Obwohl das Kinder- und Jugendhilferecht eine Schlechterstellung von geflüchteten jungen Menschen verbietet, etablierte u.a. Sachsen durch Verwaltungsvorschriften ein Sonderrecht für unbegleitete Minderjährige in der Kinder- und Jugendhilfe.
Schon im Dezember 2022 erließ Sachsen per Verwaltungsforschrift die räumlichen und personellen Fachstandards für die Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten abzusenken. Diesem Beispiel folgten andere Bundesländer (nachzulesen auf unserer Themenseite “Das Primat der Jugendhilfe gilt“). In Sachsen wurde der Erlass im September 2023 verlängert und ist bis heute gültig.
Begründet wird die Absenkung der fachlichen Standards mit allgemeinpolitischen Erwägungen. Die Anzahl der jungen Menschen sei zu hoch, die Kapazitäten zu gering, das Geld zu knapp. Diese Argumentation lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Letztlich kommt es darauf aber nicht einmal an: Selbst wenn von einem Notstand ausgegangen würde, müssten auch im reformierten GEAS die Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte der UN-KRK stets gewährleistet werden. Und auch das SGB VIII kennt keine Möglichkeit zur Einschränkung in Krisenzeiten.
Die Verwaltungsvorschrift („Erlass“) zeigte in Sachsen Wirkung: 41 Einrichtungen haben seitdem die Fachstandards abgesenkt. Das betrifft mehr als 500 Kinder und Jugendliche (vgl. Ergebnisprotokoll der 1. Sitzung des SächsLJHA am 21. März 2025, S. 13). Ende 2026 verliert der Erlass zwar seine Gültigkeit. Eine Rückkehr zum Normalfall des SGB VIII soll es aber zumindest in Sachsen nicht geben. Stattdessen will Sachsen die hier problematisierten Zustände verstetigen.
Zum ganzen Blogbeitrag “Verborgenes Sonderrecht” von Hannah Franke, Salomon Gehring & Ulrike von Wölfel auf dem Verfassungsblog.
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