Viele Kinder und Jugendliche fliehen in Begleitung von Verwandten. Da ohne jegliche Prüfung jedoch unklar ist, ob diese Begleitpersonen erziehungs- bzw. sorgeberechtigt sind, ist davon auszugehen, dass es sich zunächst um unbegleitete Minderjährige handelt (§ 42a Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Sie sind also vorläufig vom Jugendamt am tatsächlichen Einreiseort in Obhut zu nehmen (§ 88a Abs. 1 SGB VIII).
Die Unterscheidung zwischen „begleitet“ und „unbegleitet“ ist relevant, weil alle Minderjährigen zwar als besonders schutzbedürftig gelten (Artikel 21 EU Aufnahmerichtlinie), sich der Zugang zu Betreuungs- und Unterstützungsangeboten aber stark unterscheidet: Begleitete Minderjährige werden zusammen mit ihren Eltern grundsätzlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versorgt und untergebracht, während die Betreuung, Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt (Primat der Kinder- und Jugendhilfe).
Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern oder der/die Vormundin.
Eltern können Sorge per Vollmacht an dritte Personen übertragen, diese sind dann erziehungsberechtigt. Eine Übertragung kann grundsätzlich mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. Für eine wirksame Übertragung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- es braucht eine Vereinbarung zwischen den Eltern und der bevollmächtigten Person
- die bevollmächtigte Person muss in regelmäßigem Kontakt mit den Eltern stehen, da diese nach wie vor das Personensorgerecht innehaben. In wesentlichen und unübertragbaren Angelegenheiten müssen sie daher weiterhin selbst entscheiden können.
- ist dies nicht der Fall ist zwingend eine Vormundschaft einzurichten
Daraus folgt zweierlei: Zum einen muss sich das zuständige Jugendamt hinreichend Gewissheit darüber verschaffen, dass die behauptete Sorgerechtsvollmacht auch tatsächlich von den Sorgerechtsinhaber/innen stammt. Zum anderen hat eine solche Sorgerechtsvollmacht gerade keinen Bestand, wenn nicht gewährleistet erscheint, dass die Eltern in der Lage sind ihre Sorge tatsächlich auszuüben – bspw. wenn sie aufgrund von Krieg oder Verfolgung von modernen Kommunikationsmittel abgeschnitten sind.
Eine Sorgevollmacht ist damit nicht zeitstabil, sie verliert ihre Gültigkeit, wenn der Kontakt zu den Eltern nicht mehr besteht, diese die Erklärung widerrufen oder die dritte Person die Sorge nicht mehr ausüben möchte. In all diesen Fällen muss dann die Vormundschaft bestellt werden.
Sollte im Rahmen dieser Prüfung festgestellt werden, dass die Angehörigen weder über eine Erziehungsberechtigung verfügen noch ihnen im Herkunftsland das Sorgerecht übertragen wurde, und können Zweifel hierüber nicht abschließend ausgeräumt werden, muss eine Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgen. Es ist zudem das Familiengericht zu informieren und spätestens im Rahmen der anschließenden Inobhutnahme unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII).
Die Jugendämter müssen also im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme die Sorgevollmachten prüfen. Leider gibt es dazu keine festgelegten Standards und in der Praxis findet diese Prüfung sehr unterschiedlich statt und es entstehen daraus Schutzlücken für die jungen Menschen. Das DIJUF hat in diesem Zusammenhang eine Checkliste für Jugendämter herausgegeben.
Mitgedacht werden muss hier zwingend das Risiko des Menschenhandels oder ausbeuterischer Strukturen, denen durch falsche Sorgerechtsvollmachten in die Hände gespielt wird.
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jetzt unterstützenIm Sommer 2024 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine neue Dienstanweisung herausgegeben.
Bis dahin hatte das Bundesamt Sorgevollmachten nicht für die Asylantragsstellung akzeptiert, sondern in diesen Fällen das Jugendamt um Vormundschaftsbestellung gebeten. Die jungen Menschen fielen somit unter die Schutzkategorie “unbegleitet” und konnten von besonderen Verfahrensgarantien profitieren.
Seit der neuen Dienstanweisung gelten diese jungen Menschen als begleitet und die Erziehungsberechtigten müssen im Asylverfahren ihre Interessen vertreten.
Es gibt allerdings die Möglichkeit beim Familiengericht einen Ergänzungspfleger (§1809) anzuregen, der dann explizit für das Asylverfahren zuständig ist.
In der Praxis entstehen für die jungen Menschen häufig Versorgungslücken, da Sozialämter davon ausgehen, dass sie Leistungen vom Jugendamt erhalten, das Jugendamt aber auf das AsylblG verweist. Hier gilt: Handelt es sich um eine (vorläufige) Inobhutnahme oder eine Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII muss das Jugendamt Leistungen zahlen, in den anderen Fällen ist das Sozialamt zuständig.
Die Verfügung der (vorläufigen) Inobhutnahme muss nicht gleichzeitig die Trennung von den Angehörigen bedeuten, wenn diese Trennung dem Kindeswohl widerspricht. Kinder und Jugendlichen müssen während der Maßnahme bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterbracht werden (§ 42 Abs. 1 S. 2. iVm § 42a Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Aufnahmeeinrichtungen des Ausländerrechts und Gemeinschaftsunterkünfte erfüllen in der Regel nicht die gesetzlichen Anforderungen an das Eignungskriterium des SGB VIII. Eine gemeinsame Unterbringung kann im Ausnahmefall dennoch erfolgen, wenn diese ausdrücklich erwünscht ist und andernfalls eine Trennung der Familie erfolgen müsste, die noch ungeeigneter als die konkrete Unterbringungseinrichtung im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme erscheint.
