Auf Initiative des Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht wurde im Januar 2024 ein Netzwerk aus Verbänden der Jugendhilfe, Fachverbänden, Menschen- und Kinderrechtsorganisationen, Wohlfahrtsorganisationen sowie Expert*innen aus Praxis und Wissenschaft ins Leben gerufen, das sich zur Situation von geflüchteten jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe austauscht.
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In §42 SGBVIII sind unbegleitete Minderjährige in Abs. 1 Nr. 3 als explizite Zielgruppe benannt, die vom Jugendamt in Obhut genommen werden müssen (siehe auch hier zu Verteilung und Inobhutnahme und Jugendhilfe).
Aus diesem Vorrang, dem so genannten Primat der Jugendhilfe, resultiert ein staatlicher Schutzauftrag. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben einen Schutzanspruch, sie müssen durch die Jugendhilfe untergebracht und versorgt werden.
Dieser Vorrang der Jugendhilfe in Deutschland ist eine Errungenschaft zivilgesellschaftlichen und politischen Einsatzes zahlreicher Akteur*innen: In den Neunzigerjahren lebten unbegleitete minderjährige Geflüchtete ungeschützt und ohne weitere Betreuung in Großunterkünften für Erwachsene. Es gab keine besondere Unterstützung und sie hatten keinen Zugang zu Schulbildung.
Die durch die Kinderrechtskonvention vorgegebene Notwendigkeit einer gleichberechtigten Unterbringung und Versorgung aller junger Menschen, unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus, fand 2005 ihre Entsprechung im Gesetz. Seitdem gilt der Vorrang, der sogenannte Primat der Kinder- und Jugendhilfe.
Bis 2015 lief die Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen nichtsdestotrotz bundesweit uneinheitlich ab. Dies betraf vor allem die Gruppe der Jugendlichen über 16 Jahre.
Der Primat der Jugendhilfe wird leider auch seither immer wieder Gegenstand politischer Auseinandersetzungen: So wurde auch in den Jahren 2022-25 eine Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten unter abgesenkten Standards diskutiert und untergesetzlich ermöglicht. Verbände der Jugend- und Erziehungshilfe und Kinderrechtsorganisationen haben hier fachlich und rechtlich Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass das Primat der Jugendhilfe gilt!
Die Durchführung der Inobhutnahmen ist für alle Kinder und Jugendlichen gleich: das Jugendamt muss in einer Einrichtung, bei einer geeigneten Person oder in einer sonstigen Wohnform unterbringen. Mit einer „sonstigen Wohnform“ ist nach Kommentar Wiesner, 2022 §42 Rn 23b eine sonstige betreute Wohnform im Sinne des SGBVIII gemeint.
Eine Aufnahmeeinrichtung oder eine Gemeinschaftsunterkunft ist eben genau keine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe und kann es auch nicht werden, da gesetzlich festgelegt ist, dass § 45 SGB VIII nicht für diese Einrichtungen gilt (§ 44 Abs. 3 AsylG). Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe brauchen ebendiese Betriebserlaubnis nach §45 SGBVIII.
Inobhutnahme als eine Schutzmaßnahme des Jugendamtes dient dazu, Kindeswohlgefährdung abzuwenden und unterliegt fachlich hohen Standards.
Für unbegleitete Minderjährige sind die §§42a-f vorgeschaltet, dieser setzt ein ordnungspolitisches Instrument um (Verteilung). Bei seiner Einführung im Jahr 2015 beabsichtigte der Gesetzgeber, zu bekräftigen, dass auch für diese ordnungspolitischen Entscheidungen (Verteilung, Altersfeststellung) das Primat der Kinder und Jugendhilfe gilt und ihre Zuständigkeit an erster Stelle steht. Neben dieser Besonderheit verweist der §42a Abs1 Satz 3 auf den §42SGBVIII und stellt damit klar, dass die Standards in der vorläufigen Inobhutnahme sich nicht unterscheiden. Die sich an die Inobhutnahme anschließenden Hilfen zur Erziehung richten sich rein nach dem individuellen Bedarf des Einzelnen.
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Weitere InformationenIn Zeiten steigender Einreisezahlen (Statistiken siehe hier) ist immer wieder zu beobachten, dass unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten der kinderrechtlich geschützte diskriminierungsfreie Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe verwehrt wird.
In den Jahren 2022 bis 2025 war dies zuletzt zu beobachten: Junge geflüchtete Menschen landeten vielerorts in unzureichenden Ankunftsstrukturen, verbrachten Monate ohne rechtliche Vertretung oder Perspektive im Wartezustand. Abhilfe wurde politisch in einer Verstetigung Standard-ferner Unterbringung und Versorgung gesucht.
Der BuMF dokumentierte diese Entwicklungen (hier klicken) und setzt sich für eine Rückkehr zu anspruchsgemäßer und bedarfsgerechter Unterbringung und Versorgung aller junger geflüchteter Menschen ein.
Unbegleitete Minderjährige haben die gleichen Rechte wie alle anderen Kinder und Jugendlichen und sind zwingend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen. Während gerade sie als vulnerable Gruppe auf den umfangreichen Leistungskatalog des SGB VIII angewiesen sind, gefährden Einschränkungen ihrer Rechte regelmäßig Kindeswohl und sind nicht hinzunehmen.
Diese Themenseite entstand im Rahmen des Projektes:
“Kindgerechtes Ankommen sicherstellen! – Stärkung des Ankunfts-, Unterstützungs- und Integrationssystems unbegleiteter Minderjähriger”, kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU.
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