Familien werden aufgrund von Krieg, Verfolgung oder anderen bedrohlichen Umständen gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Auf der Flucht werden Familienmitglieder häufig voneinander getrennt. So kommen viele geflüchtete Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern und Geschwister nach Deutschland. Minderjährige (unter 18-Jährige), die ohne beide Elternteile einreisen nennt man unbegleitete minderjährige Geflüchtete (umG). Auch junge Menschen, die nur mit einem Elternteil eingereist sind, während die übrige Familie zurückbleiben musste, sehnen sich nach den fehlenden Angehörigen. Unterstützung und Rückhalt durch die Familie ist gerade im Kontext der Flucht eine zentrale Voraussetzung für ein gelingendes Ankommen. Die erste Frage von jungen Menschen, die von ihrer Familie getrennt sind, ist meistens nicht „Wie kann ich meinen Aufenthalt sichern?“, aber „Wann kann ich meine Familie wiedersehen?“.
Der Familiennachzug umfasst unterschiedliche Konstellationen, die aufgrund des Familienverhältnisses, des Aufenthaltsstatus der Person in Deutschland sowie des Aufenthaltsorts der Angehörigen zu unterschiedlichen Rechtsansprüchen führen.
Checkliste zur Ermittlung der Sachlage und der Möglichkeiten der Familienzusammenführung
- Aufenthaltsstatus des*der Stammberechtigten (d.h. des Familienmitglieds in Deutschland) prüfen
- Ist der*die Stammberechtigte oder nachzugswillige Angehörige (noch) minderjährig?
- Fristablauf für den erleichterten Familiennachzug prüfen (3 Monate ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG oder Art. 16 a GG)
- Feststellen, welche Angehörige nachziehen sollen
- Feststellen, wo sich die Angehörigen aufhalten
- Prüfen, welche Auslandsvertretung für den Antrag zuständig ist
- Prüfen, ob ein Sonderfall vorliegt
- Familiennachzug aus dem Herkunftsland oder einem Drittland
Personen, denen der Flüchtlingsstatus zugesprochen wurde (§ 3 AsylG oder Art. 16a GG), können ihre engsten Familienangehörigen aus dem Herkunftsland oder aus einem Transitland, in dem diese sich rechtmäßig aufhalten, nach Deutschland nachholen. Der Familiennachzug ist dabei auf die sogenannte Kernfamilie beschränkt: Verwandte ersten Grades (Eltern und minderjährige Kinder) sowie Ehegatten. Volljährige Personen können ihre Ehegatten (§ 30 AufenthG) und minderjährigen Kinder (§ 32 AufenthG) nachholen.
Unbegleitete Minderjährige mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft haben einen Anspruch auf den Nachzug beider Elternteile. Voraussetzung ist, dass sie ohne personensorgeberechtigten Elternteil in Deutschland leben. Unerheblich ist, ob sie mit anderen Verwandten eingereist sind oder bei diesen wohnen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Nachweis ausreichenden Wohnraums oder gesicherten Lebensunterhalts.
Die Rechtslage beim Familiennachzug zu Stammberechtigten mit Flüchtlingsstatus wurde durch zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.08.2022 (EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-273/20, C-355/20) eindeutig geklärt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung:
- Beim Nachzug der Eltern kommt es darauf an, dass der/ die Jugendliche zum Zeitpunkt des Asylantrags minderjährig war.
- Beim Nachzug der minderjährigen Kinder zu ihren Eltern mit Flüchtlingsstatus ist entscheidend, ob das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war.
Der Antrag auf Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Flüchtlingsanerkennung der Referenzperson gestellt werden. Diese Frist hat der EuGH als angemessen bestätigt.
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jetzt unterstützenSeit dem 24.07.2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Sowohl in den vorausgegangenen politischen Debatten als auch in der Gesetzesbegründung wird die Rechtmäßigkeit dieser Regelung damit begründet, dass für Härtefälle Ausnahmen vorgesehen sind. Personen, die die Kriterien eines Härtefalls erfüllen, sollen demnach die Möglichkeit haben, ein Visum nach § 22 Satz 1 AufenthG zu erhalten.
Am 22.07.2025 hat das Auswärtige Amt eine interne Weisung erlassen, die nun durch „FragDenStaat“ veröffentlicht wurde. In der Weisung legt das Ministerium die Kriterien zur Prüfung eines Härtefalls nach § 22 AufenthG fest. Diese sind jedoch derart eng gefasst, dass absehbar ist, dass kaum eine Familie die geforderten Voraussetzungen wird erfüllen können.
Die Weisung des Auswärtigen Amtes ist hier abrufbar.
Es gibt die Möglichkeit für die Geschwister beim Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ein Visum zu den Eltern mit den Eltern zu beantragen. Die Vorwirkung des Visums, die man auch in anderem Zusammenhang kennt, eröffnet für die minderjährigen Geschwister die Chance, gemeinsam mit den Eltern einzureisen. Sie erhalten in diesem Fall ein Visum zum Kindernachzug zu den Eltern mit den Eltern. Gesetzliche Grundlage dafür ist der § 32 Abs. 1 AufenthG. Vorteil dieser Form des Geschwisternachzugs ist, dass dadurch nicht die sonst geltende Nachzugsgrenze des vollendeten 16. Lebensjahres (§ 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) gilt, weil in solchen Fällen die Kinder gemeinsam mit den Eltern den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen.
