Der Bundesfachverband umF e.V. lehnt die Einführung einer Vorbereitungshaft entschieden ab. Durch die Gesetzesänderungen werden ordnungsrechtliche Erwägungen über einen effektiven Asyl- und Flüchtlingsschutz gestellt. Wir bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der ergänzenden Vorbereitungshaft nach §62c AufenthG. Die ergänzende Vorbereitungshaft wirkt sich negativ auf das Asylverfahren der in §62c AufenthG beschriebenen Personengruppen aus; dies gilt umso mehr für vulnerable Personen.
(Juli 2020)