Wenn minderjährige Flüchtlinge mit anderen Angehörigen als den Eltern einreisen oder zu Verwandten in Deutschland verteilt werden, gilt zunächst: Sie sind in der Regel weiterhin „unbegleitet“ und das Jugendamt muss handeln. Der BumF setzt sich dafür ein, dass die Unterstützung der Angehörigen stärker in den Fokus rückt: Etwa beim Pflegegeld, den ambulanten Hilfen oder der Unterstützung der Vormundschaft.

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Begleitete Minderjährige

Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern nach Deutschland fliehen, haben wie alle Kinder ein Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften sind sie vielfach gefährdenden Situationen ausgesetzt und gleichzeitig von zahlreichen Rechten ausgeschlossen. Der Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe besteht uneingeschränkt. Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Minderjährigen nicht nur vor Gefahren schützen, sondern sie bei Bedarf durch Angebote und Leistungen in ihrer Entwicklung unterstützen.

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Asylverfahren

Im Asylverfahren wird entschieden, ob ein Minderjähriger Schutz und daraus ein Aufenthaltsrecht erhält. Die Anhörung zu den Fluchtgründen und ist das zentrale Moment: Hier muss eine genaue und ausführliche Schilderung erfolgen - geordnet und frei von Widersprüchen. Minderjährige, Vormünder und Beistände sollten sich darauf vorbereiten: Sonst droht eine Ablehnung trotz Gefährdungen im Herkunftsland. Bei einer Ablehnung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, es gelten jedoch kurze Klagefristen.

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Alterseinschätzung

Viele Kinder und Jugendliche, die nach Europa fliehen, haben keine gültigen Identitäts- oder Passdokumente. In manchen Regionen werden zudem Geburtsurkunden nicht flächendeckend ausgestellt. Häufig wird auch den Selbstauskünften der Betroffenen über ihre Minderjährigkeit nicht geglaubt.

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Abschiebung

Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den jungen Menschen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen können. Mit 18 Jahren ändert sich die Situation grundlegend. Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss also schon vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.

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Bildung & Arbeit

Die Bildungs-Biographien vieler geflüchteter junger Menschen sind durch Flucht, Verfolgung und Krieg unsanft unterbrochen worden. Ihren Bildungsweg fortsetzen zu können, ist daher einer ihrer wichtigsten Wünsche. Doch es bestehen immer noch Hürden und Diskriminierungen, etwa während der Zeit der Erstaufnahme, beim Zugang zur Berufsausbildung und der Bildungsförderung. Trotzdem gibt es Chancen und Wege.

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