Da Deutschland die EU-Verfahrensrichtlinie noch nicht umgesetzt hat, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen „Leitfaden zur unmittelbaren Anwendung“ herausgegeben. Dort wurden für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verbindliche Übergangsregelungen geschaffen. Praxisrelevant sind vor allem folgende Regelungen:
- Asylantragstellung durch das Jugendamt nach § 12 AsylG. Das Jugendamt kann und soll bei umF, bei denen ein Schutzgrund besteht, als rechtlicher Vertreter einen Asylantrag für den betreffenden Minderjährigen stellen,wenn noch kein Vormund bestellt ist.
- Zwingende Anwesenheit des Vormunds bei der Asylanhörung. Bei einer Asylanhörung ist weiterhin die Anwesenheit eines Vormunds verpflichtend, auch wenn die Asylantragstellung durch das Jugendamt erfolgt ist.
- Keine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur noch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG kommen.