Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“.

(2) Der Verein ist unter der Nummer VR 3325 im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er führt den Zusatz „e.V.“.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins im Sinne der Abgabenordnung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Arbeit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie andere geflüchtete junge Menschen, insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:

(a) Förderung des fachlichen Austauschs und der Qualifizierung der in diesem Bereich tätigen Personen und Organisationen durch Veröffentlichungen, Beratung und Veranstaltungen mit Schwerpunkt auf pädagogische, rechtliche und politische Fragestellungen,

(b) Förderung der bundesweiten Kooperation und Vernetzung der in diesem Bereich tätigen Personen und Organisationen,

(c) Diskussion und Vertretung fachlicher und politischer Interessen von geflüchteten jungen Menschen sowie der in diesem Bereich tätigen Personen und Organisationen zur Durchsetzung dieser Interessen sowie regelmäßige Kontaktaufnahme zu und Austausch mit politisch Verantwortlichen,

(d) Förderung des Verständnisses für geflüchtete junge Menschen in der Öffentlichkeit durch bundesweite Pressearbeit und Aufklärungsarbeit,

(e) Initiierung und Unterstützung der europaweiten Kooperation zur Förderung der Arbeit für geflüchtete junge Menschen durch Zusammenarbeit mit anderen in Europa tätigen Personen und Organisationen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder etwaige Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder können Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Kosten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Ausschließlichkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 Unmittelbarkeit

(1) Der Verein erfüllt seine steuerbegünstigten Satzungszwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 der Abgabenordnung.

(2) Dem Verein ist es zur Erfüllung seiner Aufgaben erlaubt, sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder solche Einrichtungen zu schaffen bzw. sich an ihnen zu beteiligen.

 

§ 6 Finanzierung

Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen anderer Art. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt oder fördert. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum parteilichen Umgang mit geflüchteten jungen Menschen unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Bei juristischen Personen ist eine Mitgliedschaft nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass weder staatliche noch privatwirtschaftliche Interessen im Vordergrund der jeweiligen Institution stehen – unabhängig von der konkreten Rechtsform.

(2) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins mittragen und für die in § 2 (3) genannten Personengruppen tätig sind.

(3) Als Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins durch einen (laufenden) finanziellen Beitrag fördern als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf eine schriftlich abgegebene Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

(5) Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen, die in Anerkennung ihrer Leistungen für den Verein oder auf einem Gebiet, das den Zielen des Vereins dient, vom Verein, vertreten durch den Vorstand, ausgezeichnet werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen auch Auflösung) des Mitglieds.

(a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. zu erklären.

(b) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Vereins oder des Ansehens des Vereins, Zuwiderhandlungen gegen seine Ziele und Interessen oder grobe Verstöße gegen die Satzung vorliegen.
Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied stellen. Der Gesamtvorstand überprüft den Antrag und kann ein Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, sofern das betroffene Mitglied nicht selbst dem Gesamtvorstand angehört. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung des Gesamtvorstands Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung überprüft die Entscheidung des Gesamtvorstands und entscheidet über einen Ausschluss des Mitglieds.

(c) Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand bleibt und auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt ist, kann der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden.

(7) Der Mitgliedsbeitrag ist gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leisten.

(8) Mit der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses beim Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Mitgliederversammlung

(2) Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand, nimmt den Bericht des Vorstands und der Rechnungsprüfung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
Sie ist außerdem zuständig für die Festlegung der Grundsätze und grundsätzlichen Aufgaben des Vereins, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vereinsbereichs.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder des Vereins.

(5) Bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Stimmdelegation ist grundsätzlich nicht möglich.

(6)

(a) Juristische Personen bevollmächtigen eine/n Vertreter/in ihrer Organisation, durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht, ihre Interessen auf der Mitgliederversammlung zu vertreten. Diese/r Vertreter/in ist voll stimmberechtigt.
Eine Person, deren Mitgliedschaft ruht oder die ausgeschlossen wurde, oder die einer juristischen Person angehört, deren Mitgliedschaft ruht oder die ausgeschlossen wurde, kann nicht als Vertretung bestimmt werden.
(b) Ist die Vertreter/in auch als natürliche Person ordentliches Mitglied, so kann er/sie bei der Mitgliederversammlung mit zwei Stimmen für sich selbst sowie für die zu vertretende juristische Person abstimmen. Eine natürliche Person kann höchstens eine juristische Person vertreten.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens acht stimmberechtigte natürliche Personen anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung vom Vorstand neu einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(8)

(a) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung und eine/n Protokollant/in. Im Protokoll werden die gefassten Beschlüsse festgehalten, es wird von der Versammlungsleitung sowie von der/dem Protokollant/in unterschrieben.

(b) Änderungen der vorgeschlagenen Tagesordnung können vor Beginn der Versammlung mit Begründung eingebracht werden. Den Änderungen muss die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

(9) Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein juristisch im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(3) Der Beisitz des Vorstands besteht aus vier Mitgliedern. Der vertretungsberechtigte Vorstand und der Beisitz des Vorstandes bilden den Gesamtvorstand.

(4) Der Gesamtvorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Für den vertretungsberechtigten Vorstand und den Beisitz des Vorstands finden getrennte Wahlgänge statt.

(5) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweils amtierende Gesamtvorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nachfolgenden Gesamtvorstands im Amt.

(6)

(a) Tritt ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zurück, so rückt ein/e Beisitzer/in in den vertretungsberechtigten Vorstand nach. Die Reihenfolge im Nachrückverfahren ergibt sich aus der Stimmanzahl bei den vergangenen Wahlen des Gesamtvorstands, bei Stimmgleichheit zählt das Los.

(b) Der vakante Posten des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds muss innerhalb von zwei Monaten neu besetzt werden. Die prozessuale Ordnung dieses Verfahrens regelt die Geschäftsordnung. Kann der Vorstand aus dem Kreis des Beisitzes nicht vollständig besetzt werden, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Gesamtvorstands einberufen werden.

(c) Treten alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in einem Zeitraum von einem Monat zurück, findet kein Nachrückverfahren statt, sondern es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Gesamtvorstands einzuberufen.

(7) Eine Abwahl des Vorstands ist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, bei Anwesenheit von 20% aller Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.

(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Zur Führung seiner Geschäfte kann er eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestimmen. Diese/r kann als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB bestellt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte gemäß dieser, der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(9) Eine Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstands. Beschlüsse können bei Vorstandssitzungen oder schriftlich im Umlageverfahren gefasst werden und sind zu protokollieren.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Es werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Für die Wahl gelten entsprechend die Bestimmungen für die Wahl des Gesamtvorstands. Die Rechungsprüfer/innen dürfen nicht zugleich dem Gesamtvorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die Konto-, Buch- und Belegführung des Vereins und erstatten darüber bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss fristgerecht mit Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Dabei muss der Gegenstand der Satzungsänderung begründet zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt bzw. nötig werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Änderungen sind den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk „terre des hommes Deutschland e.V.“, oder, falls dieses nicht mehr existiert, an den „Förderverein PRO ASYL e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(3) Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf geleistete finanzielle Einlagen. Spenden, Förder- oder Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

 

§ 14 Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11. Juni 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung als PDF-Dokument abrufen: Satzung Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.