Zwang bei der Umsetzung des Verteilverfahrens ist unzulässig

Die Anwendung von Zwang bei der Umsetzung des Verteilverfahrens ist unzulässig. Das SGB VIII sowie die weiteren Verwaltungsvollstreckungsgesetze halten hierzu keine gesetzlichen Grundlagen vor. Die Zuweisungsentscheidung durch die Landesverteilstelle enthält keine Verpflichtung für den jungen Menschen sich an den Zuweisungsort zu begeben, sondern begründet nur die örtliche Zuständigkeit des in Obhut nehmenden Jugendamtes. Wo der junge Mensch letztendlich untergebracht wird, entscheidet sich im Rahmen des Hilfeplanverfahrens aus pädagogischen Gesichtspunkten heraus. Widersetzt sich ein Kind/Jugendliche/r so vehement der Verteilentscheidung, dass Zwang zur Umsetzung erforderlich wäre, so ist diese deshalb zurückzunehmen und das Kind am Ort der vorläufigen Inobhutnahme zu belassen. Dies hat gerade auch ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bestätigt und detailliert dargelegt.