Entspricht im Anschluss an die Inobhutnahme eine Unterbringung bei Verwandten dem konkreten erzieherischen Bedarf und stellt sich diese Leistung als geeignet dar, so hat das Jugendamt den Antrag des/der Vormund/in auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu gewähren (§§ 27 iVm 33 SGB VIII). Der/die Vormund/in muss diese Leistung geltend machen, da andernfalls kein formalisiertes Pflegeverhältnis iSv § 33 SGB VIII vorliegt. Eine Genehmigung durch das Jugendamt nach § 44 SGB VIII ist entbehrlich, wenn die Angehörigen gleichzeitig die Vormundschaft innehaben sowie bei Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad.
Die Prüfung erfolgt damit in drei Schritten:
- Besteht ein erzieherischer Bedarf? (Dieser ist in der Regel bei Kindern außerhalb des Elternhauses zu bejahen.)
- Kann dieser bedarf angemessen durch die Verwandten abgedeckt werden? (In der Regel sollte auch hier bejaht werden können, denn andernfalls müsste das Jugendamt ja das Kind anders versorgen)
- Sind die Verwandten geeignet?
Eignung setzt voraus, dass die Verwandten eine kindeswohlgerechte Erziehung und Betreuung gewährleisten und zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sind. Letzteres ist allerdings auch pädagogische Herstellungsaufgabe. Grundsätzlich kann der konkret zur Verfügung stehende Wohnraum der Eignung der Leistung entgegenstehen, etwa wenn hierdurch die Entwicklung beeinträchtigt werden könnte und keine dem Alter des Kindes angemessene Unterbringung darstellt. Allerdings ist zu beachten, dass bei grundsätzlicher Eignung der verwandten Pflegepersonen das Jugendamt diese Eignung herstellen muss. So sind dann etwa ergänzende ambulante Leistungen zu erbringen, die neben pädagogischer Unterstützung nach §§ 27 ff SGB VIII auch die Suche nach geeignetem Wohnraum sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Kostenübernahme für privaten Wohnraum beim Sozialamt beinhalten kann.
Die Pflegepersonen haben gegenüber dem Jugendamt zudem Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Ist die Gewährung von HzE in Form von Vollzeitpflege ausgeschlossen, kommt die Gewährung ambulanter Leistungen in Betracht. Maßgeblich ist auch hier der konkrete Bedarf.
Wird der Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form von Vollzeitpflege bei den Verwandten bewilligt, erhalten diese Pflegegeld als Annexleistung, um den Lebensbedarf (z.B. Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Hausrat, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Taschengeld, Fahrtkosten etc.) zu decken (§ 39 SGB VIII). Anspruchsinhaber/in des Pflegegeldes als Annexleistung ist der/die Vormund/in. Bei besonderen Anlässen kann diese/r auch einmalige Zahlungen in Form von Zuschüssen oder Beihilfen beim Jugendamt beantragen (z.B. Erstausstattung, Leistungen bei wichtigen persönlichen und besonderen Anlässen, etwa Kommunion/Konfirmation, Kosten von Klassenfahrten, Urlaubs –und Ferienreisen, Leistungen für Schul- und Berufsausbildung). Ausgezahlt wird das Pflegegeld in der Praxis an die Pflegeeltern.
Die Höhe des Pflegegeldes ist lokal unterschiedlich, orientiert sich jedoch in der Regel an bundesweiten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Angehörige, die Minderjährige aufnehmen, haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und die Minderjährigen, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendämter bieten hierzu verschiedene Hilfearten an. In Frage kommen dabei insbesondere folgende Hilfearten:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII). Im Mittelpunkt steht die individuelle Beratung, die von der informatorischen Beratung zur pädagogischen Arbeit mit Kindern bis hin zu psychologischer Testdiagnostik und psychotherapeutischen Interventionen reicht.
- Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII). Der Erziehungsbeistand unterstützt vorrangig das Kind oder den/die Jugendliche. Dabei sollen die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der jungen Menschen sowie ihre Selbstständigkeit gefördert werden. Die Hilfe knüpft an die spezifischen Probleme der Betroffenen an und bezieht das soziale Umfeld mit ein.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII). Eine pädagogische Fachkraft begleitet die gesamte Familie und unterstützt zum Beispiel bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie beim Kontakt mit Ämtern und Institutionen.
Welche Hilfe geeignet ist den konkreten Bedarf zu decken bzw. ob und welche Hilfen evtl. miteinander zu kombinieren sind, ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ggfs. unter Einbindung anderer Dienste und Beteiligung der Leistungsberechtigten und des Kindes bzw. Jugendlichen auszuhandeln (§ 36 SGB VIII).
Angehörige können grundsätzlich auch die Vormundschaft für die Minderjährigen übernehmen, wenn sie hierfür geeignet sind. Sind Angehörige erst kurz in Deutschland und von rechtlichen Anforderungen ähnlich überwältigt wie das Kind oder der Jugendliche, wird eine Eignung hier anzuzweifeln sein. Von externer Unterstützung durch eine dritte Person, die die Vormundschaft ausübt, kann dann das ganze Familiensystem profitieren.
Die Initiierung des Vormundschaftsverfahrens muss beim Familiengericht „angeregt“ werden. Es gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für andere Einzelvormünder/innen: Die Eignung muss durch das Familiengericht überprüft werden. Vorstrafen oder bekanntes kindeswohlgefährdendes Verhalten widersprechen einer Eignung und es muss die Fähigkeit vorliegen, die Vormundschaft dem Kindswohl entsprechend auszuüben.
Details zur Vormundschaft finden sind auf unserer Themenseite Vormundschaft.
Diese Themenseite entstand im Rahmen des Projektes:
“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.
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