Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung für junge Menschen, die nur geduldet in Deutschland leben. Das seit 2023 neu eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht, die Bleiberechtsregelungen, die Ausbildungsduldung, Härtefallkommissionen und Petitionen bieten Perspektiven. Auf dieser Seite finden sich mehrsprachige Informationen für Jugendliche und Fachkräfte zu diesen rechtlichen Möglichkeiten. Trotz zuletzt positiver Änderungen sind die Regelungen sind nicht ausreichend: Zusammen mit der Initiative Jugendliche ohne Grenzen, den Landesflüchtlingsräten und weiteren Organisationen setzt sich der BumF daher für eine Verbesserung der Gesetzeslage ein, damit junge Menschen ohne Angst in Deutschland leben können.
Nach Chancen-Aufenthalt folgt jetzt die Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung

Nachdem am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht und Änderungen in den Bleiberechtsreglungen in Kraft getreten sind, wurde mit dem Bundestagsbeschluss vom 23. Juni 2023 über das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ auch die langerwartet und überfällige Weiterentwicklung der sogenannten Ausbildungsduldung nach §60c AufenthG weiterentwickelt zu einer Aufenthaltserlaubnis. Rechtsgrundlage für diese „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ wird der §16g AufenthG sein. Die Regelung tritt im siebten Monat nach Verkündung, d. h. nach jetzigem Stand zum 1. März 2024 in Kraft. Mit der Einführung der neu eingeführten Aufenthaltserlaubnis wird die Ausbildungsduldung gestrichen. Inhaber*innen der Ausbildungsduldung erhalten automatisch eine Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG. Nach aktuellem Stand beinhaltet die Regelung, die als Verbesserung angekündigt und erwartet wurde allerdings, einige Konstruktionsfehler, die massive Verschlechterungen für Betroffene bedeuten würden, sollte hier mehr nachgebessert werden:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes: Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufentG  muss – anders als für die Ausbildungsduldung – in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein, da hierfür künftig § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist.
  • Keine Anspruch auf BAföG: Besonders besorgniserregend ist, dass nach aktuellem Stand mit der neuen Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch auf BAföG besteht (§ 8 Abs. 2 BAföG). Schulische Ausbildungen sind somit für die Betroffenen faktisch ausgeschlossen.
  • Keine Nebentätigkeiten möglich: Ebenso problematisch ist, dass mit der neuen Aufenthaltserlaubnis keine Nebentätigkeiten möglich sein werden. Im Gegensatz zur Ausbildungsduldung, die Nebentätigkeiten ermöglichte, fehlt eine entsprechende Regelung im neuen 16g AufenthG. Gerade vor dem Hintergrund der nun notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes würde diese eine massive Verschlechterung darstellen und zahlreiche Personen von der Regelung ausschließen.

Es braucht also dringend Nachbesserungen, damit die angekündigte Verbesserung nicht vielmehr eine Verschlechterung wird, die große aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Unsicherheit für Betroffene bedeuten würde.

Weiter Unten finden sich noch weitere, ausführlichere Verweise zur noch bestehenden Regelung zur Ausbildungsduldung. Dort stelllen wir auch Informationen bereit, sobald das neue Gesetz in Kraft tritt.

Informationen für Jugendliche
  • Du bist jung und “gut integriert”? Dann hast du das Recht, in Deutschland zu bleiben, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Du hast dieses Recht auch, wenn dein Asylantrag abgelehnt wurde oder wenn du gar keinen Asylantrag gestellt hast.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25a für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige 

  • Du lebst schon länger in Deutschland und bist “gut integriert”? Dann hast du das Recht in Deutschland zu bleiben.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25b bei nachhaltiger Integration

  • Du fühlst dich Deutschland verwurzelt und kannt noch ausreisen? Du hast eine Duldung und sollst eigentlich ausreisen, aber das ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig fühlst du dich in Deutschland verwurzelt. Dann kannst du ein Bleiberecht aus humanitären Gründen beantragen.

-> Factsheet zum Bleiberecht aus humanitären Gründen nach §25.5

  • Deine Anträge auf ein Aufenthaltsrecht wurden alle abgelehnt? Dann gibt es die Möglichkeit des Härtefallantrags.

-> Factsheet zum Bleiberecht nach §23 a (Härtefallantrag)

Wie finde ich eine Ausbildung?

In dem Video des Thüringer Flüchtlingsrates wird erklärt, welche Schritte gegangen werden müssen, um eine Ausbildung zu finden. Wie ist eigentlich eine Ausbildung aufgebaut? Stellt die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive in Deutschland dar? Das Youtube-Tutorial soll auf solche Fragen möglichst niedrigschwellige erste Antworten liefern.

