Neue Arbeitsverbote für Geduldete aus sicheren Herkunftsländern ändern nichts an der Situation für unbegleitet Minderjährige

Die neuen Arbeitsverbote nach §60a Abs. 6 Nr. 3 ändern nichts an der Regelung nach §60a Abs. 6 S. 3! Hiernach gilt die Regelung bzgl. Arbeitsverbote nicht „für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte“.
allgemeine Regelung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt des „Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz“ hier gelten seit dem 29.7.2026 unter anderem Arbeitsverbote für Geduldete aus den neuen EU-weiten Sicheren Herkunftsstaaten (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko, Tunesien, Türkei) in §60a Abs.6 Nr.3 AufenthG.

Hier findet sich eine Arbeitshilfe des Paritäters zu den rechtlichen Veränderungen: 260729-Fachinfo-Paritätischer-Arbeitsverbote-SHL.pdf

für unbegleitet Minderjährige gilt weiterhin:

Die neuen Arbeitsverbote nach §60a Abs. 6 Nr. 3 ändern allerdings nichts an der Regelung nach §60a Abs. 6 S. 3! Hiernach gilt die Regelung bzgl. Arbeitsverbote nicht „für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte“.

Nun ist es in der Rechtsprechung umstritten, ob die Tatsache, den Antrag aufgrund drohender Erfolglosigkeit nicht zu stellen, als eine Kindeswohlerwägung im Sinne des Paragraphen gilt. VG Wiesbaden, Beschl. v. 21.01.2021 – 4 L 3/21.WI bestätigt das eher, während VG Cottbus, Beschl. v. 23.09.2022 – 9 L 255/22 es verneint (verlangt  hier eher konkrete Kindeswohlgründe wie z.B. Traumatisierung, psychische Belastung. In jedem Fall ist bei Antragsstellung für Personen aus sog. sichereren Herkunftsländern höchste Vorsicht geboten, während der Verzicht auf Antragsstellung idealerweise nach den Vorgaben des Urteils vom VG Cottbus auch gut begründet sein sollte.