Eltern- und Geschwisternachzug zu umF

Das Auswärtige Amt hat neue Informationen zum Eltern- und Geschwisternachzug herausgegeben. Demnach kann unter besonderen Voraussetzungen ein Eltern- und Geschwisternachzug auch nach § 22 Satz 1 AufenthG zu subsidiär schutzberechtigten unbegleiteten Minderjährigen möglich sein. Der Geschwisternachzug selber wurde ebenfalls verändert – so kann dieser nun bei gemeinsamer Einreise mit den Eltern an die Sicherung des Lebensunterhalt und Wohnraumerfordernis gebunden sein.
Ausnahmen von diesen Erfordernissen sind jedoch weiterhin möglich.