Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde das Recht geflüchteter Kinder auf schulische Bildung deutlich gestärkt. Seit Juni 2026 sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihnen spätestens zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Zugang zum regulären Bildungssystem zu gewähren.
Diese Vorgaben stehen in klarem Gegensatz zu den Regelungen, die bisher in Deutschland galten, etwa der bis zu sechsmonatigen Verpflichtung zum Verbleib in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 AsylG), den unterschiedlichen Schulpflichtbestimmungen der Bundesländer sowie der verbreiteten Praxis, Kinder über ein bis zwei Jahre hinweg in separaten Willkommens- oder Vorbereitungsklassen zu unterrichten.
Artikel 16 der überarbeiteten EU-Aufnahmerichtlinie (2024/1346) eröffnet damit die Möglichkeit, Bildungsteilhabe von Beginn an zu gewährleisten und das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Fluchterfahrung nachhaltig zu fördern.
Doch viele Länder halten Änderungen für nicht nötig, wie eine Abfrage des Mediendienstes unter den Kultusministerien der Länder zeigt. Bislang hat Nordrhein-Westfalen die neuen Vorgaben umgesetzt. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Thüringen prüfen noch mögliche Änderungen. Die übrigen Bundesländer sehen derzeit keinen Anpassungsbedarf oder halten ihre bestehenden Regelungen bereits für GEAS-konform.
Zur Recherche vom Mediendienst Integration.
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