Handlungsfähigkeit im Asylverfahren schon in Kraft

Durch das vorzeitige Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, sind Minderjährige im Asylverfahren nicht mehr handlungsfähig. Seit dem 24. Oktober 2015 muss auch für 16- und 17-jährige Minderjährige ein rechtlicher Vertreter gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge handeln. Eine eigene Asylantragstellung durch die Minderjährigen ist nicht mehr möglich. Die Handlungsfähigkeit von 16- und 17jährigen gegenüber der Ausländerbehörde besteht noch bis zum 1.11.2015. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, auch ab dem 1.11. während der vorläufigen Inobhutnahme, beim Familiengericht die vorläufige Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu beantragen. Dann kann auch ein Asylantrag gestellt werden.