Dafür ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Lebensunterhalt bezahlt und ausreichend Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann – das stellt in der Praxis ein großes Problem dar. Zu beachten ist, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch der Krankenversicherungsschutz zählt.
Beispiele für Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts:
- Verpflichtungserklärungen,
- Vermögen der Familie,
- konkrete und nachprüfbare Arbeitsangebote für die nachziehenden Eltern.
Beim Nachweis der Lebensunterhaltssicherung handelt es sich um eine sogenannte Regelerteilungsvoraussetzung (Gesetzeswortlaut § 5 I Nr. 1 AufenthG: in der Regel). Von der Erfüllung dieser Voraussetzung kann in einem atypischen Fall abgewichen werden, was in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 19.12.2018 – 3 S 98.18 mit Hinw. Auf EUGH 12.4.2018 – C-550/16) und auch im Runderlass des Auswärtigen Amtes von 2017 erwähnt wird.
Noch schwieriger ist der Nachweis der zwingenden Voraussetzung des ausreichenden Wohnraumes für die nachziehenden Geschwister (vgl. § 29 I Nr. 2 AufenthG), von der grundsätzlich keine Ausnahme möglich ist. Jedoch gibt es auch hier Hinweise in der Rechtsprechung, dass davon abzusehen ist (vgl. VG Berlin 10.10.2019 – 38 L 106.19 V, JAmt 2020, 597).
Als zweite Rechtsgrundlage für den Geschwisternachzug kommt § 36 Abs. 2 AufenthG infrage. Hier erfolgt der Geschwisternachzug direkt zu dem hier lebenden unbegleiteten Minderjährigen als Stammberechtigten ohne den Umweg über den Elternteil. § 36 Abs. 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift und erfordert das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.
Die Anforderungen an eine „außergewöhnliche Härte“ sind laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 -) hoch anzusetzen:
„Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.“
Der Geschwisternachzug setzt zudem grundsätzlich ausreichend Wohnraum und Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Ob hierauf verzichtet werden kann, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.
Auf der Seite des Informationsverbunds Asyl www.familie.asyl. finden Sie detaillierte Informationen zum Vorgehen und zu den Voraussetzungen einer Zusammenführung.
Alle Familienmitglieder, die nach Deutschland nachziehen möchten, müssen dann einen Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich stellen. Lebt die Familie in einem Drittland oder ist die deutsche Auslandsvertretung im Land der Familie geschlossen, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung über die Website des Auswärtigen Amts ermittelt werden.
Die Terminvergabe wird von den deutschen Auslandsvertretungen selbst organisiert und erfolgt in der Mehrheit der Staaten über ein Online – System.
Die für den Nachzug notwendigen Dokumente richten sich nach dem Herkunftsland der Nachziehenden – auf der Website der Auslandsvertretung finden sich dazu die entsprechenden Informationen. Je nach Herkunftsland können von den deutschen Auslandsvertretungen neben Urkunden auch DNA -Tests verlangt werden.
Die kommunale Ausländerbehörde am Wohnort des anerkannten Flüchtlings wird informiert und muss/kann – je nach rechtlicher Grundlage für den Familiennachzug – ihre Zustimmung erteilen. Nach einer Prüfung stellt die deutsche Auslandsvertretung dann ein Visum zur Einreise aus.
Wird eine Familienzusammenführung abgelehnt, bzw. wird kein Antragstermin vergeben oder gar nicht reagiert, kann rechtlich dagegen vorgegangen werden. Geklagt wird dabei immer gegen die deutsche Auslandsvertretung. Zuständig für Klagen gegen deutsche Auslandsvertretungen ist das Verwaltungsgericht Berlin.
Unbegleitete Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen mit Angehörigen in Europa zusammengeführt werden. Die Dublin-Verordnung ermöglicht, dass ein anderer EU-Staat ihr Asylverfahren übernimmt, wenn sich dort Eltern und Geschwister oder Tanten, Onkel oder Großeltern aufhalten (Art. 8 Dublin-III-Verordnung). Umgekehrt können unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern und Geschwister zu einem Minderjährigen nach Deutschland, wenn diese z.B. später als der Minderjährige einreisen (Art. 9, Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung sowie Erwägungsgründe 13 bis 18 der Verordnung).
Die nachziehenden Personen sollten am besten direkt bei der Asylantragstellung (schriftlich) den Wunsch äußern, von dem Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, in dem sich ein Familienmitglied befindet, damit bestehende Fristen eingehalten werden können.
Hierzu ist es oft notwendig, mit einer Flüchtlingsorganisation in dem zuständigen EU-Land Kontakt aufzunehmen, um das dortige Verfahren zu klären und notwendige Unterlagen aus Deutschland zusenden zu können. Auf w2eu.info finden Sie Kontakte von hilfreichen Organisationen in anderen europäischen Ländern.
