Voraussetzungen für den Widerruf des Schutzstatus bei sog. “Exil-Afghanen” und jungen Volljährigen

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 22.09.2020 in einer Entscheidung zum Widerruf eines Abschiebeverbots für einen Afghanen grundsätzliche Aussagen getroffen zu

  1. den Voraussetzungen eines Widerrufs für sog. „Exil-Afghanen“ und
  2. den Voraussetzungen eines Widerrufs aufgrund der Volljährigkeit

 

„Exil-Afghanen“

Das Gericht führt aus, dass bei im Ausland lebenden (geborenen) Exilafghanen „besonders erschwerende Umstände“ vorliegen und nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern können (S.7 der Entscheidung).

Somit fällt diese Personengruppe nicht unter die ständige Rechtsprechung, nach der alleinstehende, gesunde männliche Afghanistan Rückkehrern grundsätzlich ein Leben am Existenzminimum möglich sei. Es muss vielmehr bei Exil- Afghanen in jedem Einzelfall konkret betrachtet werden, ob und in wie ein existenzsicherndes Leben möglich sein kann und die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot fortbestehen.

 

Volljährigkeit

Der Eintritt in die Volljährigkeit ist dem Gericht zufolge grundsätzliche keine Voraussetzung für einen Widerruf des Schutzstatuts:

„Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine Widerrufsentscheidung, die allein auf dem Umstand beruht, dass ein Ausländer nunmehr volljährig geworden ist, regelmäßig erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen dürfte, da es im Hinblick auf den Zielstaat Afghanistan keinen Unterschied macht, ob ein Ausländer wenig unter 18 Jahre alt oder soeben 18 Jahre alt geworden ist, es sei denn mit der  Volljährigkeit wären im Zielland günstigere materielle Ansprüche, Rechte oder ähnliches verbunden. Dafür ist indessen in Bezug auf Afghanistan nichts ersichtlich“  (S. 5 der Entscheidung)