Minderjährige, die in Begleitung von Personen einreisen, die über eine Sorgerechtsbevollmächtigung der Eltern verfügen, gelten gemäß der neuen Dienstanweisung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren nicht mehr als unbegleitete Minderjährige. Der Bundesfachverband umF sieht hier eine dramatische Aufweichung der Schutzkategorien. In einer ersten Kommentierung geben wir eine Einordnung der Regelung und erste Praxishinweise.
Das BAMF hat im Juni eine neue Dienstanweisung (DA Asyl vom 12.6.2024) herausgegeben. Diese beinhaltet zentrale Änderungen für die Asylantragstellung von Minderjährigen, welche in Begleitung von Personen einreisen, die über eine Sorgerechtsvollmacht durch die Eltern des Minderjährigen verfügen.
In diesen Fällen ist nicht wie bisher das Bestehen einer Vormundschaft Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens, sondern die (per Sorgerechtsvollmacht) erziehungsberechtigte Person muss als Interessensvertretung fungieren.
In Konsequenz dieser Veränderung fallen die betreffenden jungen Menschen nicht mehr wie bisher unter „unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller*innen“, deren Interessen durch eine*n Vormund*in als „Vertreter mit erforderlicher Fachkenntnis“ (Vgl. Art 25. Der EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, Stand 29.06.2023) verpflichtend vertreten sein müssen.
Vielmehr begreift das Bundesamt die jungen Menschen in Begleitung von Sorgerechtsbevollmächtigten als „begleitet“. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die jungen Menschen – auf Ebene des Asylverfahrens und darüber hinaus.
Es erfolgt eine Schlechterstellung dieser „begleitet Unbegleiteten“ gemessen an der Situation von jungen Menschen mit Eltern (die den Schutz von Familie genießen), als auch gegenüber unbegleitet Minderjährigen mit Vormund*in. Schutzgarantien im Rahmen des Asylverfahrens fallen weg; es bleibt abzuwarten, inwiefern die besondere Situation der jungen Menschen im Anhörungskontext Berücksichtigung findet.
In dem Kommtar des Bundesfachverbands umF sollen Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten, soweit zum derzeitigen Zeitpunkt möglich, skizziert werden. Darüber hinaus sollen die Hintergründe der beschriebenen Veränderung und Hinweise für den Umgang in der Praxis dargelegt werden.