Hauruckverfahren: BumF kritisiert Gesetzesvorhaben zur Vorbereitungshaft

Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat eine Regelung entworfen, wonach eine Inhaftierung trotz erstmaliger Asylantragstellung möglich sein soll, wenn gegen die*den vollziehbar ausreisepflichtige*n Antragsteller*in ein Aufenthalts- und Einreiseverbot besteht und von ihm*ihr “eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden sind.”

Die geplante Einführung der Vorbereitungshaft stellt einen weitreichenden Eingriff in die Grundrechte von Asylantragstellenden dar. Ein solches Vorhaben in die Sommerpause des deutschen Bundestages zu legen und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf weniger als eine Woche zu befristen, wird dem Gesetzesvorhaben und seinen Konsequenzen für Geflüchtete nicht gerecht.

Der Bundesfachverband umF e.V. lehnt die Einführung einer Vorbereitungshaft entschieden ab. Dazu veranlassen uns im Wesentlichen drei Punkte:

  1. Durch die Gesetzesänderungen werden ordnungsrechtliche Erwägungen über einen effektiven Asyl- und Flüchtlingsschutz gestellt.
  2. Wir bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der ergänzenden Vorbereitungshaft nach §62c AufenthG.
  3. Die ergänzende Vorbereitungshaft wirkt sich negativ auf das Asylverfahren der in §62c AufenthG beschriebenen Personengruppen aus; dies gilt umso mehr für vulnerable Personen.