Am 12. April 2018 hat der EuGH entschieden, dass der Eintritt der Volljährigkeit während des Asylverfahrens kein Hindernis für den Elternachzug darstellt. Unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig werden, behalten somit ihr Recht auf Elternnachzug, wenn sie im Asylverfahren den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen bekommen.
Das Urteil sorgt in der Praxis für Unsicherheit, da bislang unklar ist, welche konkreten Auswirkungen es insbesondere auf Altfälle hat. Der Bundesfachverband umF hat daher Hinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils zusammengestellt und dabei verschiedene Fallkonstellationen aus der Praxis aufgegriffen.