Bereits am 28. November hatte der BumF die im Gesetz über Duldung für Ausbildung und Beschäftigung vorgesehenen Änderungen im Rahmen seiner Stellung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz bewertet: Statt der angekündigten und notwendigen Verbesserung enthielt der Entwurf neben wenigen Verbesserungen erhebliche Verschlechterungen für die Integration schutzsuchender Menschen.
Auch nach der Überarbeitung und Ausgliederung der Regelungen in den Entwurf eines Gesetzes über Duldung für Ausbildung und Beschäftigung bleibt diese Kritik bestehen. Die Ziele der Schaffung von Rechtssicherheit für Betriebe und Auszubildende, einer einheitlichen Anwendung der Ausbildungsduldung sowie der Gewinnung von Fachkräften werden nicht nur verpasst, sondern insbesondere durch die Neuregelungen bei der Identitätsklärung sogar behindert.
Mit unserer aktuellen Stellungnahme wollen wir v.a. auf folgendes Problem aufmerksam machen: Es ist vorgesehen, dass eine Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, wenn die Identität nicht innerhalb der ersten sechs Monaten nach Einreise geklärt wurde, also Identitätspapiere vorgelegt wurde, bzw. alles Zumutbare zur Identitätsklärung getan wurde (§60a Abs. 2 Nr. 3 – Neu). U.a ist hier die fehlende Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags der rechtlichen Vertretung und der besonderen Verfahrensabläufe bei unbegleiteten Minderjährigen problematisch. Das konkurrierende Verhältnis zwischen der verpflichtenden Berücksichtigung des Kindeswohl im konkreten jugendhilferechtlichen und vormundschaftlichen Verfahren und der Voraussetzung einer Identitätsklärung innerhalb der ersten sechs Monate, wird in den Entwurf nicht geklärt. Damit sind langwierige rechtliche Auseinandersetzungen sowie Handlungsunsicherheit in der Praxis zu erwarten, wenn der Entwurf so zum Gesetz wird.