Gleichzeitig sollte der Fall bei der BAMF-Außenstelle, die für die Dublin-Verfahren zuständig ist, schriftlich dargelegt und dort um Unterstützung gebeten werden.
Das Verfahren muss immer vom „abgebenden“ EU-Staat aus betrieben werden, der ein sogenanntes Aufnahmegesuch stellen muss. Halten sich z.B. die Eltern eines Minderjährigen in Griechenland auf, müssen sich die griechischen Behörden an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden, damit das Verfahren in Gang kommt. Gleiches gilt z.B. auch, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in Italien ankommt und zu seiner Tante nach Deutschland will. In diesem Fall müssen sich die italienischen Behörden an das BAMF wenden und ein Aufnahmeersuchen stellen. Wollen etwa Minderjährige aus Deutschland zu Angehörigen in Norwegen, muss sich wiederum das BAMF an die norwegischen Behörden wenden.
Die Frage einer Familienzusammenführung (aufgrund der Dublin-Verordnung) ist durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme zu prüfen. Da eine Zusammenführung ausgeschlossen ist, wenn diese nicht dem Kindeswohl dient, muss in jedem Einzelfall zudem die zuständige Jugendschutzbehörde eingebunden werden und eine Kindeswohlprüfung vornehmen.
Unterstützung beim Familiennachzug bieten unter anderem die International Organization for Migration, PRO ASYL, Flüchtlingsräte, Flüchtlingspaten Syrien, Equal Rights Beyond Borders e.V. und der Internationale Sozialdienst. Anwaltliche Unterstützung ist besonders in komplizierteren Fällen ratsam. Die Diakonie Deutschland hat zudem einen Fonds zur finanziellen Unterstützung aufgelegt.
Wenn sich alle Familienmitglieder schon in Deutschland befinden spricht man nicht von Familiennachzug, aber von einer Umverteilung. Wollen unbegleitete Minderjährige zu Angehörigen in Deutschland ziehen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Zunächst muss das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme prüfen, ob eine Zusammenführung mit Angehörigen erfolgen kann (§42a SGB VIII). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Angehörigen die Minderjährigen auch aufnehmen können, die Zusammenführung kann auch alleine zur Herstellung räumlicher Nähe erfolgen, wenn dies im Sinne des Kindeswohls ist. In diesen Fällen muss das Jugendamt von einer bundesweiten Quoten-Verteilung absehen und die Zusammenführung auf den Weg bringen. Leben die Verwandten in großer Distanz zum vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt und soll das Kind/Jugendlicher in deren Nähe untergebracht werden, so kann das zuständige Jugendamt dies ohne einen Zuständigkeitstransfer verfügen.
FAQ: Umverteilung: Wie können uM zu ihren Angehörigen in anderen deutschen Städten gelangen?
Befindet sich ein Jugendlicher bereits in der Inobhutnahme oder einer Anschlussversorgung, ist das Verfahren ähnlich. Die rechtliche Vertretung kann entweder eine Unterbringung in räumlicher Nähe zu Angehörigen, z.B. in einer Wohngruppe (§34 SGB VIII), oder im Rahmen der Vollzeitpflege (§33 SGB VIII) bei den Angehörigen beantragen, sofern dies dem Kindeswohl dient. Hierzu ist ebenfalls kein Zuständigkeitstransfer notwendig. Das Jugendamt am Wohnort der Angehörigen kann jedoch im Rahmen der regulären Inobhutnahme die Zuständigkeit für Minderjährige übernehmen, sofern dies aus humanitären und Kindeswohlgesichtspunkten geboten ist (§ 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
Details zur innerdeutschen Zusammenführung finden sich in der Handreichung des Deutschen Vereins für die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der Familienzusammenführung, an der der BuMF mitgewirkt hat.
Juristische Fragen sind für eine Familienzusammenführung ausschlaggebend, aber damit diese dauerhaft gelingt, ist die pädagogische Begleitung sehr relevant. Es muss in jedem Einzelfall von Beginn an eine umfassende Begleitung von Kindern und Eltern stattfinden. Das Thema Familie und Familienzusammenführung gehört von Anfang an in die Perspektivabklärung und sollte Bestandteil der Hilfeplanung sein.
Dazu gehört auch die Unterstützung der Jugendhilfe bei einem frühzeitigen Kontakt mit der Familie, um mit allen Beteiligten zu besprechen, ob eine Zusammenführung gewünscht ist. Gerade aufgrund der rechtlichen Unsicherheit, ob es letzten Endes eine Zusammenführung geben wird, ist Elternarbeit im Rahmen der Möglichkeiten dringend erforderlich. Unterstützung durch die Jugendhilfe sollte sowohl während des Prozesses, als auch bei einer gelungenen Zusammenführung, als auch bei nicht erfolgter Zusammenführung stattfinden.
Diese Themenseite wurde aktualisiert im Rahmen des Projektes „Kindgerechtes Ankommen sicherstellen“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Stand: Oktober 2025
