Hinweis: kein Zwang zur Asylantragstellung

Kein Zwang zum Asylantrag – Minderjährigkeit als Duldungsgrund!

Aus gegebenen Anlass weist der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht daraufhin, dass es auch nach der GEAS-Reform keinen Zwang bzw. Automatismus für rechtlichen Vertreter*innen unbegleiteter Minderjähriger gibt, einen Asylantrag zu stellen. Pauschale Asylantragstellungen bei unbegleiteten Minderjährigen sind weiterhin unzulässig.

Die asylrechtliche Einzelfallprüfung im Sinne des §42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII ist vorrangig am Wohl des Kindes/Jugendlichen auszurichten. Dafür sind die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen, das konkrete Schutzbegehren sowie die individuelle (Flucht-) Geschichte zu beachten. In der Praxis kann das entsprechend bedeuten, dass Asylanträge unverzüglich nach Aufnahme in der Jugendhilfe, zu einem späteren Zeitpunkt oder eben gar nicht gestellt werden (s. auch hier: Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung).

Wird aufgrund dieser Erwägungen kein Asylantrag gestellt, ist eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Im Regelfall können unbegleitete Minderjährige aufgrund von Minderjährigkeit i.V.m. § 58 Abs. 1a AufenthG nicht abgeschoben werden. Daraus folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weshalb eine Duldung zu erteilen ist.