Nachdem das BAMF in der Vergangenheit Schutzgesuche von Personen, die in Griechenland bereits einen Status erhalten hatten unterschiedlich bewertet hatte (siehe hier zur Historie), gilt seit April diesen Jahres der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichtes: “Nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen”
Das Gericht räumt zwar ein, dass Rückkehrende zunächst keinen Zugang zu staatlicher Hilfe haben, hält aber temporäre Unterkünfte und die Möglichkeit, Grundbedürfnisse über Arbeit – auch in der Schattenwirtschaft – zu decken, für ausreichend.
Damit erhalten auch junge Volljährige (ehemals unbegleitet Minderjährige) mit Schutzstatus in Griechenland Unzulässigkeitsablehnungen und Abschiebungsandrohungen.
Dies geht auch aus dem Rundschreiben zur Beendigung des Entscheidungsstopps des BAMF hierzu hervor: Rundschreiben.
Weitere Zahlen und Informationen finden sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Grünen
Doch erste Gerichte urteilen nun, dass der Bezug von Leistungen nach §41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige) bedeuten kann, dass der junge Mensch eben noch nicht in der Lage ist, in Griechenland zurecht zu kommen.
Denn junge Menschen, die Hilfen für junge Volljährige nach dem §41 SGB VIII erhalten, bekommen diese, weil sie eben noch nicht in der Lage zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung sind.
Sowohl das VG Freiburg in einem Beschluss, als auch das VG Kassel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben diese Gründe als erheblich eingestuft:
