Keine Rückkehrentscheidung bei Minderjährigen ohne Sicherstellung einer geeigneten Aufnahme im Herkunftsland

Kurzinformation: Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.2021

 

In einem niederländischen Verfahren zu Aufenthalt und Rückführung von Minderjährigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) grundlegende Aussagen dazu gemacht, wie Kindeswohl im Rahmen der Rückführung zu berücksichtigen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Spannungssituation von rechtlich ausreisepflichtigen Minderjährigen, die aber aufgrund des Minderjährigenschutzes wegen fehlenden konkreter Aufnahmemöglichkeiten nicht ausreisen können, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.

In Konsequenz urteilt das Gericht, dass keine Rückkehrentscheidung ohne konkrete geeignete Aufnahmemöglichkeit gegenüber unbegleiteten Minderjährigen gefällt werden darf.

Wie in der Kurzinformationen dargelegt, widerspricht die deutsche Rechtspraxis jedoch den grundsätzlichen Vorgaben zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei Rückkehrentscheidungen. Insbesondere auch deshalb, weil sie unbegleitete Minderjährige genau in die vom EuGH beschriebene Situation „großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben“ bringt.

Ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage dieser EuGH Entscheidung seine Rechtspraxis ändert, bleibt abzuwarten.