Auf der Seite des Informationsverbund Asyl&Migration finden sich laufend aktualisierte Informationen zum Aufenthaltsrecht für Menschen aus der Ukraine.
Informationen zum Aufenthaltsrecht Ukraine
Aus Niedersachsen gibt es eine Zusammenfassung zur Aufenthaltsverfestigung für Ukrainer*innen und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine:
hier in der Langfassung und hier als Kurzfassung
Viele Kinder und Jugendliche aus der Ukraine reisen gemeinsam mit Bezugspersonen ein, die nicht ihre Eltern sind. Oder die Eltern reisen im Verlauf der Zeit wieder aus und lassen ihre Kinder hier bei jemandem in Deutschland. Wenn es Bekannte oder Verwandte gibt, die sich um diese Kinder kümmern können und wollen, dann muss eine Sorgerechtsvollmacht gemacht werden (eine Vorlage dazu hier). Die Bevollmächtigten müssen sich dann damit zwingend beim Jugendamt des Wohnortes melden!
Das Jugendamt überprüft die Sorgerechtsvollmacht, d.h. es überzeugt sich davon, dass sie tatsächlich von den Eltern erteilt worden ist und kann die Vollmacht dann bestätigen. Nur wenn es einen regelmäßigen Kontakt zu den Eltern gibt, kann die Sorge wirksam übertragen werden, wenn dieser nicht vorhanden ist, muss über das Familiengericht ein Vormund bestellt werden.
Wenn die Sorgerechtsvollmacht nicht gültig ist, dann gilt der junge Mensch als unbegleitet und muss durch das Jugendamt in Obhut genommen werden(zur Inobhutnahme siehe hier). Bei der Entscheidung zur bundesweiten Verteilung ist jedoch der Beziehung zu den jeweiligen Personen Rechnung zu tragen.
Wer ein fremdes Kind in seiner Familie mehr als 8 Wochen aufnimmt, benötigt eine Pflegeerlaubnis nach §44 SGBVIII. Erlaubnisfrei ist die Pflege durch Verwandte bis zum 3. Grad.
Pflegefamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Die Pflege muss durch die Personensorgeberechtigten als Leistung beim Jugendamt beantragt werden (also in der Regel durch die Eltern in der Ukraine). Dann kann auch Pflegegeld bezogen werden.
Aus der Ukraine geflohene Kinder und Jugendliche und ihre Familien haben Anspruch auf alle Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. Dies umfasst sowohl die Hilfen zur Erziehung, als auch Beratung, Jugendsozialarbeit und frühe Hilfen.
Das SGBVIII ist diskriminierungsfrei und steht allen – unabhängig vom Aufenthaltstitel – mit seinem gesamten Leistungskatalog offen.
Auch den Pflegeeltern stehen die Leistungen des SGBVIII offen, hier ist vor allem die Erziehungs- und Familienberatung zu nennen.
Weitere Informationen siehe auf unserer Themenseite Jugendhilfe.
Wenn es Probleme bei der Durchsetzung von Jugendhilfeansprüche gibt, kann bei der Ombudsstelle Jugendhilfe Unterstützung gesucht werden:
Geflüchtete aus der Ukraine in Berlin und Brandenburg
Ergebnisse einer Online-Umfrage über die Arbeitssituation und Lebensbedingungen, Stand Februar 2023
ein mobiles Beratungsangebot der Migrationserstberatung: mbeon – mobile Beratung und Informationen für Zuwanderer
hilfreiche Internetseite um über Körper, Gesundheit und Sexualität zu sprechen (in verschiedenen Sprachen) Zanzu
Infos zur Corona Impfung auf Ukrainisch Materialien auf Ukrainisch – infektionsschutz.de