sog. Clearingverfahren. Der Begriff Clearing ist kein Rechtsbegriff und wird uneinheitlich gebraucht. In der Praxis meint Clearingverfahren grundsätzlich die Perspektivklärung im Rahmen der Inobhutnahme, also u.a. die Klärung des Hilfebedarfs, des Gesundheitszustands, der rechtlichen Vertretung sowie der Unterbringung. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme und ist demnach auf nur kurze Zeit angelegt.

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