Aktualisierte Hinweise zum EuGH-Urteil

Den Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erreichen vermehrt Hinweise, dass das Auswärtige Amt Anträge auf Familiennachzug, in denen während des Verfahrens die Volljährigkeit eingetreten ist, mit dem Argument ablehnt, das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 sei in Deutschland nicht anwendbar, da eine Vergleichbarkeit mit der niederländischen Rechtslage fehle und werde daher in Deutschland nicht umgesetzt. Vorgelegt hatte die Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit zum Zweck des Familiennachzugs eines Drittstaatsangehörigen zu einem GFK Flüchtling maßgeblich ist, die Niederlanden. Ob es sich hierbei bereits um eine abgestimmte Position der Bundesregierung handelt, ist noch unbekannt.

Der Bundesfachverband umF hält die aktuell vertretene Position des Auswärtigen Amtes mit dem Recht der Europäischen Union für unvereinbar und rechtswidrig: Das Argument, die deutsche Rechtslage entspreche den Anforderungen des EuGH in der Rechtssache C‑550/16 nicht, lässt u.E. nur den Schluss zu, dass die deutsche Rechtslage (oder Rechtspraxis) richtlinienkonform geändert bzw. ausgelegt werden muss. Nicht das EU-Recht muss sich nach deutschem Recht richten, sondern deutsches Recht muss dem der EU genügen. Die Auffassung des Auswärtigen Amtes stellt die europäische Integration auf den Kopf, allen voran den EuGH als deren Motor.

Bedauerlicherweise wird eine zeitnahe Klärung nach aktuellem Stand nur im Klagewege möglich sein. Dies ist zeitraubend und für die betroffenen jungen Menschen und ihre Familien zermürbend. Wir möchten die Betroffenen und ihre Unterstützer/innen aber dennoch ermutigen, nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes, Rechtsmittel einzulegen. In Anbetracht der ungeklärten nationalen Rechtsentwicklung und der richtungsweisenden Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Kontext empfiehlt der Bundesfachverband umF eine anwaltliche Vertretung.

Der Rechtshilfefonds des Bundesfachverbandes umF unterstützt Klagen, die Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben, auch finanziell.

Im Folgenden hat der Bundesfachverband umF die Hinweise zur Umsetzung Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. April 2018 an der vom Auswärtigen Amt vertretene Rechtsauffassung ausgerichtet.