Zu den Sprachversionen des Video‘s „Wie finde ich eine Ausbildung“: Arabisch | Dari | Deutsch | Französisch | Serbokroatisch | Tigrinya

Mach mit bei Jugendliche ohne Grenzen!

Wo auch immer die Innenminister tagen, „Jugendlichen ohne Grenzen“ ist dabei. Seit 2005 protestiert der Zusammenschluss junger Flüchtlinge, die oft selbst nur „geduldet“ sind, für ihr Bleiberecht: Sie wollen, dass Menschen, die oft seit vielen Jahren nur „geduldet“ in Deutschland und in permanenter Angst vor Abschiebung leben, eine sichere Aufenthalts- und Lebensperspektive erhalten. In vielen Bundesländern finden dazu lokale Treffen und Aktionen statt.

Du willst mitmachen? Du hast Fragen? Schreib JoG am besten auf Facebook! Oder per E-mail an: jog@jogsace.net

Damit Jugendliche Gehör finden. Spenden Sie für eine starke Stimme für junge Geflüchtete.

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Fälle melden – eine erfolgreiche Lobbyarbeit mitgestalten!

Die Erteilung eines Bleiberechts scheitert allzu oft an der restriktiven Auslegung der Regelungen durch die lokalen Behörden. Die Umsetzungen der Reglungen sind von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlich. Teils existieren Erlasse, die Verbindlichkeiten schaffen, teils fehlen diese. Als Bundesfachverband haben wir ein großes Interesse daran überregional informiert zu bleiben, wo die Umsetzung der Regelungen scheitern und wo sie im Sinne eines best-practice besonders gut gelingen. Für den Austausch mit politischen Entscheidungsträgern und die Erarbeitung von Empfehlungen für die Verbesserung der Situation im Sinne junger geflüchteter Menschen sind die Darlegung von Einzelfällen essentiell wichtig. Helfen Sie uns indem Sie Fälle an beratung@b-umf.de  (Stichwort: Bleiberecht) melden. Selbstverständlich kann auf diesem Wege auch von unserem Beratungsangebot Gebrauch gemacht werden. Informationen, die uns erreichen, werden zunächst vertraulich behandelt und erst nach Rücksprache für die Lobby-und Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Anonymisierte Fallbeschreibungen sind ebenso willkommen.

Werden finanzielle Mittel benötigt, um etwa im Falle der Ablehnung eines Eintrages eine Klage zu bestreiten, wenden Sie sich an unseren Rechtshilfefonds.

Informationen für Fachkräfte
Der Chancen-Aufenthalt (§ 104c AufenthG)

Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss oder die Identität geklärt ist. Er wird für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen. Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner*innen, ledige Kinder bis 18 Jahre sowie ledige Kinder über 18 Jahre, sofern ihre Einreise unter 18 Jahren erfolgte) können ebenfalls von der Regelung profitieren. Von der neuen Regelung können auch Personen mit Arbeitsverboten (auch aus sog. sicheren Herkunftsländern) sowie Personen mit einer Duldung light nach § 60b AufenthG profitieren. Personen, die Aufenthalt nach § 104c AufenthG besitzen, haben Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Neben der Checkliste vom Berliner Netzwerke für Bleiberecht bridge und BumF existieren bereits einige Materialien zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“:

Bleiberecht für Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG)

In seiner aktuellen Form (Stand Januar 2023) sieht für Jugendliche und junge Volljährige, die sich u.a. seit drei Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhal­ten, seit drei  Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe aber auch Ausnahmeregelungen (etwa bei Behinderung). Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer die Antragsteller*in befindet sich in der einer Ausbildung, studiert oder geht zur Schule.

Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“  und in der Checkliste § 25a der Diakonie Deutschland.

Bleiberechtsregelung für Familien und Erwachsene (§ 25b AufenthG)

Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 27 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. sechs Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. vier Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.

Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“  und in der Checkliste § 25b der Diakonie Deutschland.

Die Ausbildungsduldung

Die Ausbildungsduldung wird voraussichtlich zum 01.01.2024 durch „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ nach §16g AufenthG abgelöst (s. Hinweis oben).

Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungs­duldung nach § 60c AufenthG. Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, dass kein Beschäftigungsverbot vorliegt, zumutbare Identitätsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Die Erteilungspraxis ist in den Bundesländern verschieden und hängt u.a. von landesinternen Ausführungserlassen ab, aktuelle Informationen hierzu haben die jeweiligen Landesflüchtlingsräte.

Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden. Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG beantragt werden, sofern eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf gefunden wurde.

