Kein Corona-Zuschlag für Kinder im AsylbLG-Bereich?

Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in Höhe von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle Handlungsspielräume geschaffen werden, um im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende, zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.

Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt sind. Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch nicht berechtigt die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu beziehen.

Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im Verhältnis zu den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, als auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen Anspruch auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie entstanden ist, betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben, genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.

Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen individuell gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im AsylbLG-Bereich vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die sog. Aufnahmerichtlinie der EU (z.B. bei Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss aber zudem sogar europarechtswidrig sein.

Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen, Widerspruch gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021 einzulegen und einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen.