Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verwehrt die Bundesregierung den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027.
Für Personen mit subsidiärem Schutzstatus ergeben sich daraus eine vielzahl von rechtlichen und praktischen Fragen.
Das Auswärtige Amt hat folgende Fragen beantwortet:
Was passiert mit Registrierungen auf der Warteliste oder bereits gestellten Anträgen?
- Registrierungen auf der Warteliste sowie bereits gestellte Anträge bleiben in dem Verfahrensstand, der zum Zeitpunkt der Aussetzung erreicht worden ist. Die Bearbeitung wird nach Ende der Aussetzung – vorbehaltlich etwaiger Gesetzesänderungen – wieder aufgenommen. Dazu ist kein Tätigwerden der antragstellenden Personen erforderlich.
Können während der Aussetzung neue Registrierungen auf der Warteliste erfolgen oder Anträge nach §36a AufenthG gestellt werden?
- Während des Aussetzungszeitraums sind keine neuen Registrierungen auf der Warteliste sowie keine Anträge nach § 36a AufenthG möglich.
Können Härtefälle geltend gemacht werden?
- Nach der neuen Gesetzeslage bleiben §§ 22 und 23 AufenthG unberührt. Über diese (Ausnahme-)Vorschriften bleibt es möglich, Härtefälle geltend zu machen. Dabei sind vor allem völkerrechtliche und dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG bedeutsam, bei denen es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Wo und wie kann ein Härtefall geltend gemacht werden?
- Bei der Bearbeitung von Härtefallanzeigen unterstützt die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des seit Jahren erfolgreich etablierten Familienunterstützungs-programms (Family Assistance Programme – FAP). Härtefallanzeigen sind mit der Begründung, warum es sich um einen singulären Einzelfall handelt, ausschließlich per E-Mail ab dem 26.07.2025 zu richten an: info.fap.hardship@iom.int.
Die Fragen und Anworten sind auf der Website des Auswärtigen Amtes zu finden.
