Partizipation

Kinder und Jugendliche sind aktiv handelnde Menschen mit vielfältigen Ressourcen und eigenen Rechten. Auch wenn geflüchtete Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig sind, dürfen sie dabei nicht in eine passive Rolle gedrängt werden. Ein wichtiges Ziel ist es daher, junge Menschen so zu befähigen, dass sie mitgestalten können. Die Selbstorganisation „Jugendliche ohne Grenzen“ ist hier eines der Positivbeispiele. Doch das allein reicht nicht, denn Partizipation ist ein zweiseitiger Prozess und hängt stark mit der Machtverteilung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zusammen. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist zudem eine rechtlich verankerte Pflicht für Behörden, Gerichte und Träger.

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Junge Volljährige

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden in Deutschland im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein sogenannter Regelrechtsanspruch auf Unterstützung.

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10.12.2017
Aktualisierte Broschüre zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen sind die Voraussetzungen des Arbeitsmarktzugangs für Asylsuchende und Flüchtlinge in den letzten Jahren noch unübersichtlicher geworden als sie es ohnehin schon waren. Hinzu kommt, dass die Verwaltungspraxis auf Landes- und kommunaler Ebene keiner klaren Linie folgt. Vor diesem Hintergrund versucht die Broschüre, einen allgemein zugänglichen Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs sowie der sozialrechtlichen Fördermöglichkeiten zu geben. Die Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen" wurde vollständig überarbeitet und steht bei asyl.net zum Download zur Verfügung.

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Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden nach der Einreise vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen (§42a SGB VIII). Nachdem darüber entschieden wurde, welches Jugendamt örtlich zuständig ist, beginnt das sog. Clearingverfahren. Der Begriff Clearing ist kein Rechtsbegriff und wird uneinheitlich gebraucht. In der Praxis meint Clearingverfahren grundsätzlich die Perspektivklärung im Rahmen der Inobhutnahme, also u.a. die Klärung des Hilfebedarfs, des Gesundheitszustands, der rechtlichen Vertretung sowie der Unterbringung. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme und ist demnach auf nur kurze Zeit angelegt.

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"Begleitet Unbegleitete"

Wenn minderjährige Geflüchtete mit anderen Angehörigen als den Eltern einreisen oder zu Verwandten in Deutschland verteilt werden, gilt zunächst: Sie sind in der Regel weiterhin „unbegleitet“ und das Jugendamt muss handeln. Der BumF setzt sich dafür ein, dass die Unterstützung der Angehörigen stärker in den Fokus rückt: Etwa beim Pflegegeld, den ambulanten Hilfen oder der Unterstützung der Vormundschaft.

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Begleitete Minderjährige

Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern nach Deutschland fliehen, haben wie alle Kinder ein Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften sind sie vielfach gefährdenden Situationen ausgesetzt und gleichzeitig von zahlreichen Rechten ausgeschlossen. Der Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe besteht uneingeschränkt. Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Minderjährigen nicht nur vor Gefahren schützen, sondern sie bei Bedarf durch Angebote und Leistungen in ihrer Entwicklung unterstützen.

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Asylverfahren

Im Asylverfahren wird entschieden, ob ein Minderjähriger Schutz und daraus ein Aufenthaltsrecht erhält. Die Anhörung zu den Fluchtgründen und ist das zentrale Moment: Hier muss eine genaue und ausführliche Schilderung erfolgen - geordnet und frei von Widersprüchen. Minderjährige, Vormünder und Beistände sollten sich darauf vorbereiten: Sonst droht eine Ablehnung trotz Gefährdungen im Herkunftsland. Bei einer Ablehnung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, es gelten jedoch kurze Klagefristen.

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Abschiebung

Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den jungen Menschen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen können. Mit 18 Jahren ändert sich die Situation grundlegend. Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss also schon vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.

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29.11.2017
Das Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis – eine Arbeitshilfe

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind eine besondere Zielgruppe der kommunalen Ausländerbehörden. Sie fliehen ohne ihre Eltern und sind daher besonders schutzbedürftig. Der Beachtung des Kindeswohls kommt daher in allen sie betreffenden Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Während im Jugendhilfe- und Familienrecht Verfahren zur Berücksichtigung des Kindeswohls existieren, fehlen diese zumeist in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und somit für die Ausländerbehörden. Daher wurde vom Bundesfachverband umF eine Arbeitshilfe erarbeitet, um Ausländerbehörden dabei zu verhelfen, ihre Arbeit mit umF zu verbessern und ein grundlegendes Verständnis für die Aufgabenbereiche der Jugendhilfe zu entwickeln. Hierdurch soll eine Zusammenarbeit in Richtung einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung gefördert werden, die sowohl zweckmäßig als auch arbeits- und zeitsparend ist.

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