1. Besserer Kinder- und Jugendschutz für Kinder in Einrichtungen der Erziehungshilfe und in Pflegefamilien durch:
- Engmaschigere Kontrollmöglichkeiten der Einrichtungsaufsicht und erweiterte Anforderungen an Betriebserlaubnisverfahren,
- Stärkere gesetzliche Verankerung von der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und anderen Beteiligten im Kinderschutz.
2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung aufwachsen durch
- Zwingende Erfordernis von Kinderschutzkonzepten in Pflegefamilien,
- Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung in Pflegeverhältnissen,
- Für Care Leaver: die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige (§41 SGBVIII) wird bis zum 21. Lebensjahr vom Gesetzgeber ausdrücklich bekräftigt, außerdem gibt es neu eine Rückkehroption in Hilfen. Die Kostenheranziehung wird auf 25% des Einkommens gesenkt
Übergänge werden besser begleitet: Werden gegebenenfalls andere Sozialleistungsträger nach Beendigung der Hilfe zuständig, werden konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit mit diesen beim Zuständigkeitsübergang getroffen, um ein bedarfsgerechtes, nahtloses Anknüpfen an den Hilfeprozess in der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen.
3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung
- Der Bundesrat hat beschlossen, dass es einen Stufenplan zur Inklusivität des KJSG geben soll, die praktische Ausgestaltung hängt jedoch an der Schaffung eines entsprechenden Bundesgesetzes und damit an der Arbeit der Bundesregierung. Wie genau der Transfer aus dem SGBIX in das SGB VIII aussehen soll, ist noch unklar.
- Bislang wird die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung über das SGB IX geregelt sie werden damit in erster Linie als „behindert“ gesehen und erst in zweiter Linie als Kinder. Das soll mit dem neuen SGBVIII schrittweise geändert werden.
4. Prävention vor Ort wird gestärkt, durch
- die Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme ambulanter Hilfen für Familien in Notsituationen und den Einsatz von ehrenamtlichen Helfer*innen und Patient*innen,
- mehr Sozialraumorientierung.
5. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien durch
- die Möglichkeit der Beratung ohne das Wissen von Personensorgeberechtigte (§8Abs.3),
- verpflichtend einzurichtenden Ombudsstellen,
- Förderung von Möglichkeiten der Selbstvertretung.
Leider wurde in der Reform verpasst, Verbesserungen auch für die in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten voranzubringen, etwa eine Fallzahlenbegrenzung in den Jugendämtern oder verbindliche Personalschlüssel für Kitas und Heime.
Gefördert im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Stand: März 2022