- Du bist jung und “gut integriert”? Dann hast du das Recht, in Deutschland zu bleiben, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Du hast dieses Recht auch, wenn dein Asylantrag abgelehnt wurde oder wenn du gar keinen Asylantrag gestellt hast.
-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25a für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
- Du lebst schon länger in Deutschland und bist “gut integriert”? Dann hast du das Recht in Deutschland zu bleiben.
-> Factsheet zum Bleiberecht nach §25b bei nachhaltiger Integration
- Du fühlst dich Deutschland verwurzelt und kannt noch ausreisen? Du hast eine Duldung und sollst eigentlich ausreisen, aber das ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig fühlst du dich in Deutschland verwurzelt. Dann kannst du ein Bleiberecht aus humanitären Gründen beantragen.
-> Factsheet zum Bleiberecht aus humanitären Gründen nach §25.5
- Deine Anträge auf ein Aufenthaltsrecht wurden alle abgelehnt? Dann gibt es die Möglichkeit des Härtefallantrags.
In dem Video des Thüringer Flüchtlingsrates wird erklärt, welche Schritte gegangen werden müssen, um eine Ausbildung zu finden. Wie ist eigentlich eine Ausbildung aufgebaut? Stellt die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive in Deutschland dar? Das Youtube-Tutorial soll auf solche Fragen möglichst niedrigschwellige erste Antworten liefern.
Zu den Sprachversionen des Video‘s „Wie finde ich eine Ausbildung“: Arabisch | Dari | Deutsch | Französisch | Serbokroatisch | Tigrinya
Wo auch immer die Innenminister tagen, „Jugendlichen ohne Grenzen“ ist dabei. Seit 2005 protestiert der Zusammenschluss junger Flüchtlinge, die oft selbst nur „geduldet“ sind, für ihr Bleiberecht: Sie wollen, dass Menschen, die oft seit vielen Jahren nur „geduldet“ in Deutschland und in permanenter Angst vor Abschiebung leben, eine sichere Aufenthalts- und Lebensperspektive erhalten. In vielen Bundesländern finden dazu lokale Treffen und Aktionen statt.
Du willst mitmachen? Du hast Fragen? Schreib JoG am besten auf Instagram oder Facebook ! Oder per E-mail an: jog@jogsace.net
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jetzt unterstützenDie Erteilung eines Bleiberechts scheitert allzu oft an der restriktiven Auslegung der Regelungen durch die lokalen Behörden. Die Umsetzungen der Reglungen sind von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlich. Teils existieren Erlasse, die Verbindlichkeiten schaffen, teils fehlen diese. Als Bundesfachverband haben wir ein großes Interesse daran überregional informiert zu bleiben, wo die Umsetzung der Regelungen scheitern und wo sie im Sinne eines best-practice besonders gut gelingen. Für den Austausch mit politischen Entscheidungsträgern und die Erarbeitung von Empfehlungen für die Verbesserung der Situation im Sinne junger geflüchteter Menschen sind die Darlegung von Einzelfällen essentiell wichtig. Helfen Sie uns indem Sie Fälle an beratung@b-umf.de (Stichwort: Bleiberecht) melden. Selbstverständlich kann auf diesem Wege auch von unserem Beratungsangebot Gebrauch gemacht werden. Informationen, die uns erreichen, werden zunächst vertraulich behandelt und erst nach Rücksprache für die Lobby-und Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Anonymisierte Fallbeschreibungen sind ebenso willkommen.
Werden finanzielle Mittel benötigt, um etwa im Falle der Ablehnung eines Eintrages eine Klage zu bestreiten, wenden Sie sich an unseren Rechtshilfefonds.
In seiner aktuellen Form (Stand Januar 2023) sieht für Jugendliche und junge Volljährige, die sich u.a. seit drei Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhalten, seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe aber auch Ausnahmeregelungen (etwa bei Behinderung). Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer die Antragsteller*in befindet sich in der einer Ausbildung, studiert oder geht zur Schule.
Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“ und in der Checkliste § 25a der Diakonie Deutschland.
Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 27 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. sechs Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. vier Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen, die die jüngsten Änderungen berücksichtigen finden sich auch in der Arbeitshilfe „Erste Hinweise für die Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG“ und in der Checkliste § 25b der Diakonie Deutschland.
Genau wie in der Regelung zur Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (s. unten) habe Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, in der Regel Anspruch auf die sogenannte Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG. Voraussetzung hierfür ist hier ebenfalls neben dem Ausbildungsvertrag, dass kein Beschäftigungsverbot vorliegt, zumutbare Identitätsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Weil der § 16g AufenthG als Aufenthaltstitel anders als die Ausbildungsduldung aber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 5 AufenthG unterliegt, werden sowohl Passbesitz als auch Lebensunterhaltssicherung zu zusätzlichen Voraussetzungen des § 16g AufenthG gegenüber der bisherigen Ausbildungsduldung.
Die Erteilungspraxis ist in den Bundesländern verschieden und hängt u.a. von landesinternen Ausführungserlassen ab, aktuelle Informationen hierzu haben die jeweiligen Landesflüchtlingsräte.
Wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, sollte geprüft werdne ob alternativ die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung vorliegen und ggf. juristische Schritte geprüft werden. Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG beantragt werden, sofern eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf gefunden wurde.
Neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG besteht die Regelung für die Ausbildungsduldung fort. Interessant ist sie vor allem für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern können (z.B. in einer schulischen Ausbildung) und damit die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach § 16g AufenthG nicht erfüllen.
Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, dass kein Beschäftigungsverbot vorliegt, zumutbare Identitätsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Die Erteilungspraxis ist in den Bundesländern verschieden und hängt u.a. von landesinternen Ausführungserlassen ab, aktuelle Informationen hierzu haben die jeweiligen Landesflüchtlingsräte.
Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden. Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG beantragt werden, sofern eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf gefunden wurde.
Weiterführende Informationen in der Arbeitshilfe: „Soziale Rechte für Flüchtlinge“, Paritätischer Gesamtverband, 2020.
Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.
Die Härtefallkommission:
In der Härtefallkommission sitzen verschiedene Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und öffentlichen Verwaltung (Migrationsberatungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Integrationsbeauftragte etc.). Passiert ein Antrag die Kommission, kann Aufgrund einer Empfehlung der Kommission die Innverwaltung die örtliche Ausländerbehörde beauftragen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie kann dies aber auch ablehnen. Im Antrag sind alle Gründe darzulegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland aus humanitären oder persönlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Härtefallkommission entscheidet, ob ein Härtefallersuchen an die Innenverwaltung gestellt wird. Die Erfolgsaussichten und Regularien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten am besten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.
Petitionen:
Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich den zuständigen Landtag bzw. Senat richtet. Darin kann die persönliche Situation geschildert werden und eine Bitte formuliert werden: Etwa ein Bleiberecht, um den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags bzw. des jeweiligen Senats mit jeder Petition befassen. Die Petition kann nicht ignoriert werden, weil Sie zum Beispiel in Abschiebungshaft sind. Es ist aber auch Vorsicht geboten: Sobald eine Petition gestellt wurde, kann die Person nicht mehr zum Härtefallverfahren zugelassen werden.
Auch hier sollte im jeweiligen Bundesland beim Landesflüchtlingsrat zunächst Beratung eingeholt werden.
Hier finden sich Antragsmuster für die Bleiberechtsregelungen. Bitte nutzt diese nur, wenn ausreichende Fachkenntnis vorliegt und der Einzelfall geprüft wurde.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 2 AufenthG – Bleiberecht für die Eltern von gut integrierten Jugendlichen (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25b AufenthG – Bleiberecht für Langzeitgeduldete (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise (DOC)
