Für Geflüchtete aus der Ukraine wurde erstmals die europäische Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (EU-Richtlinie 2001/55/EG) angewendet. Die Geflüchteten ohne ukrainische Staatsangehörigkeit (sogenannte Drittstaatsangehörige) erhalten diesen vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz nur unter bestimmten Bedingungen.
Zur Annäherung an das Thema führt die gemeinsam mit dem Münchner Flüchtlingsrat erstellte Orientierungshilfe in die Grundlagen des § 24 Aufenthaltsgesetz und alternative Aufenthaltsmöglichkeiten ein.
(August 2022, 7 Seiten)