Am 21. August 2019 tritt das sogenannte “Geordnete-Rückkehr-Gesetz” in Kraft. Die Gesetzesänderungen sind in vielfacher Hinsicht problematisch.
Hier findet sich eine Kurzübersicht in Bezug auf Minderjährige – eine ausführlichere Übersicht findet sich bei PRO ASYL. Eine Übersicht zu weiteren Änderungen durch das Migrationspaket – u.a. die Neuregelung der Ausbildungsduldung – findet sich auf der BumF-Übersichtsseite.
1. Die Einführung einer “Duldung-light” (§ 60b Abs. 5 AufenthG-E)
Es wird eine sog. „Duldung mit ungeklärter Identität“ eingeführt werden. Sie wird Ausländern ausgestellt, denen die Unmöglichkeit der Abschiebung “zugerechnet” wird. Menschen mit der neuen Duldung unterliegen pauschal einem Ausbildungs- und Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage. Die Zeit in der “neuen Duldung” soll nicht als sogenannte Vorduldungszeit für Bleiberechtsregelungen berücksichtigt werden. Ziel muss es daher sein, zu verhindern das Jugendliche eine „Duldung mit ungeklärter Identität“ erhalten.
Hinweis: Handlungen zur Identitätsklärung, die der*die Vormund*in aus Kindeswohlerwägungen unterlässt, dürfen aus Sicht des BumF nicht aufenthaltsrechtlich als zumutbar gelten und ihre Unterlassung darf den Vormündern/Minderjährigen nicht angelastet und etwa mit der “neuen Duldung” „bestraft“ werden. Ob diese Rechtsauffassung jedoch von allen lokalen Ausländerbehörden geteilt wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Hier muss im Zweifel eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
2. Die Verweigerung von Leistungen für Familien die in einem anderen EU-Staat anerkannt sind (§ 1 Abs. 4 AsylbLG-E)
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind, keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten. Maximal für zwei Wochen soll es für Hilfebedürftige eine „Überbrückungsleistung“ geben – aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Hinweis: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind hiervon nicht betroffen, da sie nach dem SGB VIII betreut und versorgt werden.
3. Die Ausweitung der Abschiebungshaft
Ein weiterer Kernbestandteil es Entwurfs ist die Ausweitung der Abschiebehaft. Sie soll unter anderem durch Umgehung verfassungs- und europarechtlicher Grundsätze bis 2022 zusammen mit Strafgefangenen erfolgen können (§ 62a AufenthG-E). Zudem sollen eine sogenannte Mitwirkungshaft eingeführt werden, mit der Menschen für 14 Tage in Haft genommen werden, die einer Anordnung für einen Termin an der Botschaft des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind (§ 62 Abs. 6 AufenthG-E) sowie die Fallgruppen, in denen eine Abschiebungshaft erfolgen kann, erheblich ausgeweitet werden (62 Abs. 3 AufenthG-E).
Hinweis: Zwar sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht explizit ausgenommen, in der Praxis dürfte die Neuregelung jedoch für sie keine Relevanz haben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in Zukunft unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Abschiebungshaft genommen werden.
4. Pflicht in Aufnahmeeinrichtungen zu leben
Hinweis: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind von der Neuregelung nicht betroffen, da diese nicht Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden dürfen.