Weiterführende Informationen in der Arbeitshilfe: „Soziale Rechte für Flüchtlinge“, Paritätischer Gesamtverband, 2020

Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung

Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Härtefallkommissionen und Petitionen

Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härte­fallkommission (§ 23a AufenthG) oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.

Die Härtefallkommission:

In der Härtefallkommission sitzen verschiedene Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und öffentlichen Verwaltung (Migrationsberatungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Integrationsbeauftragte etc.). Passiert ein Antrag die Kommission, kann Aufgrund einer Empfehlung der Kommission die Innverwaltung die örtliche Ausländerbehörde beauftragen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie kann dies aber auch ablehnen. Im Antrag sind alle Gründe darzulegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland aus humanitären oder persönlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Härtefallkommission entscheidet, ob ein Härtefallersuchen an die Innenverwaltung gestellt wird. Die Erfolgsaussichten und Regularien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten am besten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.

Petitionen:

Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich den zuständigen Landtag bzw. Senat richtet. Darin kann die persönliche Situation geschildert werden und eine Bitte formuliert werden: Etwa ein Bleiberecht, um den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags bzw. des jeweiligen Senats mit jeder Petition befassen. Die Petition kann nicht ignoriert werden, weil Sie zum Beispiel in Abschiebungshaft sind. Es ist aber auch Vorsicht geboten: Sobald eine Petition gestellt wurde, kann die Person nicht mehr zum Härtefallverfahren zugelassen werden.

Auch hier sollte im jeweiligen Bundesland beim Landesflüchtlingsrat zunächst Beratung eingeholt werden.

Antragsmuster

Hier finden sich Antragsmuster für die Bleiberechtsregelungen. Bitte nutzt diese nur, wenn ausreichende Fachkenntnis vorliegt und der Einzelfall geprüft wurde.

 

Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (DOC)

Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 2 AufenthG – Bleiberecht für die Eltern von gut integrierten Jugendlichen (DOC)

Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25b AufenthG – Bleiberecht für Langzeitgeduldete (DOC)

Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise (DOC)

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Material

In dieser Broschüre, die gemeinsam mit Jugendlichen erarbeitet wurde, werden die Rechte von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kindgerecht dargestellt. Mit welchen Behörden, Ämtern und Organisationen habe ich es zu tun? Was passiert alles in der ersten Zeit? Wer kümmert sich um mich? Und vor allem: Welche Rechte gibt es? Dies und vieles mehr erfahren junge Flüchtlinge in der Broschüre.

Dies ist die deutsche Version der Broschüre, eine Übersicht aller Sprachen finden Sie hier.

(Februar 2017)

Junge Geflüchtete, die gemeinsam mit ihren Familien nach Deutschland gekommen sind, finden in dieser Broschüre wichtige Informationen zu ihrer ersten Zeit in Deutschland:

Welche Rechte haben Jugendliche in Deutschland und wie kann man diese durchsetzen? Was ist Diskriminierung und was kann man dagegen tun? Welche Perspektiven und Möglichkeiten gibt es für Schule, Ausbildung, Studium und Beruf? Wo und wie können junge Geflüchtete und ihre Familien Unterstützung, Hilfe und Beratung finden? Welche Perspektiven gibt es für den Aufenthalt und die Familienzusammenführung? Und was ist, wenn jemand aus der Familie krank wird?

(Juli 2018)

Im Rahmen des Projektes „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ ist eine Broschüre in jeweils deutscher und ukrainischer Sprache zu den Themen Arbeit, Ausbildung  und Studium enstanden, die sich an junge Menschen und ihrer Unterstützer*innen richtet. Die Broschüre klärt auf über grundlegende Fragen und bietet einen Überblick zu weiteren Infomaterialien und Unterstützungsangeboten.

Das Projekt „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ wurde gefördert durch die UNO-Flüchtlingshilfe.

Die Broschüren stehen hier zum Download bereit. Sie sind leider nicht mehr als gedruckte Broschüren bestellbar.

(Dezember 2022)

Im Rahmen des Projektes „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ ist eine Broschüre in jeweils deutscher und ukrainischer Sprache zu den Themen Schule und Recht auf Bildung enstanden, die sich an junge Menschen und ihrer Unterstützer*innen richtet. Die Broschüre klärt auf über grundlegende Fragen und bietet einen Überblick zu weiteren Infomaterialien und Unterstützungsangeboten.

Das Projekt „Beratung und Qualifizierung für Begleiter*innen minderjähriger und junger Ukrainer*innen sowie Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine“ wurde gefördert durch die UNO-Flüchtlingshilfe.

Die Broschüren stehen hier zum Download bereit und sind ab sofort auch bestellbar.

(Dezember 2022)