Kinderbonus: Viele geflüchtete Familien bleiben ausgeschlossen, dabei sind diese besonders stark belastet.

Mit dem Kinderbonus von 300 Euro will die Bundesregierung besonders stark belastete Familien finanziell entlasten. Da der Bonus an den Bezug von Kindergeld gekoppelt ist, bleiben viele geflüchtete Familien und unbegleitete Minderjährige jedoch außen vor, obwohl gerade sie sich in besonders prekären Situationen befinden. Geflüchtete Familien leben oft in beengten Verhältnissen und es fehlt u.a. an Laptops, Druckern und WLAN für das Homeschooling.

Der BumF fordert die Bundesregierung auf dringend nachzubessern und den Bonus auch für geflüchtete Menschen zugänglich zu machen.

Hintergrund

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 soll insbesondere gering-verdienende Familien und Alleinerziehende entlasten. Hierzu ist ein Kinderbonus von 300 Euro pro Kind vorgesehen.

„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt.“

Diese Koppelung an das Kindergeld verhindert, dass der Bonus auch für Kinder und Jugendliche, für die kein Kindergeldanspruch besteht, ausgezahlt werden kann. Betroffen von dem Ausschluss sind sowohl geflüchtete Familien wie auch unbegleitete Minderjährige.

Ausschluss von Familien

Ob geflüchtete Familien Kindergeld erhalten können, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Folgende Eltern bleiben außen vor:

  • Eltern mit Aufenthaltsgestattung, denn diese haben in aller Regel keinen Kindergeldanspruch. Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen für türkische und einige andere Staatsangehörige.
  • Eltern mit einer Duldung, denn auch diese haben der Regel keinen Kindergeldanspruch – noch nicht einmal, wenn sie erwerbstätig sind. Ausnahmen gelten nur für Personen mit einer Beschäftigungsduldung und für bestimmte Staatsangehörige. Noch nicht einmal mit einer Ausbildungsduldung besteht ein Kindergeldanspruch.
  • Eltern mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen, (§ 23 Absatz 1 AufenthG wegen Krieg im Heimatland sowie §§ 23a, 24 oder 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG), wenn sie nicht erwerbstätig sind oder waren und sich auch noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten.
  • Eltern die als ausländische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG besitzen sowie Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis für ein berufliches Anerkennungsverfahren (§ 16d AufenthG) oder für die Arbeitsuche (§ 20 Abs. 3 AufenthG), wenn sie nicht erwerbstätig sind oder waren.
  • In bestimmten Fällen EU-Bürger*innen, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder waren.
Ausschluss von unbegleiteten Minderjährigen

Für unbegleitete Minderjährige bestehen hohe bürokratische Hürden, wenn sie Kindergeld erhalten wollen. Die Familienkassen lehnen Anträge oft ab, da die Kinder und Jugendlichen keinen Nachweis über den Tod der Eltern bzw. eine Unkenntnis über deren Aufenthaltsort erbringen können. Dieses Verfahren muss dringend vereinfacht werden. Es muss ausreichen, wenn Kinder und Jugendliche ohne die Hürde einer detaillierte Glaubhaftmachung angeben, dass sie keinen Kontakt mehr zu den Eltern haben. Hierdurch könnte in zahlreichen Fällen elternunabhängiges Kindergeld gewährt werden und dadurch ein Anspruch auf den Kinderbonus entstehen.

Da das Kindergeld jedoch bei unbegleiteten Minderjährigen und zum Teil auch bei anderen Kindern und Jugendlichen, die sich in der Jugendhilfe befinden, vollständig vom Jugendamt einbehalten wird, muss sichergestellt werden, dass der Bonus an die Kinder- und Jugendlichen bzw. ihre rechtliche Vertretung ausgezahlt und nicht vom Jugendamt einbehalten wird.

Förderung

Erstellt im Rahmen des Projekte “Fokus“. Dieses Projekt wird durch die Aktion Mensch, die Freudenbergstiftung und die UNO-Flüchtlingshilfe